{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-10-15_2_StR_417_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-15","aktenzeichen":"2 StR 417/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 417/69 URTEIL\n\n15-10\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Arbeiter Hermann P WED zus vi.\n\ndort geboren am EEE 1954, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\n2.) die Hausfrau Monika Rp zer. Fa aus Ki\ngeboren amED 1940 in Posssiiiuuinnm,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE ve i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n\n11. April 1969 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und zwar PP zu sechs Jahren Zuchthaus, Frau FR\nunter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr neun\nMonaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten\nhaben keinen Erfolg.\n\n- 3 -\n\nDie Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Pg»\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Sachrügen beider Angeklagter bleiben ohne Erfolg.\n\nAnlaß zu einer Erörterung könnte nur die Annahme\nder Strafkammer geben, der Raub der beiden 50,-- DM\nScheine durch die Angeklagte RB sei vollendet gewesen.\nDiese Annahme ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung\ndafür ist, daß der Täter nicht bloß fremden Gewahrsam\ngebrochen, sondern auch eigenen Gewahrsam begründet,\neigene Herrschaft über die Sachen in einer Weise erlangt\nhat, daß sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber auszuüben ist. Mit Geläscheinen, die in der Hand\nzusammengeknüllt leicht und unauffällig weggeschafft werden\nkönnen, ist dies ohne weiteres möglich. Nach den - übrigens\nwiderspruchsfreien - Feststellungen gelang es dem Zeugen\nsan nicht einmal, der Angeklagten Reg den Geldbeutel wieder zu entreißen. Daß sie sich des Geldbeutels\nund der Scheine wieder entledigte, steht der Annahme einer\nvollendeten Wegnahme nicht entgegen. Die Sachherrschaft\nkann ganz vorübergehend sein und braucht nicht gesichert\nzu sein.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Fehler zum Nachteil der belden Angeklagten ergeben.\n\n||\n\n-&-\n\n§ 60 StGB nF schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft, die der Angeklagte Hg seit 12. April 1969\nerlitten hat, unmittelbar vor; Anlaß zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/2-str-417-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/2-str-417-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.593179+00:00"}}