{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-07-16_2_StR_270_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-07-16","aktenzeichen":"2 StR 270/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 270/69 URTEIL\nA164\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stukkateur Erhard 2 (mE 2: Ti 7 EEE,\ngeboren am EEE 1944 ir TEE zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Limburg/lahn vom 3. März 1969 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen«\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -—-\n\nGründe:\n\n. Ic Nach den Feststellungen besuchte der Angeklagte\nam Abend des 3. März 1968 und in der darauffolgenden Nacht\nmit dem 46jährigen Gastwirt und Tankstellenbesitzer Josef\nBEE mehrere Gaststätten. Gegen 2.30 Uhr verließen\nbeide das letzte Lokal und fuhren im Wagen BeilBs veswährend der Fahrt schlief der Angeklagte für kurze Zeit\nein. Als er erwachte, kam es zwischen ihm und Be zu\neiner Auseinandersetzung, weil Beil nicht sofort zur\nWohnung des Angeklagten gefahren war. Der Angeklagte brachte durch einen Tritt auf die Fußbremse den Wagen zum Stehen\nund schlug nach weiterem Wortwechsel mit der Faust auf\nBED ein. E53 kam zu einem Kampf, der sich aus dem Auto\nheraus über die Straße auf einen gefrorenen Acker fortsetzte. Im Verlauf dieses Kampfes fügte der Angeklagte, unter\nanderem durch Würgegriffe und Zuschnüren der Krawatte,\nBei an Kopf und Hals so schwere Verletzungen zu, daß\ndieser zwischen 3.00 und 4.00 Uhr starb.\n\nAls sich Be nicht mehr regte, bekam der Angeklagte Angst und fuhr mit dem Wagen seines Opfers weg.\nZwischen den Vordersitzen fand er die Geldbörse Ben:\nmit mehr als 600,- DM. Er nahm das Geld an sich und versteckte es später zwischen den Sohlen eines seiner Schuhe.\n\nII. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon zehn Jahren und einem Monat verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1.) Die Verurteilung wegen Totschlags kann keinen\nBestand haben, weil es insoweit an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite fehlt. Das Schwurgericht ist\nzwar, wie es auf $S. 16 UA ausführt, davon überzeugt, daß\n\nder Angeklagte, als er mit EB änpfte, dessen Tod\n\"zumindest billigend in Kauf genommen\", das heißt also\nmit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Diese Überzeugung\nfindet indessen in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.\n\nInsbesondere läßt das Urteil ausreichende Anhaltspunkte dafür vermissen, daß der Angeklagte den Eintritt\ndes Todes Bes gebilligt hat (vgl. BGHSt 7, 363;\n21, 283). Woraus das Schwurgericht diesen Schluß zieht,\nist nicht mitgeteilt. Weder der Anlaß noch der Verlauf\nder Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Bellinger legen diese Annahme nahe. Gerade wenn nach der\nÜberzeugung des Schwurgerichts das Motiv der Habsucht\nnicht vorlag oder jedenfalls nicht nachweisbar war, deuten die Umstände darauf hin, daß der Angeklagte aus Verärgerung oder Wut Bew zunächst nur grob mißhandeln,\ndann, als die Auseinandersetzung ausartete, aus ihr als\nSieger hervorgehen wollte.\n\nEine nähere Prüfung der inneren Tatseite war hier\num so mehr geboten, als der Angeklagte — ebenso wie übrigens Bei - unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluß\nstand und deshalb möglicherweise die Konsequenzen seines\nHandelns nicht in jeder Hinsicht übersah. Dies gilt für\ndie Billigung des Erfolgseintritts ebenso wie für die Frage, ob der Angeklagte überhaupt erkannt hatte, daß er\nBe töten könne. Wohl waren Art und Ausmaß der Be\n\nGEB zuzefügten Verletzungen so geartet, daß sich einen\nnüchternen Täter der Gedanke an ihre Lebensgefährlichkeit\ngeradezu aufgedrängt hätte; daraus kann jedoch nicht ohne\n\nweiteres gefolgert werden, daß dies auch bei dem angetrunkenen Angeklagten der Fall war. Das Schwurgericht hat diese Frage nicht erörtert.\n\ne\n\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,\ndaß die Erwägung auf 8. 16 UA, der Angeklagte habe\n\"mit so erheblicher Gewalt auf Bel eingewirkt\",\ndaß ihm auf jeden Fall die Möglichkeit tödlicher Verletzungen seines Opfers \"zu Bewußtsein kommen mußte\",\nin ihrer Formulierung nicht unmißverständlich ist. Es\nbleibt offen, ob das Schwurgericht damit sagen will,\nder Angeklagte habe in der Tat mit dem Tod Bes\ngerechnet, oder ob es nur zum Ausdruck bringen will,\ndaß der Angeklagte damit hätte rechnen müssen. Im letzteren Fall könnte dem Angeklagten wohl Fahrlässigkeit,\nnicht aber bedingt vorsätzliches Handeln vorgeworfen\nwerden.\n\n2.) Wegen des engen Zusammenhangs beider Taten\nist das Urteil auch aufzuheben, soweit der Angeklagte\nwegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Zwar hat\nnach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte das\nGeld Bes erst entdeckt, nachdem er mit dem Wagen\nseines Opfers weggefahren war. Insoweit kann sich indessen in der neuen Hauptverhandlung ein anderer Sachverhalt ergeben, der eine andere rechtliche Beurteilung des\nGesamtgeschehens erforderlich macht.\n\nAk\n\nDas Schwurgericht wird nunmehr den in Anklage\nund Eröffnungsbeschluß gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf in jeder Richtung neu prüfen müssen.\n\nBaldus willms Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-16/2-str-270-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-16/2-str-270-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.860363+00:00"}}