{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-07-09_2_StR_264_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-07-09","aktenzeichen":"2 StR 264/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 264/69 URTEIL\na?\n\nin der Straefsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Harry Karl M GEEEED aus GEEEEEEEEEEED .\ngeboren am EEEEEEEEEED 1934 in ve,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\n|\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwelt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter HE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom\n12. Juli 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen\neines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer\nAbhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einen Kinde\n(seiner zur Tatzeit Yjährigen Stieftochter Magdalena\nMigp) zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.\n\n1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger die Beiziehung der Ehescheidungsakten.\nZu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß dieser Antrag\nnicht gemäß § 244 Abs. 6 StPO beschieden worden ist; denn\nes handelte sich nicht um einen Beweisamtrag im Sinne des\n§ 244 Abs. 3 StPO, weil Angaben darüber fehlten, mit welchen Aktenstellen welche Tatsachen bewiesen werden sollten.\n\n2. Weil kein Beweisthema angegeben war, brauchte die\nJugendschutzkammer auch die Zeugenbenennung eines Arbeitskollegen der damaligen Ehefrau des Angeklagten nicht als\nBeweisamtrag zu behandeln. Wenn sie der Anregung des Verteidigers nicht entsprechen wollte, bedurfte es deshalb keines förmlichen Ablehnungsbeschlusses nach § 244 Abs. 6 StPO.\nSoweit im Revisionsvortrag zugleich eine Aufklärungsrüge\nzu erblicken ist, mag zweifelhaft sein, ob diese gemäß\n8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hinreichend mit Tatsachen belegt\nist. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Der Arbeitskollege hätte als Zeuge höchstens bekunden können, daß er entgegen der Angabe der Zeugin ME mit dieser zur Zeit der\nAnzeigeerstattung ein Verhältnis gehabt habe. Für die Frage, ob der Angeklagte schuldig ist, kommt es im Ergebnis\naber nur auf die Glaubwürdigkeit der Tochter an. Wie sich\naus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, gewinnt die\nJugendschutzkammer ihre Überzeugung, daß das Mädchen nicht\nvon seiner Mutter zu einer Falschbezichtigung angestiftet\nsein kann, schon allein aus Form und Inhalt seiner Aussage,\nalso aus Umständen, die unabhängig von den Bekundungen der\nMutter festgestellt worden sind.\n\n3. Nach der Feststellung des von der Kriminalpolizei\nbeauftragten Facharztes Dr. Sommer war bei dem Mädchen der\nGenitalbefund unauffällig, insbesondere das Hymen unbe-\n\nschädigt. Einen in dieser Richtwng gehenden Beweisamtrag\nauf Zeugenvernehmung des Dr. Sommer hat die Strafkammer\ndeshalb mit der Begründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden kann. Dr. Sommer\nhat in seinem Attest weiter vermerkt, nach Angabe des\nMädchens müsse der Vater den Coitus per anum durchgeführt\nhaben, auch in diesem Körperbereich seien jedoch keine\nVerletzungszeichen zu finden. Da dieser Vermerk keinerlei\nAnhaltspunkte dafür bieten konnte, daß das Mädchen bei\nDr. Sommer etwas wesentlich anderes als bei ihren Vernehmungen gesagt hat, brauchte sich die Strafkammer nicht\ngedrängt zu sehen, Dr. Sommer von Amts wegen über die Angaben des Mädchens als Zeugen zu vernehmen. Die dahingehende Aufklärungsrüge muß deshalb ohne Erfolg bleiben.\n\n4. Daß die psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. Nau\nsich nach Erstattung ihres Gutachtens im allseitigen Einverständnis schon vor Beendigung der Beweisaufnahme entfernt hat, beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht,\nweil die weitere Beweisaufnahme keine Ergebnisse mehr gebracht hat, die für die Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens noch von Bedeutung hätten sein können.\n\n5. Hilfsweise beantragte der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Einholung eines zweiten Gutachtens über\ndie Glaubwürdigkeit der Stieftochter. Die Jugendschutzkammer lehnte den Antrag im Urteil mit der Begründung ab, sie\nhabe keine Veranlassung, an der Sachkunde der Sachverständigen, die über eine große Berufserfahrung verfüge, oder\nan ihrer Objektivität zu zweifeln. Die Revision bemängelt\ndie Ablehnung zu Unrecht. Daß einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung ständen\n- Prof. Dr. Nau ist Ordinarius an der Freien Universität\nBerlin -, wird nicht behauptet. Beweisschwierigkeiten allein\nsind kein Grund zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen.\n\n6. Die sonstigen Revisionsausführungen enthalten\nnur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\nAuch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nBaldus willms Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/2-str-264-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/2-str-264-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.589863+00:00"}}