{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-09-10_2_StR_233_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-09-10","aktenzeichen":"2 StR 233/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 233/69 URTEIL\n106\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckermeister Günter Helmut BED aus sp,\n\ngeboren am ED 1935 in TEE Schiesien,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nÖNn\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED 2:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 1. November 1968\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II A 1 nicht wegen schweren,\nsondern wegen einfachen Diebstahls verurteilt\n\nwird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNN\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatte als Zollbeamter die Aufgabe,\nmit anderen Beamten im Gebiet des Bremer Freihafens Zolltore zu bewachen und Streifendienst zu machen. Mehrere\nseiner Kollegen hatten sich schon vor der Aufnahme seines Dienstes zusammengetan, um Waren aus abgestellten\nLastkraftwagen und Eisenbahnwaggons zu entwenden. Dem Angeklagten wurde dies nach einiger Zeit bekannt. Er schloß\nsich dem Vorgehen seiner Kollegen an und wirkte dann bei\ninsgesamt neun Diebstählen mit; in weiteren vier Fällen\nnahm er von anderen Kollegen entwendete Sachen an; in\nzwei Fällen brachte er gestohlene Waren aus dem Freihafengebiet in das Zollinland, ohne die Eingangsabgaben zu\nentrichten. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen schweren Diebstahls in neun Fällen, Hehlerei in vier Fällen\nund Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zwei Geldstrafen von\nje 200,-- DM verurteilt. Seine Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat\nnur teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1.) Zur Rüge, daß die schriftlichen Urteilsgründe\nerst mehrere Monate nach der Verkündung des Urteils zu\nden Akten gebracht wurden, wird auf BGHSt 21, 4 verwiesen.\n\n2.) Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Strafkammer von Amts wegen zu der vom Beschwerdeführer vermißten weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen. Auch\ndie Revision trägt keine solchen Umstände vor. Ihre Auffassung, daß die Strafkammer ohne \"Anhörung der Tatbeteiligten\" nicht hätte feststellen dürfen, daß sich Kollegen\n\nA\n\ndes Angeklagten zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten und daß sich der Angeklagte dieser\nVerbindung in Kenntnis ihrer Ziele anschloß, kann, wie\nder Senat in einem Parallelverfahren bereits entschieden\nhat (2 StR 202/69, Urteil vom 27. Juni 1969), nicht gebilligt werden. Die Strafkammer durfte sich mit dem Geständnis des Angeklagten begnügen, wenn es ihr Gewißheit\nüber den Sachverhalt verschaffte.\n\nIm übrigen behauptet der Beschwerdeführer selbst\nnicht, daß die von ihm ganz allgemein geforderte \"Anhörung der Tatbeteiligten\" zu anderen als den getroffenen\nFeststellungen geführt hätte.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei und Steuerhinterziehung richtet.\n\nEbensowenig sind die Einwendungen berechtigt, die\ndie Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bandendiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) in den\nFällen II A 2 bis 9 der Urteilsgründe erhebt. Die Voraussetzungen hierfür sind im Urteil rechtlich bedenkenfrei\nfestgestellt. Es kommt nicht, wie die Revision offenbar\nmeint, darauf an, ob die Einzeltaten, bei denen der Angeklagte mitwirkte, jeweils vorher nach Art und Ausfüh-\n\nrung besprochen wurden, sondern allein darauf, daß die\nTäter, zu denen der Angeklagte gehörte, übereingekommen\nwaren, gemeinsam, wenn auch mit wechselnder Beteiligung,\ndie sich in Zukunft bietenden Diebstahlsmöglichkeiten zu\nnutzen. Das hat die Strafkammer nicht verkannt.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\nAnnahme der Strafkammer, daß sich der Angexlagte in den\nFällen II A 1 bis 6, 8 und 9 (auch) des Transportdiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) schuldig gemacht habe.\nIn den Fällen 8 und 9 sind solche Bedenken schon daraus\nherzuleiten, daß die Lastkraftwagen, aus denen gestohlen\nwurde, auf dem Gelände von Speditionsfirmen, also offenbar nicht auf einem öffentlichen Weg oder Platz abgestellt\nwaren. In allen genannten Fällen läßt außerdem das angefochtene Urteil hinreichend bestimmte Feststellungen dazu\nvermissen, daß die Sachen \"mittels Abschneidens oder Ab-\n\nlösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel oder durch\nAnwendung falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gestohlen\"\nwurden. Die allgemeinen Ausführungen auf S. 18 UA lassen\nnicht erkennen, wie die Täter in jedem Einzelfall vorgegangen sind, und können deshalb die fehlenden Feststellungen nicht ersetzen.\n\nEs erscheint ausgeschlossen, daß in diesen Fällen\nnoch sichere Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls auch gemäß § 243 Abs. 1\nNr. 4 StGB gestatten würden. Der Senat hält deshalb - mit\nAusnahme des Falles 1 -— die Verurteilung nur unter den\nrechtlichen Gesichtspunkt des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB aufrecht. Im Fall 1, in dem weder die Voraussetzungen des\n8 243 Abs. 1 Nr. 4 noch des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfüllt sind, also nur einfacher Diebstahl vorliegt, hat\ner den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nAufzuheben war das Urteil jedoch im gesamten Strafausspruch: Im Fall II A 1 folgt dies aus der Änderung des\n' Schuldspruchs; in den Fällen II A 2 bis 6, 8 und 9 ent-\n\n6. FR‘\n\nfällt die Verurteilung auch nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB,\ndie die Höhe der erkannten Strafen beeinflußt haben kann;\nin den übrigen Fällen schließlich ist nicht auszuschlie-Ben, daß sich der enge Zusammenhang zwischen allen Taten\nbei der Bemessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nwillms Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-10/2-str-233-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-10/2-str-233-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.277037+00:00"}}