{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-07-15_2_StR_595_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-07-15","aktenzeichen":"2 StR 595/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"”\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 595/69 URTEIL\ngs\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Herbert Hermann Karl Ni, ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren an CEEEEED 933 in EEW Pommern, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2.\nvon 5.\n\n36\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nMai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nFreiherr von EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 15. Juli 1969, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls im Rückfall in einem Fall und gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nZuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer als beisitzender Richter an der Verhandlung\nteilnehmende Landgerichtsrat Kodron hatte nach einer Versetzung seinen Dienst beim Landgericht am 14. Juli 1969\nangetreten. Für die Zeit vom 17. Juli 1969 bis zum\n17. August 1969 war ihm Erholungsurlaub bewilligt. Über\nseine Verwendung hatte das Präsidium des Landgerichts am\n15. Juli 1969 wie folgt beschlossen:\n\n\"Landgserichtsrat Kodron ist Vorsitzender der\n\n1. Ferienstrafkammer in der Zeit vom 18.8.\n\nbis 26.8.1969 sowie Beisitzer dieser Kammer\nvom 27.8. bis 15.9.1969. Außerdem ist er am\n15.7.1969 Beisitzer der 2. Ferienstrafkammer.\"\n\nDie Zuweisung des Richters an die 2. Ferienstrafkammer nur für einen bestimmten und schon mit Strafsachen besetzten Sitzungstag war, wie die Revision mit\nRecht beanstandet, nicht zulässig und führte deshalb zu\nnicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts in der\nvorliegenden Sache (BGHSt 10, 179). Eine Auslegung des\nPräsidialbesohlusses dahin, daß der Richter aus Gründen\nordnungsmäßiger Geschäftsverteilung der 2. Ferienstrafkammer über den 15. Juli 1969 hinaus, etwa, was hier\nnahegelegen hätte und rechtlich bedenkenfrei gewesen\n\n76\n\nwäre, für die Zeit von seinem Dienstantritt bis zum\nBeginn seines Urlaubs zugewiesen werden sollte, scheidet angesichts des klaren vom Präsidium gewählten Wortlauts aus.\n\nDa sonach der absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 1 StPO gegeben ist, war das Urteil aufzuheben, ohne\ndaß es der Erörterung der Sachbeschwerde bedurfte.\n\nwillms Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-15/2-str-595-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-15/2-str-595-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.769838+00:00"}}