{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-07-16_2_StR_127_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-07-16","aktenzeichen":"2 StR 127/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 121/69 URTEIL\n1%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jakovd s EEE ‚ onne festen\nWohnsitz, geboren am ED 935 in u, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nlandgericht in Köln vom 8. November 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit schwerem räuberischem Diebstahl unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe\nvon zwölf Jahren verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\nFerner hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Seine\nRevision, welche die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, dringt mit der Verfahrensbeschwerde\ndurch.\n\nZu Recht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung\ndes § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO.\n\nWie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, sind die\nNiederschriften über die richterliche Vernehmung der auf\ndiplomatischem Wege geladenen, aber nicht erschienenen\nandorranischen Zeugen FE un: DEE ohne Gerichtsbeschluß und nur unter Hinweis auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO\n(Unzumitbarkeit des Erscheinens in der Hauptverhandlung\nwegen großer Entfernung) verlesen worden. Die Verkündung\neines Gerichtsbeschlusses mit Gründen gemäß § 251 Abs. 4\nSatz 1 und 2 StPO soll alle Beteiligten darauf aufmerksam machen, daß eine Beweisaufnahme unter Abweichen vom\nGrundsatz der persönlichen Vernehmung gemäß § 250 Abs. 1\nStPO stattfinden soll. Ferner soll die Bestimmung dahin\nwirken, daß das Gericht zuvor sorgfältig prüft, ob einer\nder in § 251 Abs. 1 und 2 StPO genannten Ausnahmegründe\ngegenwärtig vorliegt. Auf einem Verstoß gegen die Ver-\n\nfahrensvorschrift könnte das Urteil nur dann nicht beruhen, wenn für alle Beteiligten offensichtlich gewesen\nwäre, daß das Schwurgericht unter den gegebenen Umständen\nsachgerecht gar kein anderes Verfahren hätte beschließen\nkönnen. Das war hier jedoch nicht der Fall. Da der Nachweis des Mordversuchs von der Beurteilung eines äußerst\nschnell und stürmisch verlaufenen Vorgangs abhing und\ndeshalb trotz weiter Entfernung den beiden einzigen Zeugen, die noch dazu in das Geschehen verwickelt gewesen\nwaren, die Reise zum Ort der Hauptverhandlung grundsätzlich zuzumuten war, mußte sich das Schwurgericht gedrängt\nsehen, auf deren persönlichem Erscheinen zu bestehen.\nWenn unter diesen Umständen der Verzicht hierauf ausschließlich mit der Nennung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO\nbegründet wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie rechtliche Bedeutung der Bestimmung, insbesondere\nder Begriff der Zumutbarkeit, verkannt worden ist (BGHSt\n9, 230). Ferner hätte aus denselben Gründen auch die\nWehrheitsermittlungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO es\nerfordert, daß das Schwurgericht zunächst einen nochmaligen Versuch unternahm, die beiden Zeugen zum Erscheinen an Gerichtsstelle zu veranlassen.\n\nDa das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann und\ndeshalb aufzuheben ist, brauchen die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht behandelt zu werden. Nach\nden bisherigen Feststellungen ist auch die Verurteilung\nwegen schweren räuberischen Diebstahls gerechtfertigt.\n\nEs wird darauf hingewiesen, daß bei einer gemäß\n§ 251 StPO angeordneten Verlesung nicht Teile der Vernehmungsniederschrift ausgelassen werden dürfen.\n\nBaldus Willms Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-16/2-str-127-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-16/2-str-127-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.841621+00:00"}}