{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-10-15_2_StR_415_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-15","aktenzeichen":"2 StR 415/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ur)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 415/69 URTEIL\nAS.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner E ED zu: zu, geboren\nam GE 940 in zug, zur zeit in Untersuchungs-\n\nhaft in dieser Sache,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nWS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhef\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEB su: ee)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht in Bremen\n\nvom 20. Februar 1969 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht und wegen\neiner weiteren versuchten Notzucht zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. In der Hauptverhandlung vom 11. Februar 1969\n(Bd. I Bl. 226 d.A.) hatte der Oberwachtmeister MED\nausgesagt, er sei der Meinung, in den Jahren 1962 - 1967\n\ndem Beschwerdeführer in den Strafanstalten PuunuEmEEEE»\nGEEEEED vezeanet zu sein. Dieser ist aber bisher noch\n\nnicht bestraft worden. Darauf hatte der Angeklagte beantragt,\n\n\"zum Beweise dafür, daß es einen Mann gibt, der\ndem Angeklagten se zum Verwechseln ähnlich sieht,\ndaß der Zeuge ihn mit dem Angeklagten\na hat und die Zeuginnen Aeund LEE ihn fälschlich wiederzuerkennen\nU]\n\nglaubten, den Zeugen und\n\ndie Lichtbildkartei der Strafanstalt\n\nÖ betreffend diejenigen Insassen, die\ndort in den Jahren 1962 - 1967 eingesessen haben,\nvorlegen zu lassen und sie dazu zu vernehmen, ob\nsie das Gesicht des Täters in der Lichtbildsammlung wiederzuerkennen glauben.\"\n\nAlsdenn wurden der Oberamtmann KB und der Antmann RP, die als Vollzugsleiter der Strafanstalt mit\nallen Gefangenen in Berührung gekommen waren, in der\nHauptverhandlung gehört. Nunmehr lehnte das Schwurgerieht den Beweisamtrag ab,\n\n\"weil in den Strafanstalten\nkeine Bildkartei existiert und überdies nach dem\nweiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere\n\nder Vernehmung der Zeugen und und\n\nder erneuten Vernehmung des Zeugen > keine\nAnhaltspunkte mehr dafür vorliegen, daß in den\nStrafanstalten seit dem Jahre\n\n1962 eine Person eingesessen hat, die dem Angeklagten zum Verwechseln ähnlich sieht.\"\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision gegen diese\nAblehnung. Der Antrag war auf eine erneute Vernehmung der\n\n1]\n\nin Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers\nvernommenen Zeugen MOmp, AUHEEEEEEED un: EEe—-\nrichtet, wobei diesen eine Lichtbildkartei vorgehalten\nwerden sollte. Ob dieser Antrag ein echter Beweisamtrag\noder nur eine Anregung für eine weitere Ausschöpfung bereits benutzter Beweismittel ist (vgl. dazu BGH NJW 1960,\n2156 f), mag dahinstehen. Denn es gab die angebliche\nLichtbildkartei aller ehemaligen Gefangenen nicht und damit waren die Grundlagen für die beabsichtigten erneuten\nVorhaltungen nicht vorhanden. Mithin war, falls überhaupt\nein Beweisamtrag vorlag, dieser auf etwas Unmögliches gerichtet und insoweit unzulässig.\n\nAber auch die Aufklärungspflicht hat das Schwurgericht nicht verletzt. Es hat von sich aus die beiden Gefängnisbeamten gehört, die am besten über frühere Insassen der Strafanstalt Bescheid wußten. Diese haben nichts\nüber einen Doppelgänger aussagen können. Den Zeugen A\nAD un: LU sind noch Lichtbilder aus einer Kartei\nder Kriminalpolizei vorgehalten worden. Der Vorsitzende\nhat an die Leitung der Strafanstalt geschrieben und die\nAntwort erhalten, es gebe in der Strafanstalt keine Lichtbildkartei; soweit Lichtbilder vorhanden seien, befänden\nsich diese in den Gefangenenpersonalakten; diese seien\nzum Teil bereits an andere Anstalten abgegeben. Diese Auskunft ist den Prozeßbeteiligten nach der Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 1969 bekannt gemacht worden. Bei\ndieser Sach- und Verfahrenslage drängte sich dem Schwurgericht eine weitere Aufklärung nicht auf.\n\n2. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch. Das\nUrteil enthält nicht den von der Revision behaupteten Widerspruch. Der bedingte Tötungsvorsatz ist vereinbar damit,\n\ndaß der Angeklagte gezielt mit dem Messer in Richtung auf\nden Geschlechtsteil des Opfers stach, in erster Linie aber\ndamit gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchsetzen wollte.\nDas gilt umsomehr, als der Angeklagte wütend über den hartnäckigen Widerstand seines Opfers war und in dieser Wut\nsich nicht im einzelnen die Folgen des Messerstichs für\n\nden beabsichtigten Beischlaf vorgestellt zu haben braucht.\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen\nRechtsfehlsr zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war\ndie Revision zu verwerfen.\n\n§ 60 StGB nF schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 21. Februar 1969 unmittelbar vor. Anlaß zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/2-str-415-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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