{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-10-01_2_StR_299_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-10-01","aktenzeichen":"2 StR 299/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN- DES VOLKES\n\n2 StR 299/6 URTEIL\n\n449\n\nin der Strafsache _\n\ngegen\n\nE den Heizungsmonteur Günter I 3 aus SE,\n\ngeboren am EEE 1946 in DEE. =\n\nZeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nSf\n\n>17\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nBundesanwvalt MED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EP\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n4. November 1968 aufgehoben, soweit das\nVerfahren gegen den Angeklagten Mg hinsichtlich der Taten Nr. I 8 bis 20 der\nAnklageschrift eingestellt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in vier\nFällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt. Hinsichtlich der Taten\nNr. I 8 bis 20 der Anklageschrift hat es das Verfahren\nmit der Begründung eingestellt, daß es sich insoweit\num eine Fortsetzungstat handle, die bereits in einem\nanderen Verfahren verfolgt werde.\n\nGegen den das Verfahren einstellenden Teil des\nUrteils hat die Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde\nRevision eingelegt. Ihr Rechtsmittel ist begründet.\n\n1.) Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß legen\ndem Angeklagten unter Nr. I 8 bis 21 die Mitwirkung an\nzahlreichen vollendeten und versuchten Diebstählen zur\nLast; in Nr. 21 wird ihm vorgeworfen, am 11. Januar 1968\nmit einem anderen versucht zu haben, das Gitter vor den\nKellerluken der Lebensmittel- und Textilgroßhandlung\nSED KG in He zu entfernen und mit einem selbst\ngefertigten Dietrich eine Tür aufzuschließen. Die in\nNr. 21 bezeichnete Tat war Gegenstand auch des Verfahrens\n30 Ks 4/68 des Landgerichts in Bonn; dort wurde der Angeklagte wegen dieser als versuchter gemeinschaftlicher\nDiebstahl gewürdigten Tat durch inzwischen rechtskräftiges\nUrteil vom 20. September 1968 zu einer Gefängnisstrafe\nverurteilt. Diese Verurteilung kann die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Einstellung des Verfahrens in\nden Fällen Nr, I 8 bis 20 (Fall 6 der Urteilsgründe) nicht\nrechtfertigen.\n\n1\n- 4 -\n\nBei den unter Nr. 8 bis 21 angeklagten Einzeltaten handelte es sich nicht, wie die Strafkammer\n- zum Teil in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde -\nmeint, um Einzelakte einer fortgesetzten Handlung. Insoweit fehlt es, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, an dem erforderlichen Gesamtvorsatz. Wohl war\nder Angeklagte im Einvernehmen mit dem früheren Mitangeklagten Sc entschlossen, vom Abend des 9. Januar\n1968 an Diebstähle zu begehen (\"eine Diebestour zu\nunternehmen\") und dabei jede sich bietende Möglichkeit auszunutzen. Herin lag jedoch kein Gesamt-,\nsondern allenfalls ein sogenannter Fortsetzungsvorsatz, der die Anmahme einer fortgesetzten Handlung\nnicht rechtfertigen kann (vgl. BGHSt 1, 313, 3155\nBGH IM Nr. 26 zu § 73 StGB). Die verschiedenen Diebstähle und Diebstahlsversuche waren danach nicht Einzelakte einer einzigen Tat, sondern selbständige Taten;\ndaß eine hiervon in einem anderen Verfahren bereits\nabgeurteilt wurde, führte nicht zum Verbrauch der\nStrafklage hinsichtlich aller übrigen rechtlich selbständigen Taten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich\ndeshalb mit Recht gegen die Einstellung des Verfahrens\nim Fall 6 der Urteilsgründe.\n\n2.) Dem steht nicht entgegen, daß, soweit die Taten\nNr. I 8 bis 21 in Frage stehen, die Anklageschrift teilweise und die Strafkammer in vollem Umfang eine fortgesetzte Handlung bejahen; ebensowenig ist von Bedeutung,\nwie das Landgericht in Bonn in seinem Urteil vom 20. September 1968 die unter Nr. 21 angeklagte Tat unter dem\nGesichtspunkt der §§ 73, 74 StGB beurteilt hat. An keine\n\n-5-\n\ndieser Auffassungen ist das Revisionsgericht gebunden.\nDie Frage, ob eine fortgesetzte Handlung vorliegt,\nist eine auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen\n\nzu entscheidende Rechtsfrage, die der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGHSt 15,\n\n268).\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-01/2-str-299-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-01/2-str-299-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.934192+00:00"}}