{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-05_2_StR_500_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-05","aktenzeichen":"2 StR 500/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2080 009\n2 StR 500/69 BESCHLUSS\n\nsh\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Werkzeugmacher Jürgen Heinz D (ED ,\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE : 94;\nin KW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 5. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n5. Mai 1969 im gesamten Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nund einfachen Diebstahls im Rückfall in je vier Fällen\nzur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.\nBei der Bemessung der Einzelstrafen ist sie dabei von\nden damals gem. § 244 Abs. 2 StGB geltenden Mindeststrafen\nvon drei Monaten bei einfachem und einem Jahr bei schwerem\nDiebstani ausgegangen. Nach Art. 106 1. StrRG beträgt nunmehr die Mindeststrafe gem. § 244 Abs. 2 StGB bei schwerem\nDiebstahl nur noch sechs Monate Gefängnis. Es ist nicht\nauszuschließen, daß die Strafkammer bei diesem für den\nTäter günstigeren Strafrahmen durchweg auf geringere\n\nStrafen erkannt hätte. Die Revision des Angeklagten\nmuß deshalb mit der gegen den Strafausspruch erhobenen\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg haben.\nHierauf hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel\n\nwirksam beschränkt.\n\nBaldus Willms Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/2-str-500-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/2-str-500-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.613005+00:00"}}