{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-09-24_2_StR_323_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-09-24","aktenzeichen":"2 StR 323/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2080 052\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 323/69 BESCHLUSS\nAY9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fensterputzer Karl Theodor Tr EB zu:\nKO, Sort zeboren 2m Gi 945,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nnr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 6. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie stellt fest, daß der Angeklagte\nsah, wie die Zeugen CD un: se ihr Opfer\nDEE in Beraubungsabsicht niederschlugen, dann den\nEntschluß faßte, sich an der Tat zu beteiligen, \"um\neinen Beuteanteil zu erhalten\", und schließlich von\n\nCE una SED Sachen annahn, äie diese dem\n\nNiedergeschlagenen weggenommen hatten.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen es nicht, den\nAngeklagten wegen Beteiligung am Raub zu verurteilen;\ndenn sie lassen nicht erkennen, daß der Angeklagte die\nTat Cs und SD im Einvernehmen mit diesen\nin irgendeiner Weise gefördert hat (vgl. BGHSt 16, 12).\nDie bloße Entgegennahme geraubter Sachen und die Prüfung\n\nNY\n\ndieser Sachen auf ihre Brauchbarkeit für ihn, den Angeklagten, selbst reichen insoweit nicht aus. Das Urteil\n\nwar aus diesem Grunde aufzuheben.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-24/2-str-323-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-24/2-str-323-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.742397+00:00"}}