{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-10-07_2_StR_423_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-07","aktenzeichen":"2 StR 423/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2080 055\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 423/69 BESCHLUSS\n70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Daniel CB zus v E.\ndort geboren au ED 553,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nu\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 31. Juli 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuldspruch\nwendet, ist sie offensichtlich unbegründet (zur Blutschande: BGHSt 16, 175). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.\n\nMangels genauer Feststellungen darüber, bei wievielen der zwanzig Vorfälle der Angeklagte den Beischlaf mit seiner Enkelin ausgeübt hat, hätte bei der\nStrafzumessung zu seinen Gunsten die geringstmögliche\nZahl von zwei Einzelfällen (\"mehrmals\") zugrunde gelegt werden müssen. Die Urteilsausführungen hierzu\nlassen nicht erkennen, daß die Strafkammer das beachtet hat. Dieser Fehler kann sich zum Nachteil des\nAngeklagten ausgewirkt haben. Im übrigen kann die\nErwägung, andere Täter wären benachteiligt, wenn das\nhohe Alter des Angeklagten - abgesehen von seiner\n\nlangen Straflosigkeit - zu seinen Gunsten berücksichtigt würde, und die Berücksichtigung dieses Umstandes\n- sei der Gnadenbehörde zu überlassen, als zulässiger\nStrafzumessungsgrund nicht anerkannt werden.\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-07/2-str-423-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-07/2-str-423-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.175991+00:00"}}