{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-10-29_2_StR_195_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-29","aktenzeichen":"2 StR 195/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 195/69 URTEIL\n1940\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Heinrich Km aus KB zevoren\non EEE 1905 in. SEE.\n\nwegen gesellschaftlicher Untreue\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1969, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nEEE in Ger Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nbei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 13. Dezember 1968 geändert und neu\ngefaßt, wie folgt:\n\n1. Der Angeklagte wird wegen gesellschaftlicher Untreue gemäß § 81 a GmbH-Gesetz\nzu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und einer Gelästrafe von 300,- DM,\nersatzweise zu weiteren 12 Tagen Gefäng-\n\nnis verurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nwird zur Bewährung ausgesetzt.\n\n2. Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.\n\n3. Soweit der Angeklagte verurteilt ist,\nhat er die Kosten des Verfahrens zu\ntragen. Soweit er freigesprochen ist,\nfallen die Kosten und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse zur Last.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr\num ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der\ndem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen fällt der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier\nVergehen nach § 81 a GmbH-Gesetz (gesellschaftliche\nUntreue) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten\nund an Stelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten\nzu einer Geldstrafe von 600,- DM, sowie zu weiteren\nGeldstrafen von 300,- DM und 100,- DM, ersatzweise\nfür je 25,- DM zu einem weiteren Tag Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der\ner die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird,\ndurch Bestellung einer Grundschuld über 150.000,- DM\ngesellschaftliche Untreue begangen zu haben, kann die\nVerurteilung (600,- DM und 100,- DM Geldstrafe) nicht\nbestehen bleiben, weil es an einem der Gesellschaft\nzugefügten Nachteil fehlt.\n\nEs mag dahinstehen, wie weit die dem Angeklagten\nals Geschäftsführer der Me Wohnungs- unä Verwaltungs-GmbH von den Gesellschaftsorganen ausdrücklich\noder stillschweigend gegebene Ermächtigung zum Selbstkontrahieren reichte. Gemäß § 181 BGB war er hierzu\nauch ohne besondere Gestattung befugt, wenn das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestand. Zwar machte er über die Höhe seiner\nBaukostenforderung gegenüber den Gesellschaftsorganen\nwechselnde Angaben. Wie die Strafkammer jedoch mit\nBestimmtheit feststellt, stand ihm — ohne sein\nArchitektenhonorar - gegen die von ihm vertretene GmbH\n\neine ungedeckte Forderung von 150.000,- DM zu. Die Bestellung einer dinglichen Sicherheit hierfür war allerdings keine Erfüllung im Sinne des § 181 BGB. Der Bauunternehmer hat aber gemäß § 648 Abs. 1 BGB gegen den\nBauherrn einen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück. Dieser Verpflichtung der\nGmbH durfte der Angeklagte als ihr gesetzlicher Vertreter gemäß § 181 BGB durch ein Insichgeschäft nachkommen.\nHandelte er hierbei entgegen dem Willen anderer Gesellschaftsorgane, konnte ihn das strafrechtlich auch dann\nnicht belasten, wenn seinem Vorgehen im Verhältnis zur\nGesellschaft eine - hier nicht vorhandene - Geschäftsführeraenweisung oder eine sonstige interne Anordnung\nentgegenstand; denn wer die Bewirkung einer geschuldeten\n\nNDd\n\nLeistung veranlaßt, fügt damit dem Schuldner keinen\nVermögensschaden zu, selbst wenn er sich hierbei unerlaubter Mittel bedient (BGHSt 3, 160; RG, Urteil\nvom 31. März 1942 - 4 D 181/41 - bei Hartung NJW 1953,\n552 Nr. 12).\n\nDer Angeklagte ging Über seine ihm nach §§ 648,\n181 BGB zustehende Befugnis hinaus, weil er keine Sicherungshypothek nach § 1184 BGB, sondern eine Grundschuld\nnach § 1191 BGB eintragen ließ. Inden er sich auf diese\nWeise eine bessere Beweislage für seine rechtlich begründete Werklohnforderung verschaffte, fügte er der\nSchuldnerin jedoch ebenfalls keinen Nachteil zu (vgl.\ndie angeführte Rechtsprechung), desgleichen nicht dadurch, daß er die Grundschuldbestellung zunächst den\nanderen Gesellschaftsorganen verschwieg.\n\nDa eine Sachentscheidung ohne weitere tatsächliche\nErörterungen möglich ist, muß der Angeklagte in diesem\nFalle durch den erkennenden Senat selbst freigesprochen\nwerden (§ 354 StPO).\n\n2. Dagegen ist die Revision, soweit sie sich\ngegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gesellschaftlicher Untreue im Falle der Bestellung einer\n‚Sicherungshypothek über 110.000,- DM zugunsten seiner\nEhefrau wendet, offensichtlich unbegründet. Auch die\nStrefzumessung ist fehlerfrei.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-29/2-str-195-69","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648","ref_norm":"648","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1184","ref_norm":"1184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1191","ref_norm":"1191","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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