{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-05_2_StR_438_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-05","aktenzeichen":"2 StR 438/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6%\n2080 010\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 438/69 URTEIL\n\n$n\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsmaurer Fritz W ED zu: zum.\ngeboren am GE °>;: in DEE, Kreis Egg.\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nce\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nOberstaatsanwalt\n\nDr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nbeim Bundesgerichtshof EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n29. Mai 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß er des\nschweren Diebstahls, der Beihilfe zum schweren\nDiebstahl in zwei Fällen und der Beihilfe zum\nDiebstahlsversuch, alle Taten begangen unter\nden Voraussetzungen des strafschärfenden\n\nRückfalls,\n\nferner des Betruges schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRückfalldiebstahls in drei Fällen, wegen einer unter den\nVoraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangenen\nBeihilfe zum Diebstahlsversuch und wegen Betruges zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat teilweise Erfolg.\n\nDer Angeklagte brach in die Lebensmittelgeschäfte Ki»\nund RB zemeinsam mit SW ein, um dessen notleidender\nFamilie zu helfen. Das schließt die Strafkammer aus dem\nUmstand, daß der Angeklagte jeweils die Beute dem Spy\nüberließ. Da er die entwendeten Sachen somit nicht \"sich\"\nzueignen wollte, war er in diesen Fällen nicht Mittäter,\nsondern Gehilfe. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend\ngeändert, was die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur\nFolge hat.\n\nWeitere Fehler hat die Nachprüfung des Urteils nicht\nergeben.\n\nBaldus Wwillms Henning\n\nMüller en Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/2-str-438-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/2-str-438-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.578162+00:00"}}