{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-09-09_2_StR_142_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-06-03","aktenzeichen":"2 StR 142/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\\?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 142/70 URTEIL\n\n3.b\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hotelkaufmann Peter W EEE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1930 in KB zur Zeit in dieser Sache\nin Unterguchungshaft,\n\n2. den Betonbauer Kurt Erich S ED zus re äneuark,\ngeboren om EEE 1941 in re,\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\na\n\nDer 2. Strefsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 3. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n‚Bundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\n. Bundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanvalt Dr.D su: ED\nals Verteidiger des Angeklagten ED,\n\nRechtsenvelt (REED su: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten EB,\n\n| Justizangestellter I]\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt\n\n1 Auf die Revision des Angeklagten W\nwird das Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 9. September 1969, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch nit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesen Unfang wird die Sache zu neuer\n‚Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rachtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten SB gegen\ndes vorbezeichnete Urteil wird auf seine\nKosten verworfen. Jedoch ist der Angeklagte\nstatt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\n- Von Rechte wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte WB ist wegen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Betrugs im Rückfall in Tateinheit\nmit fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung,\nwegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nworden.\n\nGegen den Mitangeklagten SW nat das Landgericht\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung sowie wegen Unterschlagung auf eine Gefängnisstrafe von zwei .Jahren und einem Monat erkannt.\n\nII. Die vom Angeklagten WB eingelegte Revision\nhat teilweise Erfolg.\n\nSoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,\nist sie unbegründet. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Bedenken, die vom Beschwerdeführer gegen\ndie Annahme eines vollendeten Betrugs im Ki Ac-Fa1l\ngeäußert worden sind. Das Landgericht hat zutreffend\ndas Merkmal der Vermögensbeschädigung als gegeben erachtet. Eine solche Schädigung kann auch in einer\nkonkreten Vermögensgefährdung bestehen (vgl. u.a.\n\nBGHSt 21, 112), wenn sie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet. Diese Voraussetzung ist\nhier erfüllt. Durch die Aushändigung der Kreditscheine\nwurden die beiden Angeklagten in die Lage versetzt,\n\nWaren bei irgendeiner der zahlreichen K-Filialen in der Bundesrepublik ohne weitere Prüfung durch die betreffende Filiale zu erwerben.\n Daß-es zum endgültigen Verlust der betreffenden\nVermögenswerte noch einer weiteren Handlung im\n\n. Herrschaftsbereich des Getäuschten bedurfte (vgl.\nallgemein zu diesem Gesichtspunkt Schönke-Schröder,\n15. Aufl., § 263 Ränr. 100), steht der Annahme einer\nkonkreten Vermögensgefährdung hier nicht entgegen.\nAngesichts der geschilderten tatsächlichen Gegeben-\n. heiten war das Risiko der Angeklagten, die Kreditscheine nicht mit Erfolg verwerten zu können, so gering und dementsprechend die Gefährdung der KEW-AG so groß, daß für diese eine konkrete Gefährdung,\nwie sie die Rechtsprechung für die Annahme eines\nvollendeten Betrugs verlangt, schon bestand; es lag\nnicht nur Betrugsversuch vor.\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Strafaussapruch kann jedoch nicht aufrechterhalten bleiben. Den Urteilsgründen läßt sich nicht\nentnehmen, ob die nunmehr nach Art. 87 des 1. StrRG\n‚auch notwendigen Voraussetzungen des § 17 StGB nF er-\n\n. . füllt sind. Sollte das Landgericht bei der neuen Ent-\n\nscheidung zu dem Ergebnis gelangen, daß zwar der im\nFebruar 1967 begangene, nicht aber auch der am\n\n1. April 1968 verübte fortgesetzte Betrug innerhalb\n\nvon fünf Jahren und den nach § 17 Abs. 4 Satz 2 StGB nF\nhinzuzurechnenden Verwahrungszeiten ausgeführt worden\n\nist, so wird es zu beachten haben, daß § 17 StGB nF\ndann nicht anwendbar ist im Fall des fortgesetzten\nBetrugs. Der Umstand, daß die beiden Taten gemeinsam\nabgeurteilt werden und bezüglich der ersten von ihnen\ndie Rückfallvoraussetzungen gegeben wären, würde nicht\ndie Anwendung der Rückfallbestimmung auch auf den zweiten Fall rechtfertigen. Denn für jede der zwei Taten\nist die Rückfallverjährungsfrist getrennt zu berechnen, da unter \"folgender Tat\" im Sinne des § 17\n\nAbs. 4 StGB nF nicht allein die der \"früheren\" Tat unmittelbar folgende Tat zu verstehen ist, jene Formulierung vielmehr alle weiteren Taten betrifft, die mit\ndieser Tat gemeinsam abgeurteilt werden. Insofern besteht gegenüber der früheren Rückfallver jährungsvorschrift des § 20 a Abs. 3 StGB aF (vgl. hierzu LM\n\n§ 20 a StGB Nr. 2), an deren Fassung § 17 Abs. 4 StGB nF\nweitgehend angelehnt ist, kein Unterschied. Auch ist\nfür den fortgesetzten Betrug die Fünfjahresfrist nicht\nab Februar 1967 zu berechnen. Eine \"frühere Tat\" im\nSinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 StGB nF ist nur eine solche,\ndie vor Begehung der neuen Tat bereits abgeurteilt war.\nDies folgt aus § 17 Abs. 1 StGB nF.\n\nFerner wird bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen sein, daß die Rückfallkennzeichnung nicht\nmehr in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (vgl. das\nzur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom\n3. April 1970 - 2 StR 47/0). |\n\n. Bei der infolge der Aufhebung des Strafausspruchs\nnotwendig werdenden neuen Entscheidung über die Einziehung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob auch\nbezüglich der Briefe die Einziehungsvoraussetzungen\nerfüllt sind.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten SW nat\nkeinen Erfolg. Hinsichtlich der Frage des vollendeten Betrugs im Falle der KEEB-AC wird auf die betreffenden Ausführungen unter Nr. II verwiesen. Zu\nRecht hat das Landgericht im Unterschlagungsfall\nMittäterschaft angenommen. Auch die Strafzumessung\nist rechtsfehlerfrei. Jedoch bedarf es gemäß Art. 95\nAbs. 3 des 1. StrRG der Umstellung der Gefängnisstrafe auf \"Freiheitsstrafe\".\n\nBaldus Kirchhof Henning\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-03/2-str-142-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-03/2-str-142-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-10-24 16:44:10.032490+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-06-03/2-str-142-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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