{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-09-24_2_StR_293_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-09-24","aktenzeichen":"2 StR 293/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"aA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 293/69 URTEIL\n2Y9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automechaniker Franz SC . alias\n\nFrantisek Sp, ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGERD 1925 in TE Sudetenland, zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. September 1969, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirohhof\nBundesriohter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof my\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt GEEEEEED >:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom\n\n23. Januar 1969 im Strafausspruch mit den\nFestetellungen hierzu aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch Über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Reohts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt,\ndie Sicherungsverwahrung angsordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil sie\nnicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen belegt ist. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich\nunbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nZwar mögen die früheren Straftaten des Angeklagten\ndie Annahme der Strafkammer rechtfertigen, daß er kein\nbloßer Gelegenheitsdieb, sondern ein Hangverbrecher ist,\nbei dem auch in Zukunft mit erheblichen Störungen des\nRechtsfriedens gerechnet werden muß. Als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher gemäß § 20 a StGB kann er jedoch\nnur bestraft werden, wenn auch die abzuurteilende Tat den\nverbrecherischen Hang entsprungen ist. Der dem Angeklagten jetzt zur Last gelegte Diebstahl eines Mantels im\nWerte von 139,-- DM unterscheidet sich aber von seinen\nfrüheren Diebereien. Der Angeklagte, der in Deutschland\nkeine Angehörigen hat, war obdachlos und nahezu mittellos, weil er trotz eifriger Bemühungen wegen Ausweislosigkeit keine Arbeit finden konnte. Nach den bisherigen\nFeststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß er\nden Mantel entwendet hat, weil er sonst nichts hatte, um\n\nsich vor Kälte zu schützen. Da diese Umstände gegen\ndie Annahme einer Symptomtat sprechen können, hätte\nsich die Strafkammer mit ihnen auseinandersetzen müssen. Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß die Strafkammer ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles rechtsirrig in jedem vom Angeklagten begangenen\nDiebstahl den Ausfluß eines verbrecherischen Hanges\nsieht. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler,\nder zur Aufhebung des Strafausspruches führen muß.\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-24/2-str-293-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-24/2-str-293-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.707879+00:00"}}