{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-07-30_2_StR_305_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-07-30","aktenzeichen":"2 StR 305/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 305/69 URTEIL\n30.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Lothar W ED aus EGEEEEED, Kreis: DEEEED-GB, dort geboren am GE 936,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nKirchhof\n\nMeyer\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär Ey\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Marburg/Lahn\nvom 29. November 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides an Stelle einer Gefängnisstrafe zu\neiner Geldstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne\n\nErfolg.\n\nPN\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.\n\nGegenstand des auf Anzeige des Hoteliers We\neingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen den jetzigen\nAngeklagten war u.a. die Frage, ob dieser den Pkw Marke Mercedes 180 am 27. Mai 1966 nach der befristeten Zulassung (rotes Kennzeichen) mit abgenutsten Reifen gefahren hat, Da der Wagen nach der polizeilichen Feststellung vom nächsten Tage verkehrssicher bereift war,\nwurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. In dem anschließenden Strafverfahren gegen den Anzeiger Wei\nwegen falscher Anschuldigung kam es entscheidend darauf\nan, ob ein Reifenwechsel stattgefunden hatte. Der jetzige\nAngeklagte sagte am 2. Mai 1967 als Zeuge vor dem Amtsgericht in Gladenbach unter Eid aus, die verkehrssicheren Reifen seien an dem Fahrzeug schon dauernd angebracht\ngewesen. Diese Angabe war unrichtig. In Wirklichkeit war\nder Wagen im Auftrag des Angeklagten von dessen Bruder\nerst kurz vor der Zulassung mit ordnungsgemäßen Reifen\nausgestattet worden.\n\nDie Strafkamner hält zwar die Behauptung des Angeklagten, er habe bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Anmtsgericht in Gladenbach von dem Reifenwechsel noch nichts\ngewußt, für unwiderlegt, macht ihm aber zum Vorwurf, daß\ner den seinem Bruder erteilten Auftrag verschwiegen hat.\nWörtlich heißt es hierzu im Urteil: \"Das war ihm im Zeitpunkt seiner Vernehmung auch nicht entfallen und er hätte\nsich daran bei gehörigem Nachdenken, zu dem er verpflichtet war, erinnert\". Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts\neinzuwenden. Hätte der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung den seinem Bruder erteilten Auftrag mitgeteilt,\n\nZA\n\ndann hätte er nicht mit Bestimmtheit sagen können, die\nReifen seien niemals ausgewechselt worden. Es gehört zur\nZeugenpflicht, daß Umstände, die eine bekundete Tatsache\nals unsicher erscheinen lassen, auch ohne darauf gerichtete Frage angegeben werden. Die Urteilsausführungen sind\nim übrigen dahin zu verstehen, daß der Auftrag dem Angeklagten nicht endgültig aus der Erinnerung entschwunden\nwar. Er hat aus Leichtsinn falsch geschworen, indem er\nnicht nachgedacht und infolgedessen sein Erinnerungsbild\nnicht so vollständig wiedergegeben hat, wie es in seinen\nGedächtnis noch vorhanden war. Diese Annahme ist umso mehr\ngerechtfertigt, als Cie Beweislage im Verfahren gegen\nWei geradezu die Vermutung aufärängte, daß ein Reifenwechsel stattgefunden hatte. Die Strafkammer hat dem Angeklagten deshalb das Verschweigen des Auftrags zu Recht als\nFahrlässigkeit angerechnet.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nMeyer Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-30/2-str-305-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-30/2-str-305-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.270324+00:00"}}