{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-10-29_2_StR_410_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-29","aktenzeichen":"2 StR 410/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a |\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 410/69 URTEIL\nA440,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Ortwin S EB zus ig rei: vo,\ndort geboren an ED 1944,\n\nwegen versuchter Abtreibung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesriohter Dr.Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom\n23. Mai 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der versuchten Abtreibung in\nTateinheit mit Nötigung schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Katen des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht in Gießen zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter Abtreibung in\nzwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und\neinem Monat verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nI, Allerdings ist die Verfahrensrüge unbegründet.\nDie Revision sucht die Beweiswürdigung der Strafkamnmer\ndurch ihre eigene zu ersetzen. Die behaupteten Widersprüche liegen nicht vor, vielmehr sind die Schlußfolgerungen\nder Strafkammer möglich. Das Vorbringen, Geschehnisse in\nder Hauptverhandlung seien nicht protokolliert, ist eine\nunbeachtliche Protokollrüge.\n\nII. Die Feststellungen tragen die rechtliche Würdigung der einzelnen Tatvorgänge. Jedoch bestehen gegen die\nAnsicht der Strafkammer, von einem Gesamtvorsatz, mithin\nvon einen fortgesetzten Abtreibungsversuch könne keine Rede sein, durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Strafkanmer rechtfertigt ihre Ansicht damit, daß beim ersten Versuch weder über den Zeitpunkt noch über die Ausführungsart des zweiten Versuchs bei den Beteiligten irgendwelche\nnäheren Vorstellungen bestanden hätten oder entsprechende\nAbsprachen zwischen ihnen getroffen wären. Emtscheidend dafür, ob der Angeklagte mit einem Gesamtvorsatz handelte,\nist jedoch nur sein Wille bei der ersten Versuchshandlung.\n_ Nach den Urteilsfeststeliungen kann ihm nicht widerlegt\nwerden, daß er vorhatte, beim Fehlschlagen der ersten Versuchshandlung auf jeden Fall einen weiteren Abtreibungsver:\nsuch zu unternehmen. Bei Berücksichtigung des verletzten\nRechtsgutes ist darin aber der Gesamtvorsatz gegeben. Denn\nder Beschwerdeführer wollte von vornherein den Gesamter-\n\nea\n\nfolg, nämlich die Abtreibung der Leibesfrucht der Zeugin\nAU wenn notwenäig, üurch mehrere Handlungen; an-\n\ngesichts dessen sind der genaue Zeitpunkt und eine mög-\n\nliche - geringe - Abweichung in der Art der beabsichtigten Ausführungshandlung nur für den Gesamtvorsatz unwe-\n\nsentliche Einzelheiten (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 12, 148,\n155; RGSt 75, 207, 209).\n\nDer Senat konnte daher den Schuldspruch dahin ändern, daß der Angeklagte nicht zweier Abtreibungsversuche,\nsondern nur einer versuchten Abtreibung, die in Tateinheit mit Nötigung begangen wurde, schuldig ist. Das hatte\ndie Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-29/2-str-410-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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