{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-09-10_2_StR_238_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-09-10","aktenzeichen":"2 StR 238/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"uf\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 238/69 URTEIL\n10.9\n\nin der. Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich OD zu: Tem,\nKrs. Damp, geboren am EEE ı917 in vom,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\n.2- LY\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 2. Januar 1969\nwird verworfen. Jedoch fällt im Urteilsspruch\ndas Wort \"schwerer\" weg.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat von 1954 bis 1961 in einer Vielzahl von Fällen - bis auf die Zeit von Frühjahr 1957 bis\nNovember 1958, in der dies seltener vorkam, etwa einmal\nwöchentlich - den nackten Geschlechtsteil und später auch\ndie nackten Brüste seiner am EB 345 geborenen\n\nTochter betastet. Im Jahre 1962 hat er ferner mehrfach\neinen an ED 947 geborenen Freund seines Sohnes im Einverständnis mit dessen Eltern in seine Ferienwohnung mitgenommen und bei diesen Gelegenheiten viermal\nan dessen nacktem Geschlechtsteil gespielt. Die Strafkanmer hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen\nin zwei Pällen, im ersten Fall teilweise in Tateinheit\nmit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und im zweiten\nFall in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht\nzwischen männlichen Personen, zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt nur zu einer Änderung des Schuldspruches im zweiten Fall.\n\nGegen die Verurteilung im ersten Fall bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. Die Revision selbst macht neben der\nallgemeinen Sachrüge nur geltend, daß die vor dem 25. 0Oktober 1958 liegenden Verfehlungen des Angeklagten, soweit\nsie auch den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, verjährt seien, weil die erste richterliche Handlung - Anordnung, die Anklage zuzustellen —- am 24. Oktober 1968 vorgenommen worden ist (§ 67 Abs. 1 Halbsatz 3 StGB).\nDiese Auffassung ist jedoch unzutreffend, denn bei einer\nfortgesetzten Handlung beginnt die Verjährung erst mit dem\nletzten Handlungsteil (BGHSt 1, 84, 91).\n\nIm zweiten Fall tragen die Feststellungen ebenfalls\ndie Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB.\nDie hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet. Wenn der Angeklagte den Jungen im Einverständnis mit den Eltern in die Ferienwohnung mitnahm, so war\ndieser ihm zur Aufsicht und Betreuung anvertraut; denn der\nAngeklagte war, solange sich der Junge bei ihm befand,\n\nselbstverständlich für dessen Lebensführung verantwortlich.\nEiner ausdrücklichen Übertragung der Verantwortung durch\ndie Eltern bedurfte es nicht. Nicht bestehen bleiben kann\nhingegen die Verurteilung auch wegen schwerer Unzucht\nzwischen männlichen Personen. Die §§ 175 und 175 a StGB\nsind mit dem 1. September 1969 durch die neu gefaßte Vorschrift des § 175 StGB ersetzt worden (vgl. Art. I Nr. 52\nin Verbindung mit Art. 106 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur\nReform des Strafrechts - 1 StrRG - vom 25. Juni 1969\n\n- BGBl I S. 645 -). Danach stellt sich das Verhalten des\nAngeklagten unter dem Gesichtspunkt gleichgeschlechtlicher\nUnzucht nur noch als Vergehen dar (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nn.F ). Die Strafverfolgung ist insoweit nicht verjährt\n\n(vgl. Art. 94 des 1. StrRG@). Der Senat hat daher den Schuld-\n\nspruch durch Streichung des Wortes \"schwerer\" geändert\n\n(§ 354 a StPO). Das ist jedoch auf die Strafe, die der Bestimmung des § 174 StGB entnommen worden ist und die dort\nvorgeschriebene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis\nnur um zwei Monate übersteigt, ohne Einfluß.\n\nwillms Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten\n\n1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-10/2-str-238-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-10/2-str-238-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.299302+00:00"}}