{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-07-23_2_StR_214_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-07-23","aktenzeichen":"2 StR 214/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 214/69 URTEIL\n23.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Alfred von B ı ED zus\nEB. cor% gevoren an EEE 1531.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. wWillms\n\nMeyer\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär EEE\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 30. Dezember 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall \"Herbert\nVERREE\" wegen Betrugs verurteilt worden ist,\naußerdem im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\nfr\n\n- 3 -—\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen versuchten Betrugs, wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht in Trier am 19. Mai 1967\nverhängten Strafe von drei Monaten Gefängnis zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis\nsowie zu zwei Geldstrafen von 100.- DM und 200.- DM\nverurteilt; von weiteren Vorwürfen hat sie ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat nur\nin einem Einzelfall mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg;\nim übrigen ist sie unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde.\n\nIm Fall Herbert MW (va Ss. 20 bis 25) legen Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten zur Last,\nsich der Untreue schuldig gemacht zu haben, indem er\neinen am 11. November 1965 an die Bank weitergegebenen\nWechsel des Herbert WW über 300.- DM von der Bank\nnicht zurückgefordert habe, obwohl ihm Mile an 26. Januar 1966 zum Zweck der Einlösung des Wechsels 300.- DM\ngegeben habe; MW sci daraufhin von der Bank in Anspruch genommen worden und habe den Wechsel erneut bezahlen müssen. Die Strafkammer hat den Angeklagten nicht\nwegen Untreue, sondern wegen Betrugs verurteilt. Dem liegen folgende, von dem ursprünglich angegebenen Sachverhalt zum Teil abweichende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte verkaufte an Herbert WW ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zum Preis von 3 200.- DM. Miu\ngab zum Preis von 2 000.- DM einen eigenen Gebrauchtwa-\n\ngen in Zahlung, der Restkaufpreis von 1 200.- DM sollte\nin monatlichen Raten von 120.- DM gezahlt werden. Da der\ngekaufte Wagen später Mängel aufwies, wurde ein Austauschmotor eingebaut. Danach akzeptierte MB einen\nvom Angeklagten ausgestellten Wechsel über 500.- DM per\n11. Februar 1966. Diesen Wechsel gab der Angeklagte an\neine Bank weiter. Kurze Zeit später stellte MB weitere Mängel fest. Es kam daraufhin zwischen ME und\ndem Angeklagten zu einer Vereinbarung, wonach ME\ndurch Zahlung von 150.- DM in bar von allen weiteren\nVerpflichtungen frei werden sollte. Damit sollte auch\nder Wechsel über 300.- DM erledigt sein. Der Angeklagte erhielt die 150.- DM, nachdem er versprochen hatte,\nMED den Wechsel über 300.- DM am nächsten Tag zuzusenden. Er hatte in Wirklichkeit jedoch nicht die Absicht, dieses Versprechen zu erfüllen, sondern wollte\nden Wechsel bis zur Fälligkeit bei der Bank belassen.\nEr sandte Mill den Wechsel nicht zu.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer ihn wegen Betrugs verurteilt habe, ohne ihn in\nder Hauptverhandlung auf die veränderte Sach- und Rechtslage hinzuweisen. Seine Rüge ist begründet.\n\nZwar trifft es nicht zu, daß die Strafkamnmer\n§§ 265 StPO ganz unbeachtet gelassen hat; aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich vielmehr, daß sie bei der\nErörterung des hier in Frage stehenden Falles einen \"Hinweis auf § 263 StGB\" gegeben hat. Dieser Hinweis entsprach jedoch in seiner abstrakt gehaltenen Fassung nicht\nden gesetzlichen Erfordernissen.\n\nWelche Anforderungen an einen Hinweis nach § 265 StPO\nzu stellen sind, welchen Inhalt die Belehrung des Ange-\n\n/t\n\nklagten haben muß, 1äßt sich nicht generell sagen. Die\nUmstände des Falles entscheiden. Der bloße Hinweis auf\ndie andere gesetzliche Vorschrift mag genügen, wenn\n\nnur eine andere rechtliche Würdigung des im wesentlichen\nunveränderten Sachverhalts in Erwägung gezogen wird. Ist\nder Hinweis aber deshalb veranlaßt, weil in der Hauptverhandlung neue — nach Ansicht des Gerichts erhebliche -\nTatsachen hervorgetreten sind, welche die Änderung der\nrechtlichen Beurteilung zur Folge haben, dann muß der\nAngeklagte gerade darüber umfassend und unmißverständlich unterrichtet werden. Nur dann ist gewährleistet,\ndaß er sich sachgemäß verteidigen kann (vgl. BGHSt 13,\n320).\n\nHier war übrigens eine so erhebliche Veränderung\ndes für die Beurteilung relevanten Sachverhalts eingetreten, daß Tatidentität und damit die Möglichkeit, nach\n§ 265 StPO zu verfahren, gerade noch vorlagen. Um so\ngenauer mußte der Angeklagte belehrt werden, um sicherzustellen, daß er alle im Urteil verwerteten Tatsachen\nin seine Verteidigungserwägungen einbezog.\n\nDaß und mit welchem Inhalt der Hinweis nach § 265 StPO\ngegeben wurde, ist als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens in der Sitzungsniederschrift festzuhalten\n(§ 273 StPO). Wenn also, wie hier, das Protokoll nur\n\"den Hinweis auf § 263 StGB\" vermerkt, so muß nach der\nBeweisregel des § 274 StPO davon ausgegangen werden, daß\neine weitere ausführliche Belehrung in tatsächlicher Hinsicht nicht stattgefunden hat. Eine anderweite Beweisführung über den Inhalt des Hinweises kommt nicht in Betracht; insbesondere scheiden \"dienstliche Äußerungen\"\nals Beweisgrundlage hierfür aus.\n\nDanach ist hier der Verfahrensfehler bewiesen;\ndas Urteil kann auch darauf beruhen. Zwar hat sich\nder Angeklagte, wie die Wiedergabe seiner Einlassung\nauf S. 22 UA zeigt, offenbar auch gegen den neuen Vorwurf verteidigt. Da aber nicht feststeht, daß er die\nTragweite des Hinweises in tatsächlicher Hinsicht voll\nerfassen konnte, läßt sich nicht ausschließen, daß er\neine nachdrücklichere Verteidigung unterlassen hat.\nIn der Hauptverhandlung vor dem Senat hat. er jedenfalls angegeben, eine bisher nicht vernommene Zeugin\n_ werde eine Aussage machen können, die mit dem festgestellten Sachverhalt nicht vereinbar sei.\n\nII. Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils läßt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist im Fall\n_ \"Treuhand\" (UA S. 29) die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Untreue (statt Unterschlagung) nicht zu beanstanden: Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den\nKraftwagen mit Erlaubnis der \"Treuhand\" in eigenem Namen verkauft und dann abredewidrig den erzielten Erlös\nnicht an die \"Treuhand\" abgeführt.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei. Die von der Revision hiergegen erhobenen\nEinwendungen sind offensichtlich unbegründet. Jedoch\n\nr\n\nhat die Aufhebung des Urteils im Fall Herbert MD\n\ndie Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur\nFolge.\n\nBaldus Die Bundesrichter Dr. Willms\nund Meyer sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nBaldus\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-23/2-str-214-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-23/2-str-214-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.985454+00:00"}}