{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-10-29_2_StR_383_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-29","aktenzeichen":"2 StR 383/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 383/69 URTEIL\n24.10\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Horst LP aus OEEEEEEEEED ( 1) ,\ngeboren en ED 1938 in .\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\ner\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht in Gießen\nvom 14. April 1969 wird verworfen. Jedoch wird\ndie Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe zur Bewährung ausge-\n\nsetzt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. Die Gebühr wird um ein Viertel er-\n\nmäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 —-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte stach im Verlauf einer tätlichen\nAuseinandersetzung mit seinem eine 7 cm lange Klinge tragenden Klapptaschenmesser auf seinen Gegner Ewald Ge\nein und brachte ihm zwei lebensgefährliche Stiche in die\nHerzgegend und einen Stich in den Rücken bei. Die Verletzungen machten die operative Öffnung des linken Brustkorbs des Verletzten erforderlich. GgBBrurie durch die\nOperation gerettet.\n\n1.) Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten versuchten Totschlag zur Last. Das Schwurgericht\nkonnte sich indessen nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Es hat ihn deshalb nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu, einem Jahr\nGefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der\ndie Sachbeschwerde erhebt, bleibt zu Schuldspruch und Strafausspruch ohne Erfolg.\n\nDas Urteil 1&ßt keinen den Angeklagten belastenden\nRechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte in Notwehr oder doch zumindest in vermeintlicher\nNotwehr (Putativnotwehr) gehandelt hat. Der festgestellte\n\nSachverhalt bot hierfür keinen Anlaß.\n\nDaß sich der Angeklagte, als er zustach, in einer\nwirklichen Notwehrläage befunden habe, behauptet auch die\nRevision nicht. Sie meint jedoch, der Angeklagte habe aus\nseiner Sicht angenommen, daß ihm sein Widersacher Gggp gsfolgt sei, um ihn und seine Ehefrau wie schon mehrfach zuvor grob zu beleidigen. Auch diese Auffassung findet in\nden Feststellungen keine Stütze. Hiernach war der Angeklagte bereits im Begriff, mit seiner Ehefrau einen Kraftwagen\n\neo\n\nzu besteigen und wegzufahren, als GB das allgemeine\nFestzelt verließ, in dem sich auch der Angeklagte aufgehalten hatte. Ohne daß sich Gin irgendeiner Weise\ngegen den Angeklagten gewandt hätte, und ohne abzuwarten, wie sich GP weiter verhalten werde, \"stürmte\"\n\nder Angeklagte \"sofort\" auf ihn zu und löste so die Auseinandersetzung mit ihren späteren schwerwiegenden Folgen aus (UA S. 4). Er mag dies, was das Schwurgericht\nberücksichtigt und eingehend gewürdigt hat, aus Wut, angestauter Erregung oder verständlicher Erbitterung über\ndas vorangegangene Verhalten G@Bs getan haben: Dies alles besagt nicht, daß er sich in einer Notwehrsituation\n wähnte. Auch wenn sich der Angeklagte von GB verfolgt\nglaubte (UA S. 6), hatte dieser doch, wie der Angeklagte\nsah, weder einen unmittelbaren Angriff gegen den Angeklagten begonnen noch deutete sein Verhalten auf einen bevorstehenden Angriff hin; auch für G@pwar erkennbar, daß\nder Angeklagte gerade mit seiner Ehefrau wegfahren wollte.\nPutativnotwehr als Motiv für den Angriff und das Zustechen des Angeklagten ist danach ausgeschlossen. Wie die\nWiedergabe seiner Einlassung im angefochtenen Urteil zeigt,\nhat sich der Angeklagte hierauf in der Hauptverhandlung\nauch nicht berufen.\n\n2.) Das Sohwurgericht hält, wie es ausdrücklich hervorhebt (UA S. 8), den Angeklagten für bewährungswürdig,\n“sah sich jedoch mit Rücksicht auf die Strafhöhe durch § 23\n\n| Abs. 1 StGB aF daran gehindert, die Strafvollstreckung\n\nzur Bewährung auszusetzen. Nach § 23 StGB in der gemäß\nArt. 106 des 1. StrRG seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung kann nunmehr auch die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.\n\nDa diese Voraussetzungen vom Schwurgericht bejaht worden sind, hat der Senat unmittelbar entschieden.\n\nBaldus willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-29/2-str-383-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-29/2-str-383-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.178136+00:00"}}