{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-11-05_2_StR_306_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-11-05","aktenzeichen":"2 StR 306/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ey\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 306/69 URTEIL\nBE,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werbeleiter Klaus-Dieter F OBERE\nKO, zeboren an GE 1957 in DEE\n\nwegen Gewaltunzucht\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Em\n\nals Urkundsbeaumter der Geschäftsstele,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Dezember 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nJedoch wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung über eine Strafaussetzung\nzur Bewährung (§ 23 StGB nF) an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nÜ\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer\nFrau zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde (Aufklärungsrüge) ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nAuch die Sachrüge bleibt erfolglos.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen eines\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird von\nden Feststellungen getragen. Insbesondere ist das\nTatbestandsmerkmal der Gewalt nach der äußeren und\ninneren Tatseite bedenkenfrei dargetan. Ein bestinntes Maß an Gewalt ist nicht vorauszusetzen, jedenfalls nicht ein solches, dessen sich die angegriffene Frau nicht mit Erfolg erwehren könnte. Der Angeklagte hat nach der ersten unsittlichen Berührung\nFrau GB nachdem sie vom Stuhl aufgesprungen war\nund zur Tür eilen wollte, mit den Armen eingefangen\nund sie daran gehindert, das Zimmer zu verlassen. Er\nhat ihr dann während der weiteren Annäherungsversuche die Hände auf dem Rücken festgehalten. Sie war\nschließlich infolge ihres schlechten Gesundheitszustandes, und weil. er ihr die Hände weiter festhielt,\nnicht mehr in der Lage, ihm Widerstand entgegenzusetzen, als er sich an ihren Leib preßte und in geschlechtlicher Erregung beischlafähnliche Bewegungen\nausführte.\n\nDen Feststellungen ist aber auch zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte sich der Gewaltanwendung bewußt\nwar und mit weiterem ernstlichen Widerstand von seiter\n\nFrau Me: rechnete. Hinsichtlich der Nötigung\nreicht nach der ständigen Rechtsprechung bedingter\nVorsatz aus (vgl. RG IW 1935, 2734 Nr. 16 und 1938,\n2734 Nr. 7; BGH GA 1956, 316). Es ist auch anerkannt,\ndaß der bedingte Vorsatz in der Regel nur auszuschließen ist, wenn sich der Täter Gewißheit über das\nEinverständnis der Frau verschafft hat. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte darüber nicht vergewissert. Er hatte keine Anhaltspunkte, daß Frau M@s-BD nit seinen Vorgehen einverstanden sein könnte.\n\nSie hat ihm im Gegenteil deutlich zu verstehen gegeben, daß sie sich ihm entziehen wollte. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß er dles auch erkannt hat.\n\nAuch im übrigen ist der Schuld- und Strafausspruch frei von Fehlern. Jedoch ist die Frage einer\nStrafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in der\nFassung des Art. 106 Nr. 1 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes erneut zu prüfen.\n\nBaldus willns Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/2-str-306-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/2-str-306-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.542878+00:00"}}