{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-10-29_2_StR_288_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-29","aktenzeichen":"2 StR 288/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 288/69 BESCHLUSS\n29.10\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher Anton FÜ zus BEE geboren am\n\nEEE :9:> :: EEE, zur Zeit in die-\n\nser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter gleichgeschlechtlicher\nUnzucht mit Minderjährigen u.a.\n\nig,\nve\nFun\nZum\n\nIN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. Oktober 1969 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Januar 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht wegfällt und insoweit die Kosten des Verfahrens der\nStaatskasse zur Last fallen,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, soweit\ndarüber nicht unter I 1 entschieden ist,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter gleichgeschleohtlicher Unzucht mit Personen unter einundzwanzig\n\nJahren und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB aF konnte\nschon deswegen nicht bestehen bleiben, weil der Versuch\neiner solchen nach § 175 StGB in der Fassung des Ersten\nStrafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645)\nnur mehr bestraft wird, wenn dabei ein Abhängigkeitsverhältnis mißbraucht wird oder werden soll, diese Voraussetzung hier aber nicht gegeben ist. Eine Verurteilung\nwegen Beleidigung der Minderjährigen scheidet aus, da\nkein Strafantrag gestellt worden ist.\n\n2. Dagegen unterliegt der Schuldspruch wegen - fortgesetzter - Erregung öffentlichen Ärgernisses keinen\ndurohgreifenden rechtlichen Bedenken. Öffentlich war die\nÄrgerniserregung schon deshalb, weil der Tatort für jedermann zugänglich war und angesichts der Tatzeit die Möglichkeit bestand, daß die Tat jeweils von einer unbestimnten Zahl von Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehalten wurden, bemerkt wurde. Zum inneren Tatbestand genügt bedingter Vorsatz, den die Strafkammer festgestellt hat.\n\nDer Strafausspruch konnte jedoch nicht bestehen bleiben. Die Verurteilung im Falle 1 kann sich auf die Straf-\n\nhöhe ausgewirkt haben. Damit entfällt auch die Sicherungsverwahrung.\n\nBaldus willms Kirchhof\n| Müller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-29/2-str-288-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-29/2-str-288-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.158856+00:00"}}