{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-09-10_2_StR_327_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-09-10","aktenzeichen":"2 StR 327/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 327/69 URTEIL\nA108\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Paul Josef G ED zu: Ci\ngeboren an EENEEED 1955 in vage\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n(8\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED GEB.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter (u\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht in Koblenz\nvom 10. März 1969 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung\nzur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Schöffengericht in Koblenz zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von\nneun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\n\ngeltend macht, hat nur zum Teil wegen einer Gesetzesänderung Erfolg.\n\nMit der Rüge, § 267 Abs. 1 StPO sei verletzt,\nmacht der Beschwerdeführer geltend, die festgestellten\nTatsachen rechtfertigten nicht die Verurteilung. Damit\nerhebt er in Wirklichkeit die Sachrüge.\n\nDie Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs\nergibt keine durchgreifenden Bedenken. Die angeblichen\nWidersprüche in den Urteilsfeststellungen liegen nicht\nvor. Allerdings führt das Schwurgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist, bei den Erörterungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit nur aus, die Fähigkeit des\nAngeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen sei bei\neiner Alkoholbeeinflussung von höchstens 1,83 %o zur\nTatzeit nicht erheblich gemindert gewesen (UA Bl. 9).\nDabei ist jedoch die Fähigkeit, nach der vorhandenen Einrsicht zu handeln, nur versehentlich nicht erwähnt. Das\ngeht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervor. Denn\nim Anschluß an die genannten Ausführungen legt das Schwurgericht dar, es sei nicht ersichtlich, daß zur Tatzeit\nbei dem Angeklagten eine außergewöhnliche Alkoholintoleranz vorgelegen haben könne. Diese betrifft aber gleicherweise die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und den Willen zu bestimmen. Das Schwurgericht hat\ndem Angeklagten außerdem mildernde Umstände im Sinne des\n§ 228 StGB deswegen zuerkannt, weil der vorangegangene\nAlkoholgenuß das natürliche Hemmungsvermögen des Angeklagten sicherlich herabgemindert und der Beschwerdeführer sich in seiner Wut über unflätige Äußerungen des\nOpfers zur Tat habe hinreißen lassen. Demnach hat das\nSchwurgericht eine gewisse Enthemmung, aber nicht eine\n\nerhebliche nach § 51 Abs. 2 StGB festgestellt und bei\nder Strafzumessung berücksichtigt. Eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht drängte sich dem Schwurge-\n\nricht nicht auf.\n\nJedoch ist nach Art. 106 Nr. 1 des Ersten Gesetzes\nzur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 - BGBl I\n645 - eine Strafaussetzung zur Bewährung auch dann nicht\nmehr ausgeschlossen, wenn in den letzten fünf Jahren vor\nder Begehung der Straftat eine gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden\nwar. Da diese Neuregelung auch im Revisionsverfahren zu\nbeachten ist, war die Sache insoweit zurückzuverweisen.\nDie Zurückverweisung an das Schöffengericht beruht auf\n§ 354 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 24 GVG.\n\nwillms Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten\n\nAi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-10/2-str-327-69","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-10/2-str-327-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.351744+00:00"}}