{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-09-10_2_StR_338_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-09-10","aktenzeichen":"2 StR 338/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"uf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 338/69 BESCHLUSS\nAO 9.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Omnibusunternehmer Bruno BB :.: SCHE,\ngeboren am EEE 925 ir am ,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n16. Januar 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er wegen gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt worden ist,\nferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und wegen Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2\ndes Waffengesetzes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\n\nund einem Monat Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie\neine Pistole eingezogen. Die Revision des Angeklagten\nist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen\n\nden Schuldspruch wegen Führens einer Schußwaffe richtet.\nIm übrigen hat sie dagegen mit der Rüge einer Verletzung\n\nder Aufklärungspflicht Erfolg.\n\nxt\n\n-3-\n\nDer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung liegt die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte seine Ehefrau, um ihr einen \"Denkzettel zu verpassen\", vorsätzlich durch einen Pistolenschuß verletzt\nhabe, der sie am rechten Unterarm traf und Oberarm und\nLeib durchschlug. Seine Einlassung, daß sich der Schuß\nbei einem Handgemenge versehentlich gelöst habe, hat\ndie Strafkammer u.a. deshalb als widerlegt angesehen,\n\"weil nach dem Gutachten des Bundeskriminalamtes, dem\nsich die Kammer anschließt, der Schuß wegen Fehlens\nvon Schmauchspuren aus einer Entfernung von mindestens\n60 cm abgegeben worden sein muß\".\n\nNach diesem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten vom 4. Juli 1968 (Bl. 160 f d.A.) hat der Sachverständige indessen aus dem Fehlen von Schmauchspuren\n(Ablagerungen verbrannten Pulvers) keine Schlüsse gezogen. Hingegen ist er wegen des Fehlens auswertbarer\nBleispuren durch einen Vergleich der \"Tatspur Abb. 7\",\nalso der Spuren an der Jacke der Verletzten, mit dem\ndurch Probeschüsse erzielten Ergebnis zu der Auffassung\ngelangt, daß der Tatschuß wahrscheinlich nicht unter\n60 cm, aber auch nicht wesentlich darüber abgefeuert\nworden sei (Bl. 8 des Gutachtens). Die Entfernungsangabe bezieht sich danach auf den Körper und nicht den\nArm der Verletzten, so daß sie mit der Einlassung des\nAngeklagten nicht unvereinbar ist. Bei dieser Sachlage\nmacht die Revision mit Recht geltend, daß die Strafkammer\ndas Gutachten nicht ohne persönliche Anhörung des Sachverständigen in der Weise, wie es geschehen ist, zum\nNachteil des Angeklagten hätte verwerten dürfen.\n\nLT\n\n-4-\n\nAuf dieser Verletzung der Aufklärungspflicht kann\ndas Urteil beruhen. Mitaufzuheben ist die für das Vergehen nach dem Waffengesetz ausgesprochene Einzelstrafe,\nda sie in ihrer Höhe dadurch beeinflußt sein kann, daß\nder Angeklagte auch wegen gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt worden ist.\n\nDie weiteren - unbegründeten - Rügen geben nur noch\nAnlaß, darauf hinzuweisen, daß die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin Bee nach § 253 StPO\nzulässig war.\n\nIm übrigen ist zu dem Urteil zu bemerken, daß eine\nbloße Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigt (vgl. BGHSt 21,\n\n27).\n\nÜber die Einziehung der Pistole ist ebenfalls neu\nzu entscheiden.\n\nWillms Kirchhof Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-10/2-str-338-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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