{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-07-09_2_StR_234_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-07-09","aktenzeichen":"2 StR 234/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 234/69 URTEIL\n8 Y\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Laszlo Vilms FED au a\ngeboren am EEE 1935 in vu ungern,\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willns\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (CB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangesteller ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 2. Juli 1968 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer mehrfach wegen Betrugs, auch schon wegen Betrugs\nim Rückfall vorbestrafte Angeklagte betrieb im Jahre 1966\neinen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die er sich\nvorwiegend von Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte\n\nunter dem Versprechen künftiger Zahlung der vereinbarten\nPreise verschaffte. Seine Zahlungsversprechen hielt er\nnicht ein und zwar mindestens vom achten Ankauf eines Ge\nbrauchtwagens ab mit der vorgefaßten Absicht, seine Leistung schuldig zu bleiben. In einigen Fällen zahlte er\nmit ungedeckten Schecks. Das Landgericht hat ihn wegen\nBetrugs im Rückfall in 14 Fällen und wegen versuchten\nBetrugs im Rückfall in einem weiteren Fall, in dem es\nnicht zum endgültigen Kaufabschluß kam, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus und\nGeldstrafen verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf\nJahren die Ausübung des Gewerbes eines Kraftfahrzeughändlers untersagt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg\n\nI. Verfahrensbeschwerde\n\n1. Die Besetzungsrüge ist unbegründet. Gerichtsassessor PB war der Strafkammer gemäß § 67 GVG als\nzeitweiliger Vertreter zugeteilt. Die Voraussetzungen\nhierfür lagen nach der dienstlichen Äußerung des Land-\n\ngerichtspräsidenten vor.\n\n2. Das Landgericht hat den Hilfsamtrag, Rechtsanwal\nSEE ir TED 215 Zeugen darüber zu vernehmen,\ndaß zwei dem Angeklagten gehörende Kraftfahrzeuge 12.000\nund 3.500 DM wert gewesen seien, in den Urteilsgründen\nabgelehnt, weil der Zeuge, der kein Kraftfahrzeugsachver\nständiger sei, zum Wert der Fahrzeuge nichts bekunden\nkönne, das Beweismittel also ungeeignet sei. Ob die von\nder Revision gegen diese Begründung vorgebrachten Bedenken gerechtfertigt sind, kann dahinstehen, da das\n\nBeweisangebot für die Entscheidung ohne Bedeutung war\nund das Urteil deshalb auf seiner Ablehnung nicht beruhen kann. Der Besitz der beiden Fahrzeuge konnte\nebenso wie der Besitz anderer Gebrauchtwagen nicht die\nfehlenden Barmittel ersetzen, deren der Angeklagte zur\nErfüllung seiner in ihrer Höhe weit über dem angeführten Wert der Fahrzeuge liegenden unerfüllten Zahlungsversprechungen bedurft hätte.\n\n3. Die vom Angeklagten überreichte Vermögensübersicht über den angeblichen Stand seiner Aktiva und Passiva\nim Zeitpunkt seiner Festnahme an 23. November 1966 zum\nZwecke des Urkundenbeweises zu verlesen, hätte für das\nLandgericht allenfalls dann nahe liegen Können, wenn\nder Angeklagte irgendwelche Angaben dieser Übersicht nicht\nmehr wahrhaben wollte. Da es sich jedoch um einen schriftlich niedergelegten Teil seiner Einlassung in der Hauptverhandlung handelte, war die Vermögensübersicht, wenn\nder Angeklagte sie nicht von sich aus mündlich vortragen\nwollte, doch auf jeden Fall in der Form verwertbar,daß\ndas Gericht sie mit dem Angeklagten durchging und erörterte. Daß dies geschehen ist, 1äßt sich nicht ausschließen.\nDie Sitzungsniederschrift braucht sich dazu nicht zu\näußern. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß das\nUrteil auf einer gegen den Mündlichkeitsgrundsatz verstoßenden Berücksichtigung der Schrift bei der Urteilsfindung beruhen könnte; denn ihr mündlicher Vortrag durch\nden Angeklagten hätte der Strafkammer auf jeden Fall dieselben Erwägungen gestattet, mit denen sie sich in den\nUrteilsgründen mit diesem Vorbringen des Angeklagten\nauseinandergesetzt hat.\n\nII. Sachrüge\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil im ganzen geprüft und keinen Mangel zu Ungunsten\ndes Angeklagten festgestellt. Fehlerhaft ist, daß das Landgericht als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB ersichtlich nicht nur das gewertet hat, was dem Angeklagten auf die\ndurch seine Täuschungshandlung veranlaßte Vermögensverfügung\ndes Geschädigten zugute kam, sondern auch Folgeschäden anderer Art wie Anwaltskosten (Fall 8) und Auslagen für Reparaturen (Fall 9). Indessen beschwert dies den Angeklagten nicht,\nweil die durch seine Straftaten zusätzlich bewirkten Schäden\nauf jeden Fall bei der Strafzumessung berücksichtigt werden\ndürften.\n\nBaldus willms Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/2-str-234-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-09/2-str-234-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.550050+00:00"}}