{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-07-30_2_StR_326_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-07-30","aktenzeichen":"2 StR 326/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 326/69 URTEIL\n307\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJchaun REED au: SEE, geboren au EEE 1927\n\nin WED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nul\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (ED :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom\n\n24. Oktober 1968 im Strafausspruch (einschließlich der Verurteilung wegen Rückfalls) mit den Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall in acht Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie die\nVerfahrensbeschwerde erhebt und sich mit der Sachrüge gegen den Sehuldspruch wendet, offensichtlich unbegründet.\nDaß das Landgericht die zu II und III der Urteilsgründe behandelten Vorgänge fehlerhaft als je eine fortgesetzte\nHandlung beurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nAuf die Sachrüge kann das angefochtene Urteil jedoch\nhinsichtlich des Rückfalls und damit des Strafausspruchs\nkeinen Bestand haben, weil das Landgericht die Vorschrift\ndes § 245 StGB über die sogenannte Rückfallverjährung nicht\nbeachtet hat. Als der Angeklagte am 13. Juli 1967 die erste\nder jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten beging, waren mehr als 10 Jahre seit Verbüßung der letzten Betrugsstrafe am 4. November 1956 vergangen. Daß der Angeklagte\nanschließend an jene Strafverbüßung noch etwa 6 Jahre, nänlich bis zum 18. September 1963, in Sicherungsverwahrung\n‚verblieb, ist für die Fristberechnung des § 245 StGB (im\nGegensatz zu § 20 a StGB) ohne Belang (BGHSt 1, 245).\n\nDer Strafausspruch kann trotz gleichzeitiger Anwendung\ndes § 20 a StGB auf diesem Mangel beruhen, zumal die Strafkammer, wie sie ausdrücklich hervorhebt, von der\n\nwit\n\nStrafschärfungsmöglichkeit des § 20 a StGB keinen Gebrauch\ngemacht und die Strafe allein dem § 264 Abs. 1 StGB entnommen hat.\n\nBaldus willmns Kirchhef\n\nMeyer Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-30/2-str-326-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-30/2-str-326-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.302821+00:00"}}