{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-09-24_2_StR_313_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-09-24","aktenzeichen":"2 StR 313/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ON\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 313/69 URTEIL\nirGg\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter C EEE zu: TEE, geboren am\nEEE 1974 ir SB zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n' zung vom 24. September 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EEE\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Darnstadt vom 26. Februar 1969 im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in drei Fällen und wegen versuchten Rückfallbetrugs als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und vier\nGeldstrafen verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\ndagegen, daß nicht die Sicherungsverwahrung angeordnet\nworden ist. Da der geltend gemachte Fehler jedoch zu-\n| gleich die Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des\n8 20 a StGB betrifft, ergreift das Rechtsmittel den gesamten Strafausspruch (vgl. BGHSt 7, 101). Es hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer meint, die Sicherungsverwahrung\nnicht anordnen zu brauchen, weil durch die vom Angeklagten verübten Betrügereien der Rechtsfriede. nicht erheblich gestört werde. Die relativ kleinen Betrügereien,\ndie er möglicherweise auch in Zukunft begehen werde,\nrechtfertigten die Anwendung der Sicherungsverwahrung\nnicht. Dies aber steht nicht in Einklang damit, daß die\nStrafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansieht. Denn ein Täter ist nur dann gefährlich im Sinne des § 20 a StGB, wenn im Zeitpunkt der\nHauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür\nbesteht, daß er auch in Zukunft durch weitere seinen Hang\neitspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich\nstören wird (BGHSt 1, 94, 100; BGH NIJW 1968, 1484).\n\nWegen dieses Widerspruchs war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten\n\nN.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-24/2-str-313-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-24/2-str-313-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.726175+00:00"}}