{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-12_2_StR_248_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-12","aktenzeichen":"2 StR 248/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n> StR 248/69 URTEIL\nJafı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister Adolf Egon KÜEEEB aus\n\nMED , seboren am up 1959 in Den\n|\n\nwegen Notzucht u. a.\n\nGt\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 12. November 1969, an der teil-\n\ngenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willne\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nDr. ED zus EB und\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter zn\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 28. Januar 1969 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n_ Der Angeklagte lud am 27. Juni 1968 gegen 17 Uhr\ndie ihm unbekannte, damals 21jährige Krankenschwesternschülerin Annerose HB, die sich am Rheinufer sitzer\nauf ihr Examen vorbereitete, zu einer Fahrt mit seinem\nMotorboot ein. Nach anfänglichem Sträuben willigte die\nFrau ein, für etwa eine halbe Stunde auf das Boat mitzukommen. Belde fuhren zunächst einige Zeit spazieren,\ndann ankerte der Angeklagte das Boot etwa sechs bis\nacht Meter vom Ufer entfernt in tiefem Wasser. Er bot\nder Frau alkoholische Getränke an. Diese trank davon\nein wenig. Während der weiteren Unterhaltung versuchte\nder Angeklagte, sie in den Arm zu nehmen und zu küssen\nSie ließ die Küsse nach anfänglicher Abwehr zu, stieß\nden Angeklagten aber zurück, als er ihr über der Kleidung an die Brust fassen wollte. Ihre Bitte, zurückzufahren, lehnte der Angeklagte ab. Dann zwang er die\nFrau, sich in der kleinen Kajüte des Bootes zu entkleiden. Er versprach zunächst, sie nur ansehen zu wol\nlen, verlangte dann aber von ihr unzüchtige Handlungen\nzwang sie unter anderem zu Manipulationen mit der Hand\nan seinem Glied, schlug ihr, als sie ihn zur Abwehr in\ndie Hoden zwiokte; ine Gesicht und auf den Körper, und\ndrang schließlich trotz erbitterter Gegenwehr zunächst\nmit zwei Fingern,. dann mit seinem Glied in die Scheide\nder Frau ein. Beim Eindringen mit den Fingern zerriss\ndas Hymen an zwei Stellen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht, tateinheitlich begangen mit Nötigung zur Unzucht und mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu\n\ndrei Jahren Zuchthaus verurteilt und das Sportboot\n\"Schnaps\" eingezogen. Die Revision des Angeklagten,\nder das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde\nerhebt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Angeklagte unter Hinweis auf § 267 Abs. 3 StPO geltend, daß\ndie Urteilsgründe nicht hinreichend klar erkennen\nließen, weshalb die Strafkammer mildernde Umstände\n. verneint habe. Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil\n\nsich die Strafkammer auf 5. 14 UA mit dieser Frage\nauseinandergesetzt und ihre Entscheidung begründet\nhat. Ob ihre Ausführungen die Verneinung mildernder\nUmstände rechtfertigen, ist keine verfahrens-, sondern\neine sachlichrechtliche Frage.\n\nII. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1.) Die Prüfung des Schuldspruchs läßt keinen\nRechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Auffassung der Strafkammer, daß sich der Angeklagte in Tateinheit mit Notzucht auch der Nötigung zur Unzucht\nund der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe, nicht zu beanstanden. Die Handlungen, in\n\n. . denen die Strafkammer Unzucht im Sinne des § 176\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB und vorsätzliche Körperverletzung\nsieht, waren Gewaltmaßnahmen, die über die Verwirklichung des Tatbestands der Notzucht hinausgingen.\nEs liegt deshalb keine Gesetzeskonkurrenz vor.\n\n2.) Ebensowenig zu beanstanden sind die Strafzumessungserwägungen und der Strafausspruch, gegen die\nsich die Hauptangriffe des Beschwerdeführers richten.\n\nGr\n\n| Die Revision meint, daß die verhängte Strafe unangemessen hoch sei und daß die Strafzumessungsgründe\ndes angefochtenen Urteils rechtsfehlerhafte Lücken\naufwiesen; insbesondere aber habe die Strafkamner\nzu Unrecht mildernde Umstände verneint. Dem kann\nnicht gefolgt werden.\n\nDie Strefkammer hat sieh, wie schen bei der Erörterung der Verfahrensrüge erwähnt wurde, mit der\nFrage, ob bei der Strafzumessung mildernde Umstände\nanzuerkennen seien, auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen, mit denen sie solche Umstände verneint, sind\nzwar knapp, aber nicht zu beanstanden. Daß sie, anders als der Beschwerdeführer, verschiedene für den\nAngeklagten sprechende Umstände (Teilgeständnis, anfänglich entgegenkommendes Verhalten des späteren\nOpfers) nicht als Milderungsgründe im Sinne der §§ 176\nAbs. 2, 177 Abs. 2 StGB wertet, ist kein Rechtsfehler;\nvon einen Mißbrauch des tatrichterlichen Ermessens\nkann keine Rede sein.\n\nu Da die Strafkammer mildernde Umstände verneint\nhat, mußte sie auf. Zuchthaus erkennen. Die von ihr\nverhängte Strafe. ist. ‚empfindlich, aber nicht, wie die\nRevision meint, unangemessen hoch. Auch sie hält sich\n\nin den Grenzen; die dem Ermessen der Strafkammer gezogen waren. Die Gründe, mit denen die Höhe der Strafe\ngerechtfertigt wird, sind frei von Rechtsfehlern; sie\nenthalten keine Lücken, auf die sich der Beschwerdeführer mit Erfolg berufen könnte (vgl. BGHSt 17, 37).\nDaß nicht alle möglichen Strafzumessungserwägungen im\nUrteil ihren Niederschlag finden müssen, verkennt auch\ndie Revisibn nicht; die mitgeteilten Erwägungen aber\nzeigen, daß die Strafkamner die für eine schuldangenessene Strafe wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt\nhat (vgl. BGHSt 20, 264, 266/67).\n\nSchließlich ist auch die Einziehung des dem\nAngeklagten gehörenden Motorbootes nach § 40 Abs. 1\nund 2 StGB nicht zu beanstanden. Der Angeklagte\nwußte, daß Annerose Heuser nicht schwimmen konnte;\ner verankerte das Boot in tiefem Wasser, lehnte die\nBitte, zurückzufahren, ab, und zwang dann die jetzt\nvon jeder Fluchtmöglichkeit abgeschnittene und mithin ganz in seiner Gewalt befindliche Frau auf den\nBoot zur Duldung des Geschlechtsverkehrs. Er hat damit das Boot zur Begehung seines Verbrechens gebraucht. Die Einziehung steht auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat (§ 40 b Abs. 1 StGB).\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten\n\nbf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/2-str-248-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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