{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-05_2_StR_379_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-05","aktenzeichen":"2 StR 379/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 374/69 URTEIL\n3.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler August MOD zu: re\nEB, zevoren an ED 1910 in Ten\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\n6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n.als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms,\nBundesrichter Henning,\nBundesrichter Dr. Müller,\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berard\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iin -. - >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltern\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n\n9, Juli 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit\nunerlaubtem Metallhandel in drei Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren yerurteilt und ihm den Handel\nmit Altmetallen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Zu den Revisionsausführungen ist folgendes zu bemerken:\n\nDaß der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, ergibt sich nicht nur aus dem Urteilszusammenhang, sondern wird auch ausdrücklich festgestellt (Bl. 15\nUA). Bei der rechtlichen Würdigung wird zwar allgemein\ngesagt, der Angeklagte habe Sachen angekauft, \"von\ndenen er wußte oder den Umständen nach Annehmen mußte\",\ndaß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren.\nDiese kurze. Zusammenfassung wird jedoch von einer erschöpfenden Beweiswürdigung getragen. Hiernach hat die\nStrafkammer sich im Falle Sc unnitteivar davon\n\nüberzeugt, daß der strafbare Vorerwerb dem Angeklagten\nbekannt war, während sie in den übrigen Fällen fehlerfrei die Beweisregel des § 259 StGB angewandt hat..\n\nBaldus Willms . Henning\n\nMüller Baumgarten _\n\nb\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/2-str-379-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/2-str-379-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.561378+00:00"}}