{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-07-09_2_StR_260_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-07-09","aktenzeichen":"2 StR 260/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Abg0 § 398\n\nDas Tatbestandsmerkmal \"Absetzen\" umfaßt nicht jedes\n\"Mitwirken zum Absatz\".","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ) zu I\nBGHSt: ja \\\n\nAbg0 § 398\n\nDas Tatbestandsmerkmal \"Absetzen\" umfaßt nicht jedes\n\"Mitwirken zum Absatz\".\n\nBGH, Urt. v. 9. Juli 1969 - 2 StR 260/69 LG Frankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 260/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Erwin Maximilien N sus\nNO zeboren 2m u 950 iv SEE OS,\n\nwegen Steuerhehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsonvalt MB cu: EEE\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter en\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 20. Februar 1968\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Beihilfe zur Steuerhehlerei schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhehlerei zu drei Monaten Gefängnis und\n400,-- DM Gelästrafe verurteilt, die erlittene Untersuchungshaft angerechnet und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen brachte der jetzige Zeuse TEE eine größere Anzahl von Armbanduhren, die er\nin der Schweiz gestohien hatte, unverzollt über die\ndeutsche Grenze. In der Bundesrepublik veräußerte der\ninzwischen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit\nmit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilte frühere\nMitangeklagte Spglb in Einvernehmen mit TEE und zum\nTeil gemeinsam mit diesem mehrere der gestohlenen Uhren\nan verschiedene Abnehmer. In zwei Fällen brachte der Angeklagte, der zwar nicht um den Diebstahl, wohl aber um\nden Schmuggel wußte, Sp mit Kaufinteressenten in\nVerbindung und ermöglichte so die Veräußerung der Uhren.\nHierin sieht die Strafkammer ein in Mittäterschaft begangenes Vergehen der Steuerhehlerei in der Form des \"Mitwirkens zum Absatz\". Dagegen bestehen nach Ansicht des\nSenats durchgreifende Bedenken.\n\n1.) § 398 (403 a.F.) AbgO kennt anders als § 259 StGB\nnicht die selbständige Begehungsform des \"Mitwirkens zum\nAbsatz\". Das Vergehen der Steuerhehlerei setzt vielmehr\n- von den übrigen, hier nicht in Betracht kommenden Hehlereihandlungen abgesehen - voraus, daß der Täter Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchssteuern oder\nZoll hinterzogen oder Bannbruch begangen worden ist, \"absetzt\". \"Mitwirken zum Absatz\" und \"Absetzen\" sind inhaltlich nicht das gleiche.\n\nIn seiner ursprünglichen Fassung enthielt § 403\nAbs. 1 AbgO beide Alternativen nebeneinander. Die Vorschrift wurde aber durch Gesetz vom 4. Juli 1939\n(RGBl. I S. 1181) geändert und erhielt dabei die heute,\nnunmehr als § 398 Abs. 1 AbgO geltende Fassung (vel.\nzur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Hartung, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., S. 142). Der Bundesgerichtshof hat\nin zwei nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 19. Dezember 1952 (3 StR 118/52) und 30. Oktober 1953\n(3 StR 776/52) den Standpunkt eingenommen, daß die Änderung des Gesetzeswortlauts keine Einschränkung des Tatbestands zur Folge gehabt habe: Das Tatbestandsmerkmal\n\"Absetzen\" umfasse auch jedes \"Mitwirken zum Absatz\".\n\nDer erkennende Senat kann sich dieser Auslegung\ndes Gesetzes nicht anschließen; er ist an sie nicht gebunden, da der damals entscheidende 3. Strafsenat nicht\nmehr besteht. Die Änderung des Gesetzes führte zur Einengung des Tatbestands der Steuerhehlerei.\n\nDas \"Absetzen\" ist gegenüber dem \"Mitwirken zum Absatz\" nicht eine bloß sprachliche, dem Inhalt nach unwesentliche Variante. Denn Mitwirken zum Absatz ist jede Handlung, durch die der Täter das Bemühen des Vortäters um die Veräußerung bemakelter Sachen fördert\n(R6St 57, 73, 75; BGHSt 2, 1355 10, 15 BGH IM Nr. 19 zu\n§ 259 StGB). Auch jede untergeordnete Förderung des Absatzes ist bei dieser Fassung hehlerische Täterschaft.\nDavon kann keine Rede sein, wenn sich das Gesetz auf die\nVerwendung des Begriffs \"Absetzen\" beschränkt. Dieser\nsetzt voraus, daß der Handelnde selbst die Verfügungsgewalt über die Sache im Interesse und mit Einverständnis\ndes Vortäters erfolgreich auf einen Dritten überträgt.\nNatürlich ist dazu wie auch sonst nicht erforderlich,\n\ndaß er alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt; wohl\naber muß seine Tatherrschaft gegeben sein; er muß selbständig darüber entscheiden oder doch mitentscheiden, ob\nund unter welchen Bedingungen die Sache veräußert wird.\nDas ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Handelnde zwar\ndie Veräußerung der Sache ermöglicht, selbst aber zu keiner Zeit maßgeblich an den Veräußerungsverhandlungen beteiligt ist, sondern nur die Verbindung zwischen den Vertragspartnern herstellt.\n\nDie Gesetzesänderung des Jahres 1939 hat also zu\neiner Einschränkung des Tatbestandes geführt. Hiervon\ngeht offensichtlich auch der Entwurf 1962 eines Strafgesetzbuchs aus, der beide Begriffe nebeneinander stellt\n(wer absetzt oder absetzen hilft; § 286). Wie die Begründung (S. 457) ergibt, sol damit klargestellt werden, daß\nHehler auch derjenige ist, der die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter, aber sonst völlig selbständig auf\ndessen Rechnung absetzt. Daneben wird die Mithilfe beim\nAbsatz als selbständige Alternative des Tatbestandes aus\ngutem Grunde beibehalten.\n\n2.) Es 1äßt sich nicht verkennen, daß die wesentliche Einschränkung des Hehlereitatbestands, die mit\nder hier vertretenen Auffassung verbunden ist, zu Ergebnissen führt, die den Absichten des Gesetzgebers\nnicht entsprechen. Die Abhängigkeit der Beihilfe von\neiner Haupttat hat zur Folge, daß das Mitwirken zum Absatz aus dem Hehlereitatbestand ganz herausfällt, wenn\ndie Hilfe dem Schmuggler selbst oder dem Steuerhehler geleistet wird, der die Ware zunächst an sich gebracht hat\nund dann im eigenen Interesse weiterveräußert. Denn in\nbeiden Fällen ist das Absetzen durch die Vortäter keine\nstrafbare Handlung, so daß deren Förderung auch nicht\n\nstrafbare Beihilfe zur Hehlerei sein kann (vgl. Schönke-Schröder StGB, 14. Auflage § 259 Rän. 37). Ob solche Förderung des Absatzes statt als Hehlerei nunmehr als Begünstigung bestraft werden kann, ist zweifelhaft, aber\nhier nicht zu entscheiden (vgl. das Urteil RGSt 58, 129,\ngegen das allerdings nach Ansicht des Senats erhebliche\nBedenken bestehen).\n\n3.) Nach allem kann der Angeklagte nicht als Mittäter\neiner Steuerhehlerei verurteilt werden. Seine Handlung bestand allein darin, daß er Sperling, der des hehlerischen\nAbsetzens schuldig ist, Abnehmer für Uhren vermittelte oder\nzuführte; er hat jedoch zu keiner Zeit selbst Verkaufsverhandlungen geführt oder auf sie irgendeinen Einfluß gehabt\n(UA S. 5, 6, 8). Er ist deshalb nur wegen Beihilfe zur\nSteuerhehlerei (§§ 398 AbgO, 49 StGB) zu bestrafen. Der\nSenat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nFür die Verurteilung wegen Beihilfe kam es nicht darauf\nan, ob der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat.\nDie Vorteilsbeihilfe (§ 398 AbgO a.F.) ist seit der Neufassung des Gesetzes vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 953) nicht\nmehr selbständig unter Strafe gestellt. Es ist deshalb allgemeines Strafrecht anzuwenden.\n\nDas schließt nicht aus, daß eine Vorteilsabsioht des\nAngeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt wird.\nDie Strafkammer kann hierzu neue Feststellungen treffen.\n\nII. Im dritten Einzelakt der von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Handlung hat sich der Angeklagte\nnicht strafbar gemacht.\n\nHier sieht die Strafkammer Steuerhehlerei darin, daß\nder Angeklagte für ein dem TW zewährtes kurzfristiges\nDarlehen von 700,-- DM zwei goldene Uhren im Wert von etwa\n2000,-- sfr. zum Pfand erhielt. Insoweit hat indessen der\nAngeklagte nicht \"seines Vorteils wegen\" gehandelt.\n\nDie pfandweise Sicherung eines Darlehens ist, wenn\nDarlehen und Pfand Zug um Zug gegeben werden, für den\nGläubiger in der Regel kein Vorteil im Sinne des § 259 StG]\nund des § 398 AbgO, dies auch dann nicht, wenn der Wert\ndes Pfandes erheblich Über den Darlehensbetrag hinausgeht.\nDenn die pfandweise Sicherung ist hier im allgemeinen nur\ndie Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1953 - 3 StR 749/52 - witgeteilt von\nDallinger in MDR 1954 S. 16; RGSt 54, 338, 341).\n\nBaldus willns Meyer\n\nMüller Bausmgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/2-str-260-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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