{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-27","aktenzeichen":"2 StR 636/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Verbot des § 169 Satz 2 GVG gilt nicht für Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen, die während einer Verhandlungspause in Abwesenheit des Angeklagten gemacht werden.","text_plain":"\"Nachschlagewerk: ja )\n) nur BI\n\nBGHSt: ja\n\nGVG § 169 Satz 2\n\nDas Verbot des § 169 Satz 2 GVG gilt nicht für Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen, die während einer Verhandlungspause in Abwesenheit des Angeklagten gemacht werden.\n\nBGH, Urt. v. 27. Oktober 1969 - 2 StR 636/68 - SchwG Köln\n\n6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 636/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den ehemaligen Kriminalsekretär und jetzigen Rentner\nKarı S a geboren an MED\ndi 1902 in E bei DE\n2. den Kraf rer und Automechaniker Anton S t Een\naus K ‚ geboren am EB 1316 in Ss bei\nOberbayern,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 22. Oktober 1969 in der Sitzung vom 27. 0ktober 1969, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellter ED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. im au:\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nStB ir üer Verhandlung,\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht in Köln\nvom 30. Oktober 1967 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft und\ndie den Angeklagten insoweit erwachsenen\n- ausscheidbaren — notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nnNb\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nA.\n\nI. Der Angeklagte S EEEEEEED war Leiter der\npolitischen Abteilung im Konzentrationslager Mauthausen.\n\nDieser Abteilung oblag die Registrierung und - falls für\nerforderlich gehalten - die Vernehmung der neu eintreffenden Häftlinge sowie die Anlegung und Führung von Personalakten für die Häftlinge. Ferner fungierte Schulze als SS-Gerichtsführer und Standesbeamter.\n\n1. Im Juni 1944 mißhandelten er und andere Angehörige der politischen Abteilung einen polnischen Häftling,der\nwegen Geschlechtsverkehrs mit einer deutschen Frau in das\nKonzentrationslager eingeliefert worden war, anläßlich einer\nVernehmung so lange, bis dieser regungslos am Boden lag.\n\n2. Am 6. und 7. September 1944 wurden auf Befehl des\nLagerkommandanten im Steinbruch des Konzentrationslagers 47\nalliierte Fallschirmagenten beim Tragen schwerer Steine über\neine 186stufige Treppe zu Tode gehetzt. Der Angeklagte war\ndamit einverstanden und vertuschte, wie er vorher zugesagt\nhatte, in seiner Eigenschaft als SS-Gerichtsführer die Tötungen dadurch, daß er falsche Tatberichte erstellen und\nweiterreichen ließ, nach denen die Agenten bei Fluchtversuchen erschossen worden sein sollten.\n\n3. In derselben Weise wirkte er am 18. und 19. September 1944 bei der Tötung von 13 Österreichischen Kommunisten, der sog. Welser Gruppe, mit, die ebenfalls auf Befehl des lLagerkommandanten im Steinbruch umgebracht wurden.\n\n4. In der Zeit vom 12. bis 25. November 1940 wurden\nan der Richtstätte des Lagers auf Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes 128 polnische Häftlinge erschossen. Der\n\nAngeklagte SW wirkte als Leiter der politischen Abteilung bei der Vorbereitung der Exekutionen, insbesondere bei der Bereitstellung der zu Exekutierenden mit.\n\n5. Am 20. April 1942 wurden auf Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes 48 jugoslawische Häftlinge, darunter\n4 Frauen, erschossen. Die politische Abteilung unter Leitung des Angeklagten traf wieder die Vorbereitungen zur\nExekution, bei der SW nit den Exekutionsunterlagen\nzugegen war.\n\n6. Am 24. Oktober 1942 wurden auf Anordnung des\nReichssicherheitshauptamtes mindestens 261 tschechische\nHäftlinge, darunter 130 Frauen, getötet, und zwar die Männer erschossen, die Frauen durch Giftgas getötet. Unter\nder Leitung des Angeklagten, der bei den Erschießungen anwesend war, wirkte die politische Abteilung bei der Vorbereitung der Tötungen mit.\n\n7. und 8. Ende 1941/Anfang 1942 und ein Jahr später\nwurde auf Anoränung des Reichssicherheitshauptamtes Je\neine Gruppe von mindestens 4 Häftlingen erschossen. Die\npolitische Abteilung unter Leitung des Angeklagten traf\nin beiden Fällen die notwendigen Vorbereitungen und stellte auch die Exekutionskommandos, die der Angeklagte führte.\n\n9. und 10. In der Zeit von August 1941 bis Frühjahr\noder Sommer 1942 wurden mindestens 2 000, von April bis\nDezember 1944 mindestens weitere 3 000 kranke Häftlinge\nim Rahmen der sog. Häftlingseuthanasie in der Tötungsanstalt Hartheim durch Giftgas getötet. Der Angeklagte war\nvon Anfang an über die Aktionen unterrichtet. Er organisierte und beaufsichtigte die zur Vertuschung der Aktionen\nerforderlichen Büroarbeiten.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten SED im\nFalle 1 wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes und\nin den Fällen 2 bis 10 wegen Beihilfe zum Mord zu fünfzehn Jahren Zuchthaus sowie zum Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt. In\nweiteren Fällen hat es ihn freigesprochen.\n\nII. Der Angeklagte 5 EEE var in\n\nKonzentrationslager Mauthausen im Jahre 1939 als Arbeitsdienstführer, danach zu Anfang 1940 als Führer von Arbeitskommandos eingesetzt. Ab März 1944 war er Lagerführer in verschiedenen Nebenlagern.\n\n1. Ende 1939 schlug er einen kranken älteren Angehörigen der Gemeinschaft Ernster Bibelforscher mit einem\nwuchtigen Fausthieb an den Kopf oder einem Handkantenschlag\ngegen den Hals zu Boden. Der Häftling starb auf der Stelle.\n\n2. Von Januar bis März 1940 kamen über 100 Häftlinge\nbeim Aufbau des Nebenlagers Gusen dadurch zu Tode, daß sie\nsich trotz strengen Frostes ihrer wärmenden Kleidungsstücke\nentledigen mußten, erbarmungslos bis zum Zusammenbrechen\nzur Arbeit angetrieben und dann in der Kälte liegen gelassen wurden. Einer der hierfür verantwortlichen Kommandoführer war Streitwieser.\n\n3. Im Herbst 1944 ließ der Angeklagte als Lagerführer des Nebenlagers wien-Floridsdorf einen Häftling von\nseinem Schäferhund beißen. Die erheblichen Verletzungen\nführten zu einer allgemeinen Sepsis, an der der Häftling\nstarb.\n\n4. In der Nacht zum 1. April 1945 wurden auf Befehl\ndes Angeklagten im Nebenlager Hinterbrühl, dessen Komman-\n\ndant er damals war, 50 Häftlinge, die krankheitshalber\nan dem befohlenen Evakuierungsmarsch nach Mauthausen\nnicht teilnehmen konnten, durch Benzininjektionen in\ndie Herzgegend getötet.\n\n5. Auf dem Evakulerungsmarsch vom 1. bis 8. April 1945\nwurden auf Weisung des Angeklagten mindestens 72 marschunfähige Häftlinge erschossen.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten St EENEENED\nin den Fällen 2, 4 und 5 wegen gemeinschaftlichen Mordes\nzu lebenslangem Zuchthaus und in den Fällen 1 und 3 wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sieben Jahren, ferner zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit verurteilt. In weiteren\nFällen hat es ihn freigesprochen.\n\nIII. Die Angeklagten wenden sich mit ihren Revisionen\nJeweils insoweit gegen das Urteil, als sie verurteilt worden sind. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer\n- vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen — Revision in\n\nA\n\nden Fällen I 2 und 3 die Verurteilung des Angeklagten SED\n\nwegen Mordes statt wegen Beihilfe zum Mord, ferner die Verurteilung des Angeklagten StB wegen Mordes in einem\nFalle, in dem er freigesprochen worden ist (Tötung von drei\nHäftlingen durch Genicktritt). Sie rügt die Verletzung sach“\nlichen Rechts. Keine der Revisionen hat Erfolg.\n\nB.\n\nRevision des Angeklagten 5 EEE\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Am Tage der Urteilsverkündung wurden mit Genehmigung des Vorsitzenden des Schwurgerichts im Verhandlungssaal Film- und Fernsehaufnahmen durch Presseberichterstatter und Fernsehanstalten gemacht. Dabei waren die\nRichter und Staatsanwälte sowie die Verteidiger und Zuhörer zugegen, während die Angeklagten, die als einzige\nihr Einverständnis nicht gegeben hatten, außerhalb des\nVerhandlungssaales warten mußten. Alsdann zog sich das\nGericht, ohne daß von einem der Beteiligten irgendwelche\nErklärungen zur Sache abgegeben worden waren, zurück und\nbetrat nach einer Pause, in der die Aufnahmegeräte entfernt wurden, den Verhandlungsraum wieder. Der Vorsitzende eröffnete in Gegenwart der inzwischen vorgeführten Angeklagten die Sitzung und verkündete das Urteil.\n\nDer Beschwerdeführer sieht in diesem Vorgang eine\nVerletzung des § 169 Satz 2 GVG. Seiner Auffassung kann\njedoch nicht beigetreten werden.\n\nWährend § 169 Satz 1 GVG für die Verhandlung vor\ndem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung\nder Urteile und Beschlüsse, die unmittelbare Öffentlichkeit, d.h. die Möglichkeit der räumlichen Anwesenheit beliebiger Zuhörer, fordert, schließt Satz 2 durch das Verbot, Ton- und Fernseh-Rundfunk-Aufnahmen sowie Ton- und\nFilmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder\nVeröffentlichung ihres Inhalts zu machen, die mittelbare\nÖffentlichkeit insoweit aus. Schon aus dem engen Zusanmenhang beider Sätze ergibt sich, daß dieses Verbot eben-\n\nso wie die Bestimmung über die unmittelbare Öffentlichkeit nur für den eigentlichen Gang der Hauptverhandlung,\nd.h. für die Zeit gilt, während der wirklich verhandelt\nwird und Urteile oder Beschlüsse verkündet werden.\n\nDas folgt außerdem aus der Entstehungsgeschichte\ndes Satzes 2. Diese Vorschrift ist dem ursprünglich nur\naus dem ersten Satz bestehenden § 169 GV@ durch Art. 11\nNr. 5 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung\nund des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964\n(B&B1 I 1067, 1080) angefügt worden. Der Entwurf sah an\nihrer Stelle folgenden zweiten und dritten Absatz vor\n(BT-Drucksache IV/178 S. 12):\n\n(2) Während des Ganges der Hauptverhandlung\nsind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen\nunzulässig. Für die Verkündung des Urteils\nkann der Vorsitzende aus wichtigen Gründen\nAusnahmen zulassen. Die Entscheidung ist\nnicht anfechtbar.\n\n(3) Für Filmaufnahmen gilt Abs. 2 entsprechend,\nwenn es sich nicht um Aufnahmen durch das\nGericht handelt.\n\nWie der Begründung zu entnehmen ist, sollte duroh\ndie Werte \"während des Ganges der Hauptverhandlung\" klargestellt werden, daß sich das Verbot nicht auf die Zeit\nver Beginn und nach Schluß der Hauptverhandlung sowie\nauf Verhandlungspausen beziehe (aa0 S. 45, 46). Dieser\nGeltungsbereich des Verbets wurde in den Beratungen des\nRechtsausschusses, die schließlich auf Grund einer Formulierungshilfe des Bundesjustizministeriums zu der jetzigen Fassung führten, niemals angezweifelt. In keiner der\nSitzungen, in denen sich der Ausschuß mit der Bestimmung\nbefaßte, erstreckte sich die Aussprache hierauf (vgl. die\n\nProtokolle über die 18., 20., 36., 39. und 41. Sitzung\nsowie den schriftlichen Bericht vom 1. März 1963 - BT-Drucksache IV/1020 -). Ebensowenig wurde im Bundestag\nund Bundesrat darauf eingegangen. Der Bundesrat wollte\nes vielmehr zunächst bei dem Wortlaut des Abs. 2 Satz 1\ndes Entwurfes belassen und nur die Sätze 2 und 3 gestrichen haben (vgl. Anlage zur BR-Drucksache 9/62). Danach\nbedeutet der Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Worte \"während des Ganges der Hauptverhandlung\" keine sachliche Änderung. Diese Worte erübrigten sich durch die unmittelbare Anknüpfung an die alte Verschrift.\n\nNach allem ist nicht gegen das Verbot des § 169\nSatz 2 GVG verstoßen worden; denn die Aufnahmen wurden\nnicht während der Hauptverhandlung, sondern während einer\nVerhandlungspause gemacht. Soweit Eberhard Schmidt in |\nseiner Schrift \"Justiz und Publizität\" (vgl. insbesondere\nS. 38) die Auffassung vertritt, das in dieser Vorschrift\nenthaltene Verbot gelte uneingeschränkt für den gesamten\nZeitraum vom ersten Aufruf der Sache bis zum letzten Wort\nder Eröffnung der Urteilsgründe, kann ihm aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Beschämenden Vorkommnissen, wie er sie schildert, kann nur dadurch begegnet\nwerden, daß der Gerichtspräsident auf Grund seines Hausrechts oder der Gerichtsvorsitzende auf Grund seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse Ton- und Bildaufnahme überhaupt untersagt. Dies hätte sich möglicherweise auch hier\nempfehlen.\n\nOb unabhängig von § 169 Satz 2 GVG ein Revisiensgrund vorliegen kann, wenn während einer Sitzungspause\nAufnahmen gegen den Willen des Angeklagten und in seiner\nAnwesenheit gemacht worden sind, hat der Senat nicht zu\n\n- 10 -\n\nentscheiden. Hier waren die Beschwerdeführer bei den\nAufnahmen nicht anwesend.\n\n2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, daß\nPressefotografen während des Ganges der Hauptverhandlung\nLichtbilder gemacht hätten, die in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht worden seien. Er erblickt hierin ebenfalls einen Verstoß gegen § 169 Satz 2 GVG. Diese Vorschrift erfaßt indessen ihrem Wortlaut nach einfache\nBildaufnahmen nicht. Ein Verfahrensfehler liegt - die\nBehauptungen der Revision im übrigen als richtig unterstellt - auch schon deshalb nicht vor, weil es an einem\nVerschulden des Gerichts fehlt. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Berufsrichter und der Sitzungsstaatsanwälte ist während der Hauptverhandlung keine Erlaubnis\nzur Aufnahme von Lichtbildern erteilt, auch nicht bemerkt\nworden, daß Lichtbilder gemacht wurden.\n\n3. Ein Verfahrensfehler nach § 338 Nr. 5 StPO (1.V.\nm. § 236 StPO) liegt nicht deshalb vor, weil der Angeklagte bei der am 2. August 1967 in Mauthausen auf Beschluß\ndes Schwurgerichts (Bd. 120 Bl. 23789) durohgeführten\nAugenscheinseinnahme abwesend war. Diese Augenscheinseinnahme war nicht Teil der Hauptverhandlung, sondern\nwurde, wie das darüber aufgenommene Protokoll ergibt (Bd.\n113 Bl. 22376), im Wege der Rechtshilfe von einem Mitglied\ndes österreichischen Landesgerichts Linz vorgenommen. Die\nAnwesenheit der Angeklagten und der deutschen Richter\nhierbei war nicht erforderlich.\n\nIm übrigen hat sich diese Augenscheinseinnahme nur\nzugunsten des Angeklagten ausgewirkt. Der Verteidiger hatte sie zum Beweise dafür beantragt, daß zwei Zeugen die\nvon ihnen bekundeten Beobachtungen nach den Sichtverhält-\n\nNe\n\n- 11 -\n\nnissen nicht gemacht haben könnten (Bd. 120 Bl. 23712).\n\nNur auf diese Sichtverhältnisse erstreckte sich die Augenscheinseinnahme mit dem Ergebnis, daß die den Angeklagten\nbelastenden Bekundungen der beiden Zeugen insoweit ausweislich der Urteilsgründe unberücksichtigt blieben.\n\nII. Sachbeschwerden\n\n1. Im Falle 1 (versuchter Mord durch Mißhandlung\neines pelnischen Häftlings) beruft sich die Revision darauf,\ndaß die Beweiswürdigung im Widerspruch zu den vom Schwurgericht hierfür festgelegten allgemeinen Grundsätzen stehe.\nDas Schwurgericht habe nämlich ausgeführt, wegen der ganz\nerheblichen Anforderungen, die an das richtige Erinnerungsvermögen der Zeugen gestellt würden, habe es die Aussagen\nbesonders vorsichtig gewertet und grundsätzlich die Aussage eines einzigen Zeugen nicht zur Überführung eines Angeklagten für ausreichend gehalten, sei auch der Zeuge von\nder Persönlichkeit her noch so integer, die Aussage als solche noch so widerspruchsfrei. Nur dort, wo mehrere subjektiv glaubwürdige Zeugen übereinstimmend bestimmte Geschehen\ngeschildert hätten, sei ihnen — und zwar auch hier nur bezüglich bestimmter Kerngeschehen - gefolgt worden (UA S. 67,\n68). Im Gegensatz hierzu stütze sich das Schwurgericht im\nFalle 1 allein auf die Aussage des Zeugen Roi, der als\neinziger das festgestellte Geschehen geschildert habe, während die übrigen in der Beweiswürdigung erwähnten Zeugenaussagen nach den Urteilsausführungen nur ergeben hätten,\ndaß der Vorfall, so wie ihn Rohzenal bekundet habe, für das\nVerhalten der SS-Leute in der politischen Abteilung charakteristisch gewesen sei (UA S. 172). Der Vorfall könne deshalb nicht als erwiesen angesehen werden.\n\n- 12 -\n\nDen allgemeinen Bemerkungen über die Schwierigkeiten der Beweisaufnahme in einem Verfahren wie dem vorliegenden kommt jedoch nicht die Bedeutung zu, die ihnen die\nRevision beimessen will. Trotz dieser Schwierigkeiten ließ\nsich die Frage, ob der Aussage eines einzelnen Zeugen gefolgt werden konnte, nicht für alle Fälle bindend im voraus,\nsondern nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles\nentscheiden. Das Schwurgericht war daher durch die von ihm\naufgestellten allgemeinen Regeln nicht gehindert, dem Zeugen Ro zu glauben. Es hat die Gründe eingehend und\nbedenkenfrei dargelegt, auf denen seine Überzeugung von der\nRichtigkeit der Aussage beruht.\n\nAuch sonst hat die Nachprüfung dieses Falles keinen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\nInsbesondere hat das Schwurgericht mit Recht das Mordmerkmal der Grausamkeit bejaht.\n\n2. In den Fällen 2 und 3 (Mitwirkung bei der Tötung\nvon 47 Fallschirmagenten und den Häftlingen der Welser\nGruppe) macht die Revision geltend, daß die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum\nMord nicht rechtfertigten. Das Schwurgericht gehe zwar\ndavon aus, daß der Angeklagte sich mit den Taten einverstanden erklärt und, wie er vorher zugesagt habe, für ihre\nVertuschung durch unrichtige Tatberichte gesorgt habe. Hierfür fehle es jedoch an einer ausreichenden tatsächlichen\nGrundlage; denn es sei nicht im einzelnen und genau festgestellt, wie der Angeklagte sich verhalten habe und wie\ndie Tatberichte abgefaßt worden seien.\n\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft\nallerdings zu, daß nicht festgestellt werden konnte, in\n\n- 13 -\n\nwelcher Weise der Angeklagte im einzelnen sein Einverständnis mit den Taten gegeben, ihre Vertuschung zugesagt und\ndie unrichtigen Tatberichte hat erstellen lassen. Dessen\nbedurfte es indessen nicht. Pür die Verurteilung wegen\nBeihilfe zum Mord genügte die Feststellung der Tatsache,\ndaß dies geschehen ist. Davon aber und von der Freiwilligkeit des Entschlusses hat sich das Schwurgericht auf Grund\neingehender und bedenkenfreier Beweiswürdigung überzeugt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung dieser beiden Fälle\nnur insofern einen Fehler ergeben, als der Angeklagte im\nFalle 3 wegen Beihilfe zum Mord an 14 und nioht an nur\n13 Häftlingen der \"Welser Gruppe\" verurteilt worden ist\n(VA S. 269 f). Die Gruppe bestand aus 15 Männern, von denen der Zeuge Dietl überlebte. Der Häftling Schge starb\ninfolge schwerer Mißhandlungen, die er bei seiner Einlieferung in das Konzentrationslager erlitt, einige Tage später im Häftlingsrevier (UA S. 239, 240). Im Steinbruch umgebracht worden sein können demnach nur 13 Häftlinge. Nur\nMitwirkung zu deren Tötung wird dem Angeklagten aber nach\nder rechtlichen Würdigung vorgeworfen. Dieser Zählfehler\nist indessen sowohl für den Schuldspruch als auch für den\nStrafausspruch ohne Bedeutung.\n\n3. Gegen die Verurteilung im Falle 4 (Beihilfe zum\nMord durch Mitwirkung an der vom Reichssicherheitshauptamt befohlenen Erschießung von 128 polnischen Häftlingen)\nbestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. Das bedarf einer Erörterung nur in zwei Punkten.\n\na) Das Mordmerkmal der Grausamkeit ist nach den Feststellungen mit Recht angenommen worden. Die Häftlinge, die\nsich teilweise im Konzentrationslager Mauthausen, teilweise\n\n- 14 -\n\nim Nebenlager Gusen befanden, wurden —- gegebenenfalls von\nihrer Arbeitsstelle - zu der politischen Abteilung in\nMauthausen oder der ebenfalls dem Angeklagten unterstehenden Nebenstelle in Gusen gebracht, wo ihre Identität mit\nden in der Exekutionsanorädnung genannten Personen geprüft\nwurde und von ihnen durch ihre Unterschrift bestätigt werden mußte. Sodann mußten die Häftlinge aus Mauthausen warten, bis sie am Abend zur Erschießungsstätte geführt und\nnacheinander erschossen wurden. Die in Gusen untergebrachten Häftlinge erhielten nach der Prüfung ihrer Identität\nschlechtere Kleidung, wurden dann nach Mauthausen transportiert und dort in derselben Weise erschossen. Dabei war\nnach den Feststellungen des Schwurgerichts allen schon bei\nden Vorbereitungen, d.h. spätestens seit der Prüfung ihrer\nIdentität auf der politischen Abteilung,klar, daß sie erschossen werden würden (UA S. 301). Eine solche Ausführung\neiner Exekutionsanerdnung ist grausam; denn durch die lange\nWartezeit angesichts des sicheren Todes wurden den Häftlingen besonders schwere seelische Qualen zugefügt.\n\nNun kommt es allerdings nicht allein darauf an, wie\ndie Tötungen ausgeführt worden sind. Maßgebend für die Beurteilung, ob Mord oder Totschlag gegeben ist, sind vielmehr die Tat des Haupttäters und seine Vorstellungen. Indessen ergeben sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine\nBedenken; denn das Schwurgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß diese Art der Tötungen dem Haupttäter, nämlich\nder anordnenden Person im Reichssicherheitshauptamt, bekannt war (UA S. 302). Das ist zwar nicht unmittelbar dem\nim Urteil mitgeteilten Erlaß zu entnehmen; denn danach\nsollte dem Delinquenten erst kurz vor der Exekution eröffnet werden, daß er exekutiert werde (UA S. 278). Indessen\nwill das Schwurgericht mit dem Hinweis auf diesen Erlaß er-\n\n- 15 -\n\nsichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß damit eine einheitliche Durchführung von Exekutionen in der Art, wie\nsie in Mauthausen vorgenommen wurden, erreicht wurde und\ndaß dies dem Täter bekannt war. Auch daß die Tat auf\neiner gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung beruhte\nund daß der Angeklagte dies erkannt hatte, ist rechtsirrtumsfrei festgestellt.\n\nDie Grausamkeit der Tötung ist ein \"tatbezogenes\"\nMerkmal (BGHSt 22, 375, 382). Auf die Beihilfe zu einer\nsolchen Tötung ist § 50 Abs. 2 StGB nF deshalb nicht anwendbar.\n\nb) Zur Frage, ob ein Angeklagter, obwohl er das Unrecht befohlener Erschießungen erkannte, noch einem Verbotsirrtum unterlegen sein kann, indem er den Befehl trotzdem für verbindlich hielt, hat das Schwurgericht ausgeführt, ein solcher Verbotsirrtum könne allenfalls noch insofern gegeben sein, als ein Angeklagter glaube, wegen der\nVerbindlichkeit des Befehls sei es ihm erlaubt, Unrecht zu\ntun. Das würde aber voraussetzen, daß es erlaubtes Unrecht\ngeben könnte. Jedenfalls könne von einem Verbotsirrtum\ndann keine Rede sein, wenn der Täter lediglich mit Rücksicht darauf, daß er einen Befehl von einer hohen staatlichen Dienststelle erhalten habe, sich über Recht und Unrecht hinweggesetzt habe, oder wenn er den Gehorsam gegenüber einem Befehl der Befolgung des Gebots, kein Unrecht\nzu tun, vorgezogen habe. In diesen Fällen fehle es überhaupt an einem Irrtum; es liege lediglich eine Fehlmotivierung vor.\n\nGegen diese Ausführungen bestehen durchgreifende Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,\n\n- 16 -\n\ndaß die für den Verbotsirrtum entwickelten Grundsätze\n\nauch dann anzuwenden sind, wenn der Befehlsunterworfene\n\nden verbrecherischen Zweck eines Befehls zwar erkannt,\n\naber gleichwohl geglaubt habe, den Befehl ausführen zu\nmüssen, weil er aus falsch verstandener Gehorsams- oder\nTreuepflicht auch Befehle für bindend hielt, die ihm die\nBegehung strafbarer Handlungen ansannen (vgl. u.a. BGHSt 22,\n223).\n\nIndessen sind die Rechtsausführungen des Schwurgerichts zur Frage eines Verbotsirrtums nur theoretischer\nNatur. Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte nänlich seinen Tatbeitrag nicht, weil er glaubte, der Befehl\nsei bindend und befreie ihn von der strafrechtlichen Verantwortung. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts sah er\nsich vielmehr nicht als bloßen Befehlsempfänger an, dessen\nHandlung schon deshalb gerechtfertigt sei, weil er lediglich einen Befehl ausführe (UA S. 315). Er wirkte freiwillig mit und scheute allenfalls die Unannehmlichkeiten, die\neine Auseinandersetzung mit dem lagerkommandanten über seine\nTeilnahme an den Exekutionen mit sich gebracht hätte (UA\nS. 317). Diese Feststellungen sind zwar in einem anderen\nZusammenhang getroffen, sie schließen jedoch auch ein Handeln auf Grund eines Irrtums über die Verbindlichkeit des\nBefehls aus. Das wird durch die weitere Feststellung, daß\nder Angeklagte aus einer gefühllosen und unbarmherzigen\nEinstellung heraus tätig wurde (UA S. 313), nur noch bestätigt.\n\nWeil er freiwillig mitwirkte, scheidet auch, wie\nschon an dieser Stelle bemerkt sei, in den weiteren sechs\nFällen, in denen Häftlinge auf Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes getötet wurden, ein Verbotsirrtum des An-\n\nnb\n\n- 17 -\n\ngeklagten aus. Die Überzeugung des Schwurgerichts, daß\n\ner freiwillig mitwirkte,kommt in den Fällen 5 und 6 darin\nzum Ausdruck, daß es bezüglich der Einstellung des Angeklagten zu den Taten und der Gründe für die Mitwirkung auf\ndie Ausführungen im Falle 4 verweist (UA S. 324/325, 329).\nIn den Fällen 7 und 8 ist wieder ausdrücklich gesagt, daß\nSchulze freiwillig mitmachte (UA S. 356), und für die Fälle 9 und 10 ergibt sich dies zweifelsfrei aus der Feststellung, daß es dem Angeklagten auf eine reibungslose Zusammenarbeit mit dem Lagerkommandanten und den übrigen S5-Führern ankam (UA S. 389).\n\n| 4. Für die übrigen Fälle von Häftlingserschießungen\n(Fall 5 bis 8) kann zunächst auf die Ausführungen unter 3\nBezug genommen werden.\n\n5, Nach den Urteilsfeststellungen wurden 130 tschechische Frauen unter der Vorspiegelung, daß sie geduscht\nwürden, in der Gaskammer durch Gas getötet (Fall 6). Das\nSchwurgericht hat zutreffend angenommen, daß die Frauen\naus niedrigen Beweggründen und, soweit sie glaubten, geduscht zu werden, auch heimtückisch getötet worden sind.\nAußerdem ist das Merkmal der Grausamkeit bejaht worden.\nAngesichts des qualvollen Sterbens in der Gaskammer bestehe!\nhiergegen ebenfalls keine Bedenken. Das Schwurgericht hat\nauch zutreffend auf die innere Einstellung der Täter - Befehlsgeber im Reichssicherheitshauptamt und möglicherweise\nlagerkommandant - abgestellt und ausgesprochen, daß dem Angeklagten diese Einstellung bekannt gewesen sei.\n\n6. Bei den beiden Erschießungsaktionen, welche der An\ngeklagte persönlich leitete (Fall 7 und 8), spricht das\nSchwurgericht zwar von einer unbestimmten Anzahl von Getö-\n\n- 18 -\n\nteten (UA S. 357, 358). Damit wäre der Schuldumfang\n\nnicht eindeutig abgegrenzt. Indessen ergibt sich aus\n\nden Feststellungen, daß die Zahl der Getöteten in je-\n\ndem der beiden Fälle zwischen vier und zehn lag (UA\n\n$. 346). Die Mindestzahl, von der zugunsten des Angeklagten auszugehen ist, beträgt mithin jeweils vier.\n\n7. Auch soweit dem Angeklagten eine Beteiligung\nan der Tötung von arbeitsunfähigen Häftlingen durch Giftgas zur Last liegt (sog. Häftlingseuthanasie in den Fällen 9 und 10), wird die Verurteilung wegen Beihilfe zum\nMord von den Feststellungen getragen. Auf die Ausführungen unter 5 wird verwiesen. Bei diesen Tötungen hat der\nAngeklagte in Kenntnis aller Tatumstände durch seine, wie\ner wußte, von vornherein in den Tatplan einbezogene Tätigkeit (Verschleierung der Tötungen nach außen hin) freiwillig mitgewirkt. Der Schuldumfang ist, obwohl das\nSchwurgericht auch hier von einer unbestimmten Vielzahl\nspricht, mit mindestens 2 000 Opfern während des ersten\nAbschnitts der Aktion und mindestens 3 000 Opfern während\ndes zweiten Abschnitts einwandfrei festgestellt (UA S.376,\n\n377).\n\n8. Die Strafzumessung ist in allen Fällen rechtsfehlerfrei. Insbesondere ist aus Rechtsgründen nichts dagegen\neinzuwenden, daß das Schwurgericht in den Fällen 2 und 3\nje auf die zeitige Höchststrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus erkannt hat. Sollte es in den Fällen 7 und 8 (Tötung\nvon jeweils mindestens vier Häftlingen) von einem zu gro-Ben Schuldumfang ausgegangen sein, so könnte hierdurch das\nStrafmaß nicht beeinflußt sein; denn die in beiden Fällen\nausgesprochene Zuchthausstrafe von drei Jahren ist die Mindeststrafe, auf die nach § 49 Abs. 2 in Verbindung mit\n\nNP\n\n- 19 -\n\n§ 44 Abs. 2 StGB erkannt werden durfte. In den Fällen 9\nund 10 ist schon im Hinblick auf die jeweils feststehende hohe Zahl der Opfer auszuschließen, daß es sich auf\ndas Strafmaß ausgewirkt haben könnte, wenn das Schwurgericht nicht von diesen Zahlen, sondern von einer unbestimmten Vielzahl ausgegangen sein sollte.\n\n9. Da die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 nF in\nVerbindung mit § 44 Abs. 2 StGB nicht vorliegen, beträgt\ndie Verjährungsfrist in allen Fällen gemäß § 67 StGB\nzwanzig Jahre. Sie ist noch nicht abgelaufen (Gesetz vom\n13. April 1965 - BGBl I 315 -; hierzu BVerfG NJW 1969,\n\n1059).\n\nC.\n\nRevision des Angeklagten S EREEEEEED>\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Die Rüge einer Verletzung des § 169 Satz 2 GVG\ndeckt sich mit der unter B II 1 erörterten. Auf jene Ausführungen kann daher verwiesen werden. Sollte der Angeklagte wirklich, wie die Revision weiter behauptet, wegen\nder Film- und Fernsehaufnahmen einige Minuten länger, als\nes bei pünktlichen Wiederbeginn der Hauptverhandlung der\nFall gewesen wäre, auf die Urteilsverkündung habe warten\nmüssen, so hätte das zwar sicherlich für ihn eine - vermeidbare - starke Nervenbelastung bedeutet. Ein Verfahrensverstoß läge hierin jedoch ebenfalls nicht. Es ist im übrigen auch nicht denkbar, daß das Urteil hierauf beruhen\nkönnte. Was die Revision hierzu sonst noch vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\n- 20 -\n\n2. Auf die lange Dauer der Untersuchungshaft und\nihre angeblichen Folgen für die Gesundheit des Angeklagten, die dessen Verteidigung erschwert haben sollen,\nkann das Rechtsmittel nicht gestützt werden. § 338\nNr. 8 StPO setzt voraus, daß die Verteidigung durch\neinen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß des\nerkennenden Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.\nAn einem solchen Beschluß fehlt es hier. Die Anerkennung er vom Beschwerdeführer behaupteten Folgen der Untersuchungshaft als Revisionsgrund würde im Übrigen bei\ngesundheitlichen Dauerschäden dazu führen, daß das Verfahren überhaupt nicht durchgeführt werden könnte, praktisch also ein Verfahrenshindernis bestände. Daraus erhellt, daß es nur darauf ankommen kann, ob der Angeklagte verhandlungsfähig ist. Das aber zieht die Revision\nselbst nicht in Zweifel.\n\nII. Sachbeschwerden\n\n1. Die Revision hält die Beweiswürdigung für fehlerhaft, weil das Schwurgericht zunächst nur Feststellun-\n\ngen über den Charakter des Angeklagten sowie seine all-\n\ngemeine Einstellung zu seinen Aufgaben im Konzentrationslager und zu den Häftlingen getroffen hat und diese Feststellungen dann bei der Würdigung der zu den eingelnen\nVorwürfen erhobenen Beweise zu Ungunsten des Angeklagten\nverwertet hat. Sie meint, daß hierin ein \"circulus vitiosus\", ein zum System erhobenes \"Kreisschließen\", zu\nerblicken sei. Ein solcher Denkfehler liegt indessen nicht\nvor. Daß eine Tat den Charaktereigenschaften und der inneren Einstellung eines Angeklagten entspricht, kann sehr\nwohl für seine Überführung von Bedeutung sein. Ein Kreisschluß läge hier nur vor, wenn einzelne Taten schon zur\n\n- 21 -\n\nWertung der Persönlichkeit herangezogen worden wären und\ndiese Wertung dann wieder als Indiz für die Begehung derselben Taten benutzt worden wäre. Das ist jedoch nicht\nder Fall; denn die Feststellungen beruhen in allen Fällen ausschließlich auf Zeugenaussagen. Ob die zum Charakter des Angeklagten getroffenen Feststellungen für sich\nallein ausreichen konnten, um seine Einlassung in einzelnen Punkten zu widerlegen, Kann dahinstehen. Tatsächlich\nhat das Schwurgericht einzig aus diesem Grunde nur die Angaben des Angeklagten über sein Verhalten anläßlich eines\nMargarinediebstahls durch Häftlinge als widerlegt angesehen (UA S. 153). Dieser Einzelfall ist jedoch in jeder\nHinsicht ohne Bedeutung.\n\n2. Die Revision ist weiter der Meinung, daß die zur\nPersönlichkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen,\ndie nur als \"Schwarzinschwarzmalerei\" bezeichnet werden\nkönnten, auf eine Weise zustande gekommen seien, \"die den\nRegeln richtigen Denkens und Folgerns widerspricht und\nmit den allgemeinen Lebenserfahrungen sowie den Erkenntnissen der Wissenschaft vom Menschen, insbesondere der\nPsychologie, nicht in Einklang zu bringen sind\". Ein Rechts-.\nfehler ist jedoch auch insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere auch aus dem Eindruck, den der Angeklagte in der\nHauptverhandlung machte, durfte das Schwurgericht gewisse\nRückschlüsse auf sein Auftreten im Konzentrationslager\nziehen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.\n\n3. Die Fälle I und 3, in denen der Angeklagte wegen\nKörperverletzungmit Todesfolge zu drei und sechs Jahren\nZuchthaus -— Gesamtstrafe sieben Jahre Zuchthaus — verurteilt worden ist, greift die Revision nicht mit Einzelausführungen an. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde vorgenommene Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Daß\n\n- 22 -\n\ndie Strafverfolgung wegen dieser beiden Taten nicht ver-Jährt ist, weil die Verjährung rechtzeitig unterbrochen\nworden ist, hat das Schwurgericht zutreffend dargelegt.\n\n4. In den Fällen 2, 4 und 5, in denen der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist (Tötung von Häftlingen beim Aufbau des Nebenlagers Gusen, im Nebenlager\nHinterbrühl vor dem Abmarsch nach Mauthausen und auf den\nEvakuierungsmarsch nach Mauthausen) rügt die Revision, daß\ndas Schwurgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, \"wie sich wohl die Situation, in die der Angeklagte damals hineingeraten ist, unter Berücksichtigung\nseines Herkommens, seines Bildungsganges und des von ihm\nvon jeher und von diesem mitgegebenen geistig-seelischen\nMaterials in seinem Kopf gespiegelt haben mag\". Wären diese\nErwägungen angestellt worden, so hätte das Schwurgericht\nnach Ansicht der Revision zu dem Ergebnis gelangen müssen,\ndaß der Angeklagte möglicherweise gar nicht das Bewußtsein hatte, mit eigener Verantwortung Verbrechen zu begehen,\nsondern aus einer gewissen stupiden Indolenz ganz einfach\nausführte, was seine \"Oberen\", also die Vertreter der Staatsautorität, ihm befohlen hatten.\n\nDiese Einwendungen sind unbegründet. Das Sohwurgericht hat den Lebenslauf des Angeklagten, seinen Charakter,\nseine Einstellung zu dem nationalsozialistischen Regime und\nzu den ihm unterstellten Häftlingen sowie seine Stellung\nund seine Aufgaben im Konzentrationslager eingehend erörtert. Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß er sich des\nUnrecohts der ihm vorgeworfenen Taten und seiner Verantwortung dafür bewußt war. Wie das Schwurgericht im Falle 4\nmit Recht hervorgehoben hat, handelt es sich bei dieser\nTat um ein so ungeheuerliches, allem Menschen- und Kriegs-\n\n- 23 -\n\nrecht widersprechendes Geschehen, daß sie für jedermann\nersichtlich den Stempel des Unrechts trug (UA S. 584).\n\nDas gilt in gleicher Weise für die beiden anderen Taten.\nDer Angeklagte hat auch nicht etwa nur Befehle ausgeführt.\nSeine Handlungen waren vielmehr im Falle 2 schon vom Wortlaut des Befehls, in den beiden anderen Fällen von dem\nSinn der Befehle nicht gedeckt, wie er nach der Überzeugung des Schwurgerichts klar erkannt hatte. Bei dieser\nSachlage kann es aus Rechtsgründen auch nicht beanstandet\nwerden, daß das Schwurgericht den Angeklagten als Täter\nund nicht als Gehilfen angesehen hat.\n\n5. Im Falle 2 war der Angeklagte allerdings nur einer\nvon mehreren Kommandoführern, und er verhielt sich nicht\nanders als jene. Weshalb dies indessen, wie die Revision\nmeint, der Annahme von Mittäterschaft entgegenstehen soll,\nist nicht ersichtlich. Der Angeklagte handelte im Rahmen\nseiner Kommandoführung selbständig und war daher zunächst\nfür die in seinem Befehlsbereich vorgekommenen Quälereien,\ndie zum Tode von Häftlingen führten, verantwortlich. Er\nhat die Schikanen geduldet, gebilligt und mit durchgeführt\n(UA S. 485). Daß er sich seiner Verantwortlichkeit nicht\nbewußt gewesen sein könnte, ist nach der Sachlage ausgeschlossen. Aber auch die Voraussetzungen der Mittäterschaft\n- gemeinschaftliche Begehung mit den übrigen Kommandoführern - und damit die Mitverantwortlichkeit für den Tod aller durch Quälereien zu Tode gekommenen Häftlinge sind\nrechtsfehlerfrei dargetan.\n\nDer von der Revision in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch besteht nicht. Der Angeklagte leistete\nseinen Beitrag zu den Tötungen \"aus einer inneren Einstellung heraus, die wettloses Menschenmaterial in den Häftlin-\n\n- 24 -\n\ngen sah, deren Vernichtung letzten Endes nur im Interesse des von ihm gebilligten Terrorsystens liegen konnte\n\nund an deren Lebenserhaltung jedenfalls keinerlei Interesse bestand\" (UA S. 492). Eine solche Einstellung ist nit\nder Feststellung, daß er zwar aus geringfügigsten Anlässen, aus ganz nichtigen Gründen, nicht jedoch aus bloßer\nFreude am Schlagen oder Töten, aus sadistischer Lust an\nmenschlicher Qual, gegen Häftlinge tätlich wurde (UA S.136,\n146), nicht unvereinbar.\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision auch, daß das\nSchwurgericht bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des zu\ndiesem Fall gehörten Zeugen Begib dem Wiedererkennen in\nder Hauptverhandlung Bedeutung beigemessen habe. Im Urteil\nheißt es, der Zeuge habe den Angeklagten nach Fotos und\npersönlich in der Hauptverhandlung sofort wiedererkannt\n(UA S. 470). Damit ist ersichtlich gemeint, daß er sich\nin der Hauptverhandlung nur noch von der Identität des Angeklagten mit der schon auf den Fotos erkannten Person\nüberzeugt habe. Dies zu berücksichtigen, war dem Schwurgericht nicht verwehrt.\n\n6. Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht\nim Falle 4 die Einlassung des Angeklagten, er habe den Befehl, alle Häftlinge zu liquidieren, die auf dem Evakuierungsmarsch nicht mitkommen könnten, als eine \"Schweinerei\"\nangesehen, gleichwohl aber den Befehl für rechtmäßig gehalten, als \"eine bloße Wortspielerei\" bezeichnet hat\n(UA S. 584). Bei richtiger Auslegung dieser Einlassung,\nso meint die Revision, hätte sich ergeben, daß der Angeklagte den Befehl zwar mißbilligt, aber geglaubt habe, ihn\nals von der dazu berufenen Stelle kommend ausführen zu müssen. Das Schwurgericht hat der Einlassung des Angeklagten\n\nAb\n\n- 25 -\n\njedoch mit Recht nicht diese Bedeutung beigemessen. Nach\nden Feststellungen hatte der Befehl nämlich ausschließlich den Sinn, daß kein Häftling lebend in Feindeshand\nfallen sollte. Es blieb durchaus die Möglichkeit offen,\nmarschunfähige Häftlinge mit Lastwagen oder auf sonstige\nWeise abzutransportieren, ohne daß gegen den Befehl verstoßen wurde. Der Angeklagte leugnet nicht, den Sinn des\nBefehls erkannt zu haben. Anders als andere Lagerkommandanten ließ er die Marschunfähigen jedoch töten, obwohl\ner für ihren Abtransport genug Fahrzeuge hätte einsetzen\nkönnen (UA S. 529, 571, 586). Dieses exzessive Verhalten\nbegründete nach der Überzeugung des Schwurgerichts den Tätervorsatz. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.\n\n7. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nin den Fällen 2, 4 und 5 keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt insbesondere für\ndie Annahme des Schwurgerichts, daß die Häftlinge in allen\ndrei Fällen aus niedrigen Beweggründen und grausam getötet worden seien. Während das Schwurgericht im Falle 4 die\nZahl der Opfer mit 50 genau festgestellt hat, spricht es\nin den Fällen 2 und 5 zwar von einer unbestimmten oder un-\n\nbekannten Vielzahl von Getöteten (UA S. 461, 489, 589, 617),\n\nläßt die Anzahl jedoch nicht gänzlich offen, sondern geht\n\ndavon aus, daß der Angeklagte im Falle 2 für die Tötung von\n\n\"über hundert\" (UA S. 463), also mindestens 101, im Falle 5 für die Tötung der überwiegenden Anzahl von 142 als\n\"verstorben\" gemeldeten (UA S. 604, 605), also von mindestens 72 Häftlingen verantwortlich ist. Damit ist die Mindestzahl der Getöteten auch in diesen Fällen genügend bestimmt. Dadurch, daß das Schwurgericht im Falle 2 eine na-\n\ntürliche Handlungseinheit angenommen hat, ist der Angeklag-\n\nte nicht beschwert.\n\n- 26 -\n\nD.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Hinsichtlich des Angeklagten 5 gun\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich in den Fällen\nA I 2 und 3 gegen die rechtliche Würdigung der Verhaltensweise des Angeklagten Sb als Beihilfe zum Mord. Sie\nist der Meinung, daß er als Täter hätte verurteilt werden\nmüssen. Das Schwurgericht sei insoweit der von ihm selbst\nvertretenen zutreffenden Ansicht nicht gefolgt, daß derjenige, der in einem Konzentrationslager ohne autoritativen Befehl einen Menschen töte, regelmäßig als Täter anzusehen sei, und daß es auch nicht angehe, den im Hintergrund stehenden, eine führende Position einnehmenden\n\"Schreibtischmörder\" nur als Gehilfen oder Anstifter zu\nbestrafen (UA S. 226, 227).\n\nDie rechtliche Würdigung in den beiden angegriffenen Fällen ist indessen mit dieser grundsätzlichen Auffassung schon deshalb vereinbar, weil der Angeklagte Si»\nnicht derjenige war, der die Tötungen unmittelbar veranlaßte, sondern nur durch seine Mitwirkung die Durchführung\nin der befohlenen Weise ermöglichte. Damit ist allerdings\nseine Täterschaft noch nicht ausgeschlossen. Das hat das\nScohwurgericht aber erkannt und mehrere hierfür sprechende\nUmstände hervorgehoben, so vor allem die verantwortliche\nStellung, die der Angeklagte im Konzentrationslager in Bezug auf die Taten hatte (UA S. 231/232, 270). Weshalb ihm\ndiese Umstände nicht ausreichten, um den Angeklagten als\n Mittäter anzusehen, hat das Schwurgericht wie folgt begründet (UA S. 232 f, 270): Es sei unbekannt, in welcher Weise\n\n- 27 -\n\nSED sein Einverständnis mit der Anregung des TLagerkommandanten, die Tötungen durch unrichtige Tatberichte zu\nvertuschen, gegeben habe; dies könne in neutraler Weise\ngeschehen sein. Es sei ferner nicht bekannt, in welcher\nWeise der Angeklagte die Anordnungen zur Erstellung von\nProtokollen gegeben und die Vorbereitungen zur Anfertigung der Tatberichte gegeben habe; dies könne routinemäßig\ngeschehen sein. Auch habe in seiner Vorstellung möglicherweise die Unterordnung unter die Wünsche des Lagerkommandanten im Vordergrund gestanden, was dafür spreche, daß er\ndie Tötungen als Angelegenheit des Lagerkommandanten und\nseinen Tatbeitrag nur als Hilfeleistung zu dessen Tat aufgefaßt habe. Seine Persönlichkeit biete ebenfalls keinen\nhinreichenden Anhalt dafür, daß er aus eigenem Antrieb mitgewirkt und die Tötungen zu seiner eigenen Sache gemacht\nhabe.\n\nWenn das Schwurgericht angesichts dieser Ungewißheiten nicht die Überzeugung erlangt hat, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Mittäterschaft gegeben sind,\nso kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nII. Hinsichtlich des Angeklagten\n\nu\n\nDie Staatsanwaltschaft bemängelt die Freisprechung\ndes Angeklagten StsnEB von dem Vorwurf, im April 1945\nim Konzentrationslager Mauthausen drei auf dem Appellplatz\nim Sterben liegende Häftlinge durch Tritte in das Genick\nvorsätzlich getötet zu haben (Anklage vom 10. Januar 1966,\nBd. 105 Bl. 20748; UA S. 623 f). Das Schwurgericht hat zwar\nden Vorfall als solchen festgestellt, sich jedoch auf Grund\n\n- 28 -\n\nder Aussage des Zeugen Pe, des einzigen Tatzeugen,\nnicht davon überzeugen können, daß StB ier Täter\nwar. Die Staatsanwaltschaft hält die Würdigung dieser Aussage für rechtsfehlerhaft, weil sie auf der Auffassung beruhe, daß die Aussage nur eines Zeugen grundsätzlich nicht\nausreiche, um den Angeklagten einer Tat zu überführen.\n\nIhr ist zuzugeben, daß es bedenklich wäre, wenn das\nSchwurgericht so verfahren wäre. Das ist jedoch nicht geschehen, obwohl die in der Beweiswürdigung unter Hinweis\nauf frühere Ausführungen hervorgehobenen Bedenken gegen\nden Wahrheitsgehalt von Einzelaussagen (UA S. 630 in Verbindung mit S. 67 f) hierfür sprechen könnten. Wie jedoch\ndie daran anschließenden Ausführungen ergeben, hat das\nSchwurgericht eine Personenverwechslung durch den Zeugen\nPegB auch aus anderen Gründen für möglich gehalten, so\nvor allem deshalb, weil Pefbien Angeklagten trotz\nschlechter Beobachtungsmöglichkeiten sofort wiedererkannt\n\nhaben will, obwohl er ihn fast acht Jahre nicht gesehen hat-\n\nte. Hiergegen ist nichts einzuwenden.\n\n8 60 Abs. 1 Satz 1 StGB nF schreibt die Anrechnung\nder Untersuchungshaft seit dem 31. Oktober 1967 unmittel-\n\n- 29 -\n\nbar vor. Zu einer Ausnahmeentscheidung nach § 60 Abs.\nSatz 2 StGB nF besteht kein Anlaß.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-27/2-str-636-68","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-27/2-str-636-68","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.966580+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-10-27/2-str-636-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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