{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-09-10_2_StR_276_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-09-10","aktenzeichen":"2 StR 276/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Gebäude dient nicht mehr zur Wohnung von Menschen,\nwenn der einzige Bewohner gestorben ist.","text_plain":"WUN\n\nNachschlagewerk: ja\nzu 1\n\nBGHSt: ja\n\nStGB § 306 Nr. 2\n\nEin Gebäude dient nicht mehr zur Wohnung von Menschen,\nwenn der einzige Bewohner gestorben ist.\n\nBGH, Urt.v. 10. September 1969 - 2 StR 276/69 - SchwG Koblenz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 276/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Matthias M GEEEEED aus KB\nKreis Mg, dort geboren an ED 9:1,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nWN\n\nun\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. wWillms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (WB:.: um\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter REED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz\nvom 11. November 1968\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht der vorsätzlichen (lebensgefährdenden) Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB,\nsondern der vorsätzlichen (einfachen) Brandstiftung nach § 308 StGB schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen hierzu aufgehoben.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückver-\n\nwiesen.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDer Angeklagte hatte eines Abends eine Besprechung\nbei einer Frau, die in ihrem Hause allein wohnte. Als\nes hierbei zu einer Auseinandersetzung kam, erdrosselte\nder Angeklagte die Frau mit einer Krawatte. Er bedeckte\ndie Leiche mit Papier und schüttete Benzin im Raume aus.\nNachdem er anschließend einige Zeit in den Straßen ziellos herumgestreift war, kehrte er zum Tatort zurück. ör\nentzündete ein Streichholz, um das Papier in Brand zu\nstecken. Dabei explodierte das inzwischen entstandene\nBenzin-Luftgemisch und setzte den Raum in Brand.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen lebensgefährdender Brandstiftung unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge\nbeschränkte Revision richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Brandstiftung und gegen die wegen Totschlags\nausgesprochene Strafe. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Das Schwurgericht stellt mit zutreffender Begründung fest (Bl. 26 UA), daß der Angeklagte eine vollendete\nvorsätzliche Brandstiftung begangen hat (vgl. hierzu BGHSt\n7, 37). Mit Recht wird tätige Reue im Sinne des § 310 StGB\n\nverneint.\n\nIndessen tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen lebensgefährdender Brandstiftung gemäß § 306\nNr. 2 StGB. Diese setzt voraus, daß das angezündete Gebäude\nzur Wohnung von Menschen dient. Es genügt nicht, daß es\nhierzu geeignet und bestimmt ist. Vielmehr muß es tatsächlich bewohnt werden, mag auch der Bewohner zur Tatzeit\nabwesend sein. Ist ein Wohnhaus jedoch verlassen oder aus\n\nur\n\n-4-\n\nanderen Gründen unbewohnt, findet § 306 Nr. 2 StGB\nkeine Anwendung. Das muß auch gelten, wenn der einzige\nBewohner gestorben ist (ebenso Werner in IK 8. Aufl.\n\n§ 306 Anm. III 1). Hierbei kommt es nicht darauf an,\nwie lange vor der Tat der Tod eingetreten ist und ob\ndie Leiche sich noch im Hause befindet oder nicht.\nEine Änderung tritt erst ein, wenn die Erben oder\nandere Personen das Gebäude zum Wohnen tatsächlich\n\nin Besitz nehmen.\n\nDer Angeklagte machte sich somit nicht einer lebensgefährdenden, sondern einer einfachen Brandstiftung gemäß\n§ 308 StGB schuldig. Weil er auch nach Hinweis auf die\nÄnderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 265 StPO\nsich nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat\nselbst den Schuldspruch entsprechend geändert, was insoweit zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.\n\n2. Auch die wegen des Totschlags verhängte Strafe\nkann nicht bestehen bleiben.\n\nDas Schwurgericht hat die Zubilligung mildernder\nUmstände nach § 213 StGB im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Unklarheit der Motivation zwinge nicht\nohne weiteres hierzu und insbesondere die Tatsachen, welche\nder Angeklagte als mildernd gewertet wissen will (Angriff\nund Herausforderung durch das Opfer), seien weder festgestellt noch zu unterstellen, sondern im Gegenteil widerlegt (Bl. 25 UA). Dagegen läßt das Urteil in anderm Zusammenhang die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte zur\nTat getrieben worden ist, weil das Opfer ihn wegen seiner\n\n-5.-\n\nGesichtsentstellung verhöhnt hat (Bl. 24 UA). Hier-\n\nvon hätte das Schwurgericht auch bei der Strafzumessung\nausgehen müssen. Das ist ersichtlich nicht geschehen.\nHierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der sich\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann.\n\nWillms Kirchhof Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-10/2-str-276-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-10/2-str-276-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.317782+00:00"}}