{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-10-08_2_StR_317_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-08","aktenzeichen":"2 StR 317/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tı\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 317/69 URTEIL\ngo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Rechtsanwalt und Notar Dr. Carl DEE aus\nKB: dort geboren am EEE 905,\n\n2. den Kaufmann Albin WB zus KEEEB sehoren\nom ED '9°: ir \"En\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nTh\n\n‘ Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ur\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Kas-\n\nsel vom 26. September 1968, soweit die\n\nAngeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen worden sind, mit\n\n| den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in\nFulda zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte We erwarb von der Firma Az»\nin HE zum Kaufpreis von 75.000,- DM Grundschulden\nüber 99.000,- DM an einem unter Zwangsversteigerung\nstehenden Grundstück in Tg Er betrachtete das als\nersten Sehritt sum Erwerb des Grundstücks. Später übertrug er die Grundschulden der Volksbank in KER welche deren Ankauf finanziert hatte. Die Grundpfandrechte\nsollten zur Absicherung des gewährten Kredites dienen.\nWirtschaftlich sollte der Veräußerer weiterhin Inhaber\nder Grundpfandrechte bleiben. In der Urkunde wurde jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, daß es sich nur um\neine Sicherungsabtretung handelte. Im Versteigerungstermin am 25. April 1956 trat der Angeklagte WE als\nfreier Bieter auf. Der Angeklagte Dr. DW sap als dessen Vertreter die Gebote ab. Zuvor hatte er ihm mitgeteilt, daß die Grunderwerbssteuer sich nicht nach dem\nMeistgebot, sondern nach der Gesamtleistung des Meistbietenden, im Falle des Zuschlags an ihn also nach dem\nKaufpreis der Grundschulden richte. Auf Weisung des Angeklagten WB gab er zunächst ein Gebot in Höhe von\n10.000,- DM ab. Er wies WB jeäoch darauf hin, daß\ndieser sich der Grunderwerbssteuerhinterziehung verdächtig mache, wenn er nicht höher biete. Ohne daß andere\nBieter aufgetreten waren, erhöhte er dann im Einverständnis mit Wolke das Gebot auf 50.000,- DM, damit später\ndas Finanzamt den Erwerbspreis ohne weitere Nachforschungen als Grundlage für die Berechnung der Grunderwerbssteuer anerkenne. Es war das Meistgebot, welches den Zuschlag erhielt. Der Angeklagte Dr. Di vermutete, daß\nder im Versteigerungstermin anwesende Steuerbeanmte den\n\nVerdacht geschöpft hatte, die steuerpflichtige Gesamtleistung seines Mandanten übersteige das Meistgebot.\nEr empfahl deshalb dem Angeklagten WEB noch am selben Tage mündlich und schriftlich, dem Finanzamt \"reinen Wein einzuschenken\", damit nicht der Verdacht der\nGrunderwerbssteuerhinterziehung aufkommen könne. Weg»\nunternahm jedoch nichts. Bei dem am 26. Oktober 1956\nerlassenen Steuerbescheid ging das Finanzamt deshalb\nfür die Steuerbemessung von dem Meistgebot im Betrage\nvon 50.000,- DM aus. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1956\nerinnerte der Angeklagte Dr. DW ien Angeklagten\nWW daran, daß er - Dr. TED - ihm äurch seine Handlungsweise 2.100,- DM Grunderwerbssteuer erspart habe.\nDarin heißt es u.a::\n\n\"Wäre das Finanzamt in die Dinge eingestiegen,\nso hätten Sie, trotz meiner Maßnahmen, nach\nDM 85.000,- die Grunderwerbssteuer bezahlen\nmüssen.\"\n\nErst mehrere Jahre später brachte das Finanzamt in Er-\n\nfahrung, daß die Gesamtleistung nicht 50.000,- DM, sondern durch den Ankauf der Grundschulden 75.000,- DM betragen hatte. Es erging eine entsprechende Nachveranla-\n\n‚gung. .\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten von Vorwurf\nder gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung freigesprochen.\nDer gleichzeitige Freispruch des Angeklagten Tr. De»\n\nvom Vorwurf einer in anderem Zusammenhang begangenen\nfalschen Anschuldigung ist rechtskräftig. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft, welche den das Steuervergehen\nbetreffenden Teil des Urteils angreift, hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen\nweil. sie unwiderlegbar bestreiten, daß ve entsprechend einem gemeinsamen Plan die Grundschulden nur abge\ntreten habe, um im Zwangsversteigerungstermin als unabhängiger Bieter auftreten zu können und so Grunderwerbs\nsteuer zu sparen. Entscheidend sei, daß die Abtretung\neinen vernünftigen wirtschaftlichen Hintergrund, nämlic\ndie Absicherung des von der Volksbank gewährten Kredits\ngehabt habe. Diese Ausführungen können die Freisprechun\nnicht rechtfertigen.\n\n1. Das Grunderwerbssteuergesetz vom 29. März 1940\ngalt 1956 noch als Landesgesetz weiter und wurde in den\nhier maßgeblichen Bestimmungen wörtlich von dem seit\n24. Dezember 1965 geltenden hessischen Grunderwerbssteuergesetz übernommen. Die Grunderwerbssteuer wird ge:\nmäß § 10 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ist im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot zugrunde zu legen. Hat jedoch ein Grundpfandgläubiger das Meistgebot\nabgegeben, so ist sein nicht gedeckter dinglicher Anspruch hinzuzurechnen, soweit seine Gesamtleistung den\nnach § 12 GrEStG festzustellenden Grundstückswert nicht\nübersteigt, wobei das Grundpfandrecht höchstens mit seinem Erwerbspreis anzusetzen ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 4\nSatz 2 und 3 GrEStG), der im vorliegenden Fall 75.000,-\nbetrug.\n\nNach der Abtretung der Grundschulden an die Volksbank war der Angeklagte WW formell nicht mehr Grundpfandgläubiger. Im Steuerrecht gilt jedoch allgemein\nder wirtschaftliche Eigentumsbegriff. Gemäß § 11\nNr. 1 StAnpG werden Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke\n\n=\"\n\nder Sicherung übereignet (oder sonst übertragen) worden sind, dem Veräußerer zugerechnet. Der Sicherungseigentümer wird — entsprechend im Konkursrecht - nur\n\nwie ein Pfandgläubiger, der Sicherungsgeber weiterhin\nwie der Rechtsinhaber behandelt.\n\nNach den Feststellungen gingen auch beide Angeklagte davon aus, daß die Grunderwerbssteuer von der\nGesamtleistung von 75.000,- DM zu berechnen war und\ndaß der Steueranspruch durch die Berechnung nach dem\nMeistgebot von 50.000,- DM verkürzt wurde.\n\nu 2. Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte\n\nY Pen die irrige Steuerberechnung nicht nachweislich durch sein Verhalten vorsätzlich bewirkt, begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nZwar gab der Angeklagte WW gegenüber dem Finanzamt keine unrichtige Erklärung ab. Auch wurde eine Äußerung von ihm nicht angefordert, weil das Finanzamt auf\ndie Zuschlagsanzeige, welche das Versteigerungsgericht\ngemäß § 189 b Abs. 1 Nr. 3 AO zu erstatten hat, die\nVeranlagungsunterlagen beschaffen muß, ohne daß eine\nSteuererklärung des Pflichtigen gesetzlich vorgesehen\nist. Die Rechtspflicht des Angeklagten, das Finanzamt\nüber den wahren Sachverhalt aufzuklären, ergab sich jedoch nach dem auch im Steuerstrafrecht geltenden allgemeinen Grundsatz aus seinem vorangegangenen gefährdenden Tun (RGSt 58, 130; 68, 99, 104; vgl. auch BGH NJW\n1953, 1841). Die Gefahr, daß das Finanzamt irrig eine\n\nzu niedrige Grunderwerbssteuer festsetzen werde, wurde\ndadurch herbeigeführt, daß der Angeklagte WWlbiie\nGrundschuldabtretung beurkunden ließ, ohne den bloßen\nSicherungscharakter des Geschäftes kenntlich zu machen.\n\nZur Abwendung dieser von ihm begründeten Gefahr war\n\ner ungeachtet dessen verpflichtet, daß die Sicherungsübertragung als solche einen vernünftigen wirtschaftlichen Zweck haben konnte. Da er nach der Zuschlagserteilung dem Finanzamt keine berichtigende Mitteilung\nmachte, sondern eine mögliche Steuerverkürzung billigte, beging er eine Steuerunehrlichkeit durch pflichtwidriges Unterlassen., Zu einer Steuerverkürsung kana\ndas jedoch nur geführt haben, wenn der nach § 12 GrEStG\nfestzustellende Grundstückswert das Meistgebot von\n50.000,- DM überstiegen haben sollte.\n\n3. Wie die Strafkammer feststellt, richtete der An\ngeklagte Dr. DW in Versteigerungstermin die Änderung\ndes für den Angeklagten Wggp abgegebenen Gebotes nach\nBesprechung mit diesem bewußt so ein, daß das Finanzamt\nnicht den Verdacht der beabsichtigten Grunderwerbssteuerverkürzung schöpfen konnte. Indem er so die Steue\nhinterziehung mit Rat und Tat vorsätzlich förderte, beteiligte er sich an ihr.\n\nEin strafbefreiender Rücktritt gemäß § 46 StGB lie\nnicht vor. Es reichte nicht aus, daß der Angeklagte\nDr. DEED nach Beendigung der Versteigerung dem Angekla\nten WEB riet, dem Finanzamt den wahren Sachverhalt mi\nzuteilen. Abgesehen davon, daß der Rücktrittsentschluß\nfreiwillig sein muß, was nach den bisherigen Feststellu\ngen nicht der Fall war, ist der Teilnehmer nur straffre\nwenn er seinen Tatbeitrag völlig beseitigt, was hier un\nmöglich war, oder wenn er die Vollendung der Tat verhin\ndert (RGSt 47, 358, 362; 62, 405,406, bestätigt durch\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - 3 StR 437/53 -). Zu\nletzterem wäre der Angeklagte übrigens ohne Schwierigkeiten und sogar ohne Bloßstellung seines Mandanten in\n\nIh\n\nder Lage gewesen, wenn er selbst das Finanzaut von\ndem Sicherungscharakter der Grundschuldabtretungen\nunterrichtet hätte. Ein unbefugter Bruch des Berufsgeheimnisses hätte hierin nicht gelegen (BGHSt 1,\n366; BGH GA 1966, 625).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein,\nob Beihilfe statt Mittäterschaft vorliegt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Gene-\n\nralbundesanwalts.\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-08/2-str-317-69","cited_norms":[{"jurabk":"GrEStG 1983","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GrEStG 1983","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GrEStG 1983","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-08/2-str-317-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.210064+00:00"}}