{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-10-15_2_StR_334_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-15","aktenzeichen":"2 StR 334/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Gefährliche (gemeinschaftliche) Körperverletzung liegt auch\ndann vor, wenn von zwei zusammenwirkenden Tätern der eine\n\nzurechnungsunfähig ist.","text_plain":"Nachschlagewerk:\n\n&\nBGHSt: ja ) mur zu 1)\n\nStGB § 223 a\n\nGefährliche (gemeinschaftliche) Körperverletzung liegt auch\ndann vor, wenn von zwei zusammenwirkenden Tätern der eine\n\nzurechnungsunfähig ist.\n\nBGH, Urt.v. 15. Oktober 1969 - 2 StR 334/69 - LG Wiesbaden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 334/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Klaus-Dieter I ED zus TB geboren\nam GE 1939 in S GENE.\n\n2. Karl Gottfried VD au: VB, dort geboren\n\nam EEE 1934,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt - GB in der Verhandlung,\nBundesanwalt En... der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n\n27. Januar 1969 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrünäe:\n\nNachdem die Angeklagten in mehreren Gastwirtschaften\nreichlich dem Alkohol zugesprochen hatten, versetzte der\nAngeklagte VE auf der Straße einem Passamten unverhofft\neinen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht. Einige Zeit danach\nschlug der Angeklagte Jwllleinen anderen Passamten nieder\n\n- 3 -\n\nund gab dem bereits am Boden Liegenden zunächst allein,\ndann gemeinsam mit dem Angeklagten WB noch weitere\nFausthiebe. Infolge des Alkoholgenusses war der Angeklagte IB vermindert zurechnungsfähig, der Angeklagte VB zurechnungsunfänig. Strafanträge sind gestellt (Bl. 6, 9 d.A.).\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten IB wegen\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe\nvon neun Monaten, den Angeklagten V@® wegen fahrlässige:\nVollrausches unter Einbeziehung der durch ein anderes\nUrteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revisionen der\nAngeklagten bleiben erfolglos.\n\n1. Der Angeklagte BO 7 erhebt die allgemeine\nSachbeschwerde. Die Nachprüfung des Urteils hat jedoch\nkeinen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf nur\n\nfolgender Punkt:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Wer\ngefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 a StGB für\nschuldig befunden, weil er gemeinschaftlich mit dem\nAngeklagten VB auf das Opfer eingeschlagen hat. Dieser\nAnsicht ist beizutreten, obwohl der Angeklagte VB wege:\nZurechnungsunfähigkeit kein Mittäter im Rechtssinne\n(§ 47 StGB) sein konnte.\n\nDas Reichsgericht hat allerdings in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß der Begriff der Gem:\nschaftlichkeit im Sinne des 8 223 a StGB sich mit dem de:\nMittäterschaft gemäß § 47 StGB deckt (RG LZ 4925,:213 Nr\nmit Nachweisen). Jedoch sind ausschließlich Fälle entschieden worden, bei denen der eine Beteiligte nur der\n\n-4-\n\nBeihilfe schuldig war. Der Bundesgerichtshof hat sich\ndieser Rechtsprechung angeschlossen (BGH IM § 223 a StGB\nNr. 25 VRS 14, 286, 287).\n\nDem Senat erscheint es zwar bedenklich, daß die\nBeihilfe auch bei Anwesenheit des Gehilfen am Tatort\nniemals, dagegen die Mittäterschaft trotz Abwesenheit\neines von zwei Tätern stets die Anwendung des § 223 a StGB\nbewirken soll. Indessen kann die Frage hier unerörtert\nbleiben, weil keine Beihilfehandlung in Rede steht und\nbeide Angeklagte gemeinsam am Tatort waren, auch gemeinschaftlich handelten. Der Angeklagte VW wuste, daß er\nden Passamten körperlich verletzte und daß er hierbei\nmit dem Angeklagten JB zusammenwirkte. Dieses bewußte\nHandeln indizierte den Mittätervorsatz, von dem die Strafkammer zutreffend ausgeht (vgl. BGHSt 8, 393; BGH VRS 14,\n286, 288). Weil VB wegen Vollrausches schuldunfähig war,\nkonnte es sich freilich nur um einen Vorsatz im natürlichen\nSinne handeln. Der natürliche Tatwille genügt jedoch, um\ndie Körperverletzung zu einer gemeinschaftlichen im Sinne\ndes § 223 a StGB zu machen. Die Gemeinschaftlichkeit der\nTat führt zur Strafschärfung, weil das Zusammenwirken\nmehrerer Personen den Angriff gefährlicher werden läßt.\nHieran ändert sich nichts, wenn von zwei gemeinsam vorgehenden Tätern der eine zurechnungsunfähig ist. Dem\nanderen kann das deshalb nicht zugute kommen (Baumann\nJuS 1963, 515 Schönke/Schröder StGB 14. Aufl. § 223 a Rnr. 9;\nSchaefer LK 8. Aufl. § 223 a II 3).\n\nDie von der Strafkammer angeführten Gründe für die\nAblehnung der Strafaussetzung zur Bewährung entsprechen\nauch dem seit 1. September 1969 geltenden Recht (§ 23\nAbs. 1 Satz 2 StGB nF).\n\n-5.-\n\n2. Die mit der Revision des Angeklagten Verhoben\nVerfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Auch\nsachlich ist die Entscheidung fehlerfrei. Wie sich schon\naus den Erörterungen zur anderen Revision ergibt, ist\nnicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die an dem\nzweiten Opfer begangene Rauschtat als gefährliche Körperverletzung wertet. Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf ebenso wie bei dem anderen Angeklagten\n\nkeiner erneuten Prüfung.\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/2-str-334-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/2-str-334-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.524502+00:00"}}