{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-07-11_2_StR_226_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-07-11","aktenzeichen":"2 StR 226/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 12080 0a;\n\n2 StR 226/69 BESCHLUSS\nAr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeugschlosser Armin Adolf T iD\n\naus VE. zeboren am 940 in AB zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kraftfahrzeugschlosser und Gastwirt Werner Klaus\n\nU riı\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten F U]\n\ngegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 24. Januar 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten T (EEE\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nin 2 Fällen, wegen einfachen Diebstahls, wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Stra-Benverkehr in einem erschwerten Fall in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und wegen Urkundenfälschung in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie\nwegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in 2 Fällen und wegen Hehlerei in 2 Fällen verurteilt\n\nwird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 5 -\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten F : GE erhobenen allgemeinen Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie vom Angeklagten T EB erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig\n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde führt zur\nÄnderung des Schuldspruchs, da das Vergehen des Fahrens\nohne Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit den schweren Diebstählen im Rückfall, dem einfachen Diebstahl, dem\nVerbrechen nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit Unfallflucht und den Urkundenfälschungen steht\n(vgl. BGHSt 18, 66, 69). Im übrigen ist die Revision zum\nSchuldspruch offensichtlich unbegründet. Dessen Änderung\nnötigt jedoch in den davon betroffenen Fällen zur Aufhebung des Strafausspruches. Dabei erschien es angebracht,\ndie übrigen vier Einzelstrafen mitaufzuheben. Auch die Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird neu\nzu treffen sein.\n\nwillms Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-11/2-str-226-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-11/2-str-226-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.710102+00:00"}}