{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-09-12_2_StR_386_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-09-12","aktenzeichen":"2 StR 386/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2080 050\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 386/69 BESCHLUSS\n129.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Bruno EEE aus ll, zeboren am\nGEB :9:5 ir TB. zur Zeit in anderer Sache in\n\nStrafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls u.a.\n\n“4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 9. Januar 1969, soweit es ihn und\nden Mitangeklagten KW betrifft, im\nFalle SW (versuchter schwerer\nDiebstahl im Rückfall) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben, ferner in den Gesamtstrafaussprüchen.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGrünrde\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und gegen den Schuldspruch wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (Fall SW) wendet. Dagegen kann die in diesem\nFall erkannte Zuchthausstrafe von ebenfalls zwei Jahren\nnicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer nach den Ur-\n\nu\n\nteilsgründen davon ausgegangen ist, daß es sich hierbei um die \"gesetzlich zulässige Mindeststrafe\" handle,\ndiese jedoch nach § 44 StGB nur sechs Monate Zuchthaus\nbeträgt. Das nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den früheren Mitangeklagten KB -u erstrecken.\n\nwillms Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-12/2-str-386-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-12/2-str-386-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.389461+00:00"}}