{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-05_2_StR_456_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-05","aktenzeichen":"2 StR 456/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ap]\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 456/69 URTEIL\n\nsa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schiffssteward Joachim Mex WW , ohne festen\nWohnsitz, geboren am NEED : 945 ir ze, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nBr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilge-\n\nnommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willns,\n\nHenning,\n\nDr. Müller,\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Koblenz\nvom 25. April 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in vier, zum Teil in sich fortgesetzten Fällen und wegen eines fortgesetzten versuchten\nDiebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, greift zum Strafausspruch durch.\n\nZum Schuldspruch ist das Rechtsmittel im wesentlichen\noffensichtlich unbegründet. Nicht zu billigen ist. es allerdings, daß das Landgericht die vom 7.. September bis\n29. September 1966 begangenen 16 Einzeltaten als eine\nfortgesetzte Handlung beurteilt und. demgemäß unter. Zusammenrechnung der Einzelposten auch für die Fälle vollendeten (einfachen oder schweren)Diebstahl angenommen hat, in\ndenen der Angeklagte jeweils nur Lebens- oder Genußmittel\nim Werte von höchstens 25,-—- DM zum alsbaldigen Verzehr\nentwendet hatte (Fälle 5 bis 10 und 12 bis 16). Nach den\nFeststellungen hatte der Angeklagte, als er mit der Diebstahlsserie begann, den Plan, sich auf dem Wege von Köln\nin die Schweiz durch Einbrüche in Kajütenboote mit Nahrung,\nKleiäung und Geld zu versorgen. Das reicht, auch wenn der\nAngeklagte hinsichtlich der Tatausführung im einzelnen\ngleichfalls bestimmte allgemeine Vorstellungen über das\nAufsuchen von Bootshäfen zur Nachtzeit, das routinemäßige\nAufbrechen von Türen oder Fenstern und das Absuchen des\nBootsinnern hatte, für. die Annahme eines Gesamtvorsatzes\nnicht aus; hierzu hätte es konkreter Vorstellungen über\n\ndie einzelnen Tatobjekte bedurft (vgl. BGHSt 1, 313,\n315; 15, 268, 271), die der Angeklagte nicht hatte\n\nund wohl auch von vornherein nicht haben konnte. Unter.\ndiesen Umständen kann der den Angeklagten an sich nicht.\nbeschwerende Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren\nDiebstahls, der durch Tatbestandsverwirklichungen des\n\n§ 243 Abs.. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen 1, 2 und 4 getragen wird, nur mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, daß in den Fällen 5 bis 10 und 12 bis 16 jeweils\nnur versuchte Diebstähle gegeben sind. Die daneben in\nBetracht kommende Übertretung nach § 370.Nr. 5 StGB\nist verjährt..\n\nDiese Richtigstellung im Schuldumfang und der\nUmstand, daß das Landgericht bei der Strafzumessung\nan die in § 244 Abs. 2 StGB aF vorgeschriebene Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis anknüpfte, die\n\ndurch Art. 106 Nr. 3 1. -StrRG inzwischen auf sechs\nMonate Gefängnis herabgesetzt wurde, führen dazu,\ndas angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch\n\naufzuheben.\n\nBaldus Willms Henning\n\nMüller Baumgarten\n\nDe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/2-str-456-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/2-str-456-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.593939+00:00"}}