{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-10-15_2_StR_401_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-15","aktenzeichen":"2 StR 401/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LP\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 401/69 URTEIL\n1510\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Manfred Reinhard F GEEED au: EEE.\n\ngeboren am EEE 1940 in KW zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\n-2- Ltd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshefs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nKirehhef\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 14. März 1969\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen nötigte der Angeklagte den\nTaxifahrer DEE durch Schläge an den Kopf und in die\nNierengegend, ihn am Ziel der Taxifahrt ohne Zahlung des\nFahrpreises weglaufen zu lassen. Die Strafkammer hat ihn\ndeshalb wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr und\n\nfünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit\nder er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, bleibt ohne\nErfolg, weil das Urteil keinen ihn belastenden Rechtsfehler erkennen läßt. Der Erörterung bedarf dies nur zu\nfolgendem Punkt:\n\nDie Gewaltanwendung des Angeklagten führte nicht\netwa zur völligen Entscheldungsunfähigkeit des Fahrers:\nDEE <onnte noch die Taxigentrale verständigen und\ndie Gegend nach dem Angeklagten absuchen. Es handelte\nsich bei den Schlägen demnach nicht um sogenannte vis\nabsoluta, se daß die Frage, ob auch bei Gewalt in diesen\nSinn eine Verurteilung nach § 255 StqB in Betracht kommt,\nhier nicht zu entscheiden ist.\n\nDomgörgen wurde vielmehr durch die Schläge nur davon\nabgehalten, den Angeklagten - notfalls unter Anwendung des\nSelbsthilfereohts (§ 229 BGB) - am unerkannten Entkommen\nzu hindern (vis compulsiva). Die erzwungene Duldung des\nVerhaltens des Angeklagten führte für Dip zum Verlust des Taxifahrpreises, für den Angeklagten zu einem\nentsprechenden rechtswidrigen Vermögensverteil. Der Angeklagte ist deshalb mit Recht wegen räuberischer Erpressung\nverurteilt worden.\n\n§ 60 StGB nF schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 15. März 1969 unmittelbar vor. Anlaß\nfür eine Ausnahmeentscheidung besteht nicht.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten\n\n7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/2-str-401-69","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/2-str-401-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.556502+00:00"}}