{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-10-01_2_StR_339_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-01","aktenzeichen":"2 StR 339/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n2080 054\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 339/69 URTEIL\n\n119\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Werner Eduard B EEE\n\naus WO, <eooren zn GE 1956\n\nin WW, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nNN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in der\n\nVerhandlung,\nBundesanwalt GEBE bei aer Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom\n\n10. Februar 1969 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRecrtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Jugenäschutzkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit einem Kinde\nin Tateinheit mit Beleidigung und wegen einer weiteren\nBeleidigung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu\n\n- 3.\n\neiner Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nwendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Gegen die\nim Anschluß an das Sachverständigengutachten getroffene\nFeatstellung, daß keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nvorliegen, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\nDie Feststellungen tragen ferner die Verurteilung des\nAngeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung. Auch sonst ist\nder Strafausspruch frei von Rechtsfehlern.\n\n§ 60 StGB nF schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 11. Februar 1969 unmittelbar vor.\nAnlaß zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-01/2-str-339-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-01/2-str-339-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.976884+00:00"}}