{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-10-29_2_StR_57_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-29","aktenzeichen":"2 StR 57/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Straftaten v. 29. Mai 1946, GVB1 136\n\nIst ein zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft\nbegangenes Verbrechen erst nach dem 8. Mai 1945 einer\n\nStrafverfolgungsbehörde bekannt geworden, so greift die\nVerjährungshemmung nach dem hessischen (oder einen anderen) Ahndungsgesetz nur ein, wenn sicher ist, daß die\nVerfolgung der Tat während der nationalsozialistischen\nHerrschaft an einem Eingreifen von hoher Hand geschei-\n\ntert wäre.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 69; Hess. Ges. zur Ahndung nationalsozialistischer\nStraftaten v. 29. Mai 1946, GVB1 136\n\nIst ein zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft\nbegangenes Verbrechen erst nach dem 8. Mai 1945 einer\n\nStrafverfolgungsbehörde bekannt geworden, so greift die\nVerjährungshemmung nach dem hessischen (oder einen anderen) Ahndungsgesetz nur ein, wenn sicher ist, daß die\nVerfolgung der Tat während der nationalsozialistischen\nHerrschaft an einem Eingreifen von hoher Hand geschei-\n\ntert wäre.\n\nBGH, Urt. v. 29. Oktober 1969 - 2 StR 57/69 - SchwG Wiesbaden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_57/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeioberrat Oskar Josef C ED zu: vo.\ndort geboren en ED '5:>,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n| als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED in ser verhanalung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (mp\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nee er _ |\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter us\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden\nvom 23. Februar 1968 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war von Dezember 1941 bis Mai 1942\nals Führer einer Polizeikompanie im Range eines Oberleutnants und SS-Obersturmführers in und bei Charkow eingesetzt. Er unterhielt dort intime Beziehungen zu einer\n20jährigen Ukrainerin namens Vera MB, ieren Beruf mit Tänzerin, Akrobatin oder Schauspielerin angegeben wurde. Da er später befürchtete, daß ihm im Falle\neiner Überprüfung Veras.« durch die Sicherheitspolizei\nerhebliche Unannehmliohkeiten sowohl wegen des dienstlich verbotenen Geschlechtsverkehrs mit Landeseinwohnern\nwie auch wegen einer denkbaren Spionagetätigkeit Veras\nerwachsen könnten, beschloß er, die ihm durch ihre Anhänglichkeit unbequem gewordene Frau beseitigen zu lassen. Er\ngab deshalb im Anschluß an eine von ihm provozierte Weisung des Bataillonskommandeurs einem Angehörigen seiner\nKompanie den Befehl, Vera zu erschießen. Dieser führte\ndarauf die Frau ab und meldete anschließend dem Angeklagten die Exekution.\n\nDas Schwurgericht, das nicht die sichere Überzeugung gewinnen konnte, daß der Tötungsbefehl des Angeklagten wirklich ausgeführt wurde, sieht diesen des versuchten Mordes als überführt an. Es hat jedoch das Verfahren\nwegen Verjährung eingestellt.\n\nHiergegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie\nder Angeklagte Revision eingelegt.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem von\nGeneralbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel gegen die\nVerfahrenseinstellung wegen Verjährung und erstrebt die\nVerurteilung des Angeklagten.\n\nDie Revision des Angeklagten, welche in erster\nLinie auf einen Freispruch abzielt, rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nBeide Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI. Zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurde\nder Mordversuch zwischen dem 24. und 28. März 1942 begangen. Die erste richterliche Handlung, die wegen der Tat\ngegen den Angeklagten gerichtet war, bestand im Erlaß des\nHaftbefehls am 28. April 1965, Da die Einführung der 30-\nJährigen Verjährungsfrist für Mord durch das 9. StÄG vom\n4. August 1969 (BGBI I 1065) ebenso wie bei dem Gesetz\nüber die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen\nvom 13. April 1965 (BGBl I 315) nur für Fälle gilt, in\nwelchen bis dahin eine Verjährung noch nicht eingetreten\nwar (Art. 3 des 9. StÄG), ist (zunächst) die vorher gemäß § 67 StGB aF geltende Verjährungsfrist von 20 Jahren\nanzuwenden. Rechnet man diese unter Beachtung von BGHSt 18,\n274 seit Tatbegehung, so ist die Verjährung der Strafverfolgung mit Ablauf des 23. März 1962 eingetreten. Dagegen\nwäre die noch laufende Verjährungsfrist durch den Erlaß\ndes Haftbefehls gemäß § 68 StGB unterbrochen worden und\ndie Fat verfolgbar geblieben, wenn die Verjährung gemäß\n§ 69 StGB i.V.m. Art. 2 Nr. 3 des Hess@ zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl 136)\nbis zum 1. Juli 1945 geruht hätte. Dies hat das Schwurgericht zutreffend verneint.\n\n2. Nach § 69 StGB ruht die Verjährung während der\nZeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die\n\nStrafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt\nwerden kann. Die Vorschrift des § 69 StGB setzt hier,\n\nwie auch in dem weiteren Fall der Abhängigkeit des Strafverfahrens von der in einem anderen Verfahren zu entscheidenden Vorfrage, ein bestimmtes und zwingendes Hindernis\nder Strafverfolgung voraus. Nichts anderes hatten die\nVorschriften der Ahndungsgesetze, insbesondere auch das\nhier unmittelbar anzuwendende hessische Gesetz im Auge,\nwenn sie für bestimmte Zeitspannen die Hemmung der Ver-Jährung für Verbrechen vorsahen, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht bestraft\nwurden. Auch hier sollte die Hemmung der Verjährung in\nFällen eintreten, in denen feststandg: daß Eingriffe der\nNS-Gewalthaber die Strafverfolgung verhindert hatten. Das\nzeigen deutlich auch die in den Ahndungsgesetzen angeführten näheren Umschreibungen und Beispiele. So spricht\n\nArt. 2 Nr. 1 des Hess. Ahndungsgesetzes davon, daß die\n\nTat durch ein Gesetz, eine Verordnung, einen Erlaß oder\neinen Befehl der nationalsozialistischen Regierung oder\neines ihrer Machthaber für straffrei oder nach ihrer Begehung für Rechtens erklärt wurde, oder daß aus den angeführten Gründen die Einleitung einer Strafverfolgung unterblieb oder ein eingeleitetes Verfahren niedergeschlagen wurde. In Art. 2 Nr. 3 des Hess. Ahndungsgesetzes wird\nzusätzlich hervorgehoben, daß eine von der NS-Gewaltherrschaft gewährte Immunität, Begnadigung oder Amnestie der\nStrafverfolgung nicht im Wege stehe.\n\nDieser Grundsatz der gesetzlichen Regelung darf in\nFällen, in denen eine Straftat während der nationalsozialistischen Herrschaft überhaupt nicht zur Kenntnis von\n\nOrganen der Strafverfolgung gelangte und erst in neuerer\nZeit nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes aufgedeckt wurde, nicht unbeachtet bleiben. Hier kommt es, wie der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 2. Oktober 1962\n\n- 1 StR 299/62 (NJW 1962, 2308 Nr. 16, in BGHSt 18, 37\ninsoweit nicht abgedruckt) zum Ausdruck gebracht hat, darauf an, ob der als Gesetz eingeschätzte \"Führerwille\" der\nVerfolgung der Tat objektiv entgegenstand. Nur wenn die\nTat, wie sie sich nach den Feststellungen tatsächlich zugetragen hat,aus der Motivierung der NS-Machthaber mit Bestimmtheit nicht geahndet worden wäre, falls sie damals\nschon Gegenstand seines Strafverfahrens geworden sein würde, können deshalb die Voraussetzungen für die Verjährungs-\n| hemmung gegeben sein. Es genügt insofern also nicht die\nbloße Möglichkeit der Wahrscheinlichkeit, daß die Tat im\nFalle einer Anzeige bei den zuständigen Organen der Strafverfolgung unverfolgt geblieben wäre. Es genügt auch nicht,\nwenn Personen, die von der Tat Kenntnis hatten, damals eine\nAnzeige aus solchem Grunde unterließen. Daß die Tat nicht\nverfolgt worden wäre, muß vielmehr mit Sicherheit gesagt\nwerden können. Es macht deshalb in Grenzfällen, in denen\neine solche Sicherheit nicht von vornherein bestand, einen\nwesentlichen Unterschied, ob es noch in der Zeit der NS-Herrschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens gekommen\n\n_ war oder ob die Tat damals einer Strafverfolgungsbehörde\nnicht bekannt wurde. Im ersten Fall ist die Hemmung der Verjährung immer nur eingetreten, wenn die Strafverfolgungsbehörde von der Durchführung eines Verfahrens mit entsprechender Motivierung abgesehen oder das Verfahren aus solchen Gründen eingestellt hat, indem sie - sel es auch unter Umständen in falscher oder exzessiver Auslegung einer\ngegebenen Weisung - Erwägungen der nationalsozialistischen\nMachthaber gegen das Recht setzte. Dagegen scheldet, wo die\n\nTat einer Strafverfolgungsbehörde in Grenzfällen der\ngenannten Art erst nach Beendigung der NS-Herrschaft\nzur Kenntnis kam, eine Anwendung der Vorschrift über\ndie Verjährungshemmung stets aus, weil es offen bleibt,\nob eine Anzeige nicht doch zu einem Strafverfahren und\nzu einer Verurteilung hätte führen können.\n\n3. Daß es sich vorliegend um einen solchen Grenzfall handelt, kann nicht zweifelhaft sein.\n\nSoweit es um die Tötung von Juden geht, deren Ausrottung ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht sich\nHitler zum Ziel gesetzt hatte, darf die Nichtverfolgung\nvon Tötungsverbrechen jeder Art durch die Organe des\nNS-Staates in der Regel als sicher gelten. Im Falle von\nUkrainern, die in großem Umfang als sog. Hilfswillige\nund schließlich sogar als Soldaten im Verband der Waffen-SS Verwendung fanden, war von vornherein eine ganz\nandere Lage gegeben.\n\nDer Blatt 83 UA im Wortlaut wiedergegebene \"Barbarossa\"-Erlaß vom 13. Mai 1941 verbot für Handlungen, die\nAngehörige der Wehrmacht gegen feindliche Zivilpersonen\nan der Ostfront begingen, nicht schlechthin die Strafverfolgung, sondern beseitigte nur den Verfolgungszwang. Er\nbezog sich überdies seinem Sinne nach auf Ausschreitungen im Zusammenhang mit Kampfhandlungen sowie auf Tätlichkeiten anderer Art, die noch im weitesten Sinne als\nfür den Erfolg der eigenen Waffen bedeutsam angesehen\nwerden konnten. Rein kriminelle, ausschließlich dem eigenen Vorteil des Täters dienende Akte wie die Tat des Angeklagten hatte er nicht im Auge. Sie zu verfolgen blieb\nauf jeden Fall im Sinne jenes Erlasses im Interesse der\n\nAufrechterhaltung der Manneszucht geboten, erst recht\ndann, wenn sie wie hier begangen wurden, um sich gegen\ndie Ahndung eines eigenen militärischen Vergehens abzusichern.\n\n4. Da hiernach das Schwurgericht die Verjährung\nder Tat zutreffend angenommen hat, ist die Revision der\nStaatsanwaltschaft zu verwerfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten ist mangels einer\nBeschwer unzulässig (vgl. BGHSt 7, 153; 16, 374 und insbes. zum Fall der Einstellung RGSt 42, 399; BayObL6St 1954,\n109).\n\nBaldus willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-29/2-str-57-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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