{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-09-24_2_StR_337_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-09-24","aktenzeichen":"2 StR 337/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ee\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 337/69 URTEIL\n2vg\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Eithel Werner S c EEE\naus CE, dort geboren am ED 1943, zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nau\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\n_ Bundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Tustizangestellter iii\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Kassel vom 2. Mai 1969 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.Gründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslangen Zuchthaus und wegen Unterschlagung zu\neinem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der\ner das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, bleibt erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1.) Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung beantragt,durch Einholung eines Sachverständigen-\n‚gutachtens über die \"Behauptung Beweis zu erheben,\n\nes sei nieht aunmusahließen, daß die\n\nihm vorgeworfene Tat möglicherweine\nu.a. auf die bei ihm evtl. vorliegende\n\nanomale Chromosomenkombination XYY zurückzuführen sei\".\n\nDas Schwurgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellte Tatsache\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung sei; eine von der\nNorm abweichende Chromosomenkombination berühre die Zurechnungsfähigkeit im Sinn des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB\nnicht und könne auch für das Strafmaß keine Bedeutung ha-\n\nben.\n\nDie Rüge der Revision, daß das Schwurgericht durch\ndie Ablehnung des Antrags gegen § 244 StPO verstoßen habe, ist nicht gerechtfertigt.\n\nDer Antrag war kein Beweisamtrag, der nur aus den\nGründen des § 244 Abs. 3 StPO hätte abgelehnt werden dürfen: Ein solcher setzt außer der Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels eine bestimmte Behauptung voraus,\nüber die der Beweis erhoben werden soll. Daran fehlt es\nhier. Der Beschwerdeführer behauptet nicht etwa, daß bei\nihm eine von der normalen abweichende Chromosomenkombination vorliege und daß diese sein Verhalten bestimmt habe; durch das gewünschte Sachverständigengutachten sollte\n\nsh\n\nvielmehr erst geklärt werden, ob (\"evtl.\") die anormale Kombination XYY vorliegt und \"möglicherweise\" die\nTat beeinflußt hat. In Wirklichkeit enthält der Antrag\nalso nur die Anregung, die Frage der Chromosomenkombination zu klären. Danach handelte es sich nur um einen\nBeweisermittlungsamtrag, den das Schwurgericht nicht\nförmlich zu bescheiden brauchte; Fehler in der Begründung eines dennoch erteilten Bescheids sind unschädlich.\n\nAuch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\ngebot es nicht, das Gutachten einzuholen. Wie sich aus\nBd. IV Bl. 43 und 61 ff der Instanzakten ergibt, hat\nsich das Landgericht auf einen vom Verteidiger gestellten Antrag schon vor Beginn der Hauptverhandlung mit\nder Frage befaßt, ob sich eine beim Angeklagten möglicherweise vorliegende anormale Chromosomenkombination\nauf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgewirkt\nhaben kann. Es hat hierzu zwei medizinische Sachverständige, den Dozenten Dr. von der Heydt und den Leitenden\n_ Medizinaldirektor des Niedersächsischen Landeskrankenhauses, Professor Dr, Kloos, der später in der Hauptverhandlung als Gutachter gehört wurde, befragt. Beide\nSachverständige haben übereinstimmend erklärt, daß nach\ndem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung die\nChromosomenkonstellation XYY, läge sie beim Angeklagten\nvor, für seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne\nBedeutung wäre. Unter diesen Umständen bestand für das\n| Schwurgericht kein Anlaß, von Amts wegen das von der Revision vermißte humangenetische Gutachten einzuholen. Es\nwar hierzu um so weniger gedrängt, als, wie auf S. 25 UA\nim einzelnen dargelegt ist, die Person des Angeklagten,\nseine Vorstrafen und sein Gesamtverhalten keinen Anhaltspunkt für die Neigung zur Gewalttätigkeit bieten, es sich\n\nbei dem Angeklagten vielmehr um einen eher feigen Menschen handelt. Danach deutet nichts darauf hin, daß die\nChromosomenkonstellation des Angeklagten durch das Merkmal XYY geprägt sein könnte und sich deshalb auf die\njetzt abzuurteilende Tat ausgewirkt haben kann.\n\n2.) Hilfsweise hat der Besahwerdeführer außerdem\nbeantragt, duroh Einholung eines peyahlatrischen Gutachtens Beweis über seine Behauptung zu erheben, es sei\nnicht auszuschließen, daß er in der konkreten Situation\nder Tat an nichts gedacht, irgendwelche Überlegungen also\nnicht angestellt habe. Auch diesen Antrag hat das Schwur-\n_ gericht abgelehnt. Zur Begründung ist im Urteil (UA S.24/\n25) ausgeführt, daß der Sachverständige Professor Dr.Kloos,\ndessen Sachkunde unzweifelhaft sei, zu diesem Punkt eingehend und überzeugend Stellung genommen habe; durch seine\nBekundungen sei zur Überzeugung des Schwurgerichts erwiesen, daß durch die bei der Tat vorliegenden Umstände die\n_ Fähigkeit des Angeklagten zur Unrechtseinsicht und entsprechenden Willenssteuerung nicht ausgeschlossen und auch\nnicht erheblich eingeschränkt gewesen seien.\n\nDie von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen sind nicht gerechtfertigt. Daß der Angeklagte fähig\nwar, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser\nEinsicht zu handeln, hat das Schwurgericht unter Heranziehung des eingeholten Sachverständigengutachtens bedenkenfrei bejaht. Auch eine Verminderung dieser Fähigkeit\nist ausgeschlossen worden. Für die tatsächliche Feststel-\n| lung aber, was sich der Angeklagte bei der Begehung der\nTat dachte, bedurfte es - auch unter dem Gesichtspunkt\ndes § 244 Abs. 2 StPO - keines Sachverständigengutachtens;\nsie oblag allein dem Schwurgericht.\n\nsh\n\nII. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.\n\nIII. § 60 StGB nF schreibt die Anrechnung der seit\ndem 3. Mai 1969 erlittenen Untersuchungshaft auf die\nzeitige Freiheitsstrafe unmittelbar vor. Anlaß zu einer\nAusnahmeentscheidung besteht nicht.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-24/2-str-337-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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