{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-07-02_2_StR_243_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-07-02","aktenzeichen":"2 StR 243/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 243/69 URTEIL\n27\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Gipser Horst Wolfgang N EB au: SCHERE,\n\ngeboren am EEE 1940 ir Tom, Kreis CEMB-EEE Operschiesien,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nIN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz\nvom 24. Januar 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Entführung wider Willen\nin Tateinheit mit Gewaltunzucht und Körperverletzung verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n_ II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 53 -—-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht und Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Gegen die Verfolgbarkeit des Angeklagten wegen\nEntführung wider Willen (Antragsdelikt gemäß § 236\nAbs. 2 StGB) bestehen keine Bedenken. Die Strafanträge\nder Eltern des Opfers (Bl. 2 R und 53 d. A.) umfassen\ndieses Verbrechen, weil sie \"aus allen rechtlichen Gründen\" gestellt sind. Eine Rücknahme der Anträge ist nicht\nzulässig.\n\n2. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie\nteils der näheren Angaben entbehren (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO), teils nur die Beweiswürdigung angreifen,\ndie frei von Rechtsfehlern ist.\n\n3. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Entführung und Körperverletzung. Hierzu ist nur fol-\n\ngendes auszuführen:\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte auf der Fahrt zum ersten Tatort noch nicht den Vorsatz der Entführung wider den Willen des Mädchens hatte.\nDie Ansicht, daß er den Entführungstatbestand durch die\nFahrt vom ersten zum zweiten Tatort verwirklichte, kann\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zwar mag\ndas Mädchen schon am ersten Tatort — etwa 100 m vom näch-\n\nsten Wohnhaus entfernt - in seiner Widerstands- und\nVerteidigungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt gewesen sein. Um das Mädchen völlig in seine Gewalt zu\nbekommen, schaffte der Angeklagte es dann aber an den\nganz abgelegenen zweiten Tatort. Das Merkmal der Entführung erfordert nicht, daß die erzwungene Ortsveränderung die Schutzlosigkeit des Opfers erst herbeiführt. Es genügt, daß der Täter hierdurch seine schon\nzuvor begründete Verfügungsgewalt über das Opfer vorsätzlich noch bedeutend verstärkt (BGH Urteil vom\n\n13. März 1963 - 2 StR 61/63 -).\n\n4. Auch die Merkmale eines Verbrechens der versuchten Notzucht sind einwandfrei festgestellt. Hierbei\nhandelte es sich um einen fortgesetzten unbeendigten Versuch. Die Strafkammer hat jedoch nicht erörtert, ob der\nAngeklagte von diesem Versuch freiwillig zurückgetreten\nist. Das wäre hier erforderlich gewesen, weil es im Urteil heißt, daß der Angeklagte nach länger andauernden\nBeischlafsbewegungen, die bei dem erschöpften und von\nSchmerzen gepeinigten Mädchen kaum noch Widerstand gefunden hätten, schließlich von ihr abgelassen und ihr gesagt habe, sie könne jetzt gehen. Die Strafzumessungsgründe (Bl. 15 UA) scheinen darauf hinzudeuten, daß der\nRücktritt freiwillig war. Mangels geeigneter Beweismittel ist es jedenfalls ausgeschlossen, daß eine neue Hauptverhandlung den Nachweis des Gegenteils erbringen würde.\nDer Notzuchtsversuch \"als solcher\" muß deshalb gemäß § 46\nNr. 1 StGB straflos bleiben. Das gilt auch für denjenigen\nTeil des fortgesetzten Versuchs, der schon am ersten Tatort verwirklicht wurde (BGHSt 21, 319). Die Handlungswei-\n\nse des Angeklagten erfüllte jedoch gleichzeitig den\nTatbestand eines vollendeten Verbrechens gemäß § 176\nAbs. I Nr. 1 StGB, weil er mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau vornahm. Im allgemeinen tritt diese Strafbestimmung allerdings hinter § 177 StGB zurück.\nSie ist jedoch anwendbar, wenn der Notzuchtsversuch\nstraflos bleibt (BGHSt 7, 296, 300 mit Nachweisen). Da\nder Angeklagte auch nach Hinweis auf die Änderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 265 StPO sich nicht\nhätte anders verteidigen können, hat der Senat selbst\nden Schuldspruch entsprechend geändert. Das führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Nebenfolgen, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden\nkann, daß die Strafkammer bei der abweichenden rechtlichen Beurteilung eine mildere Strafe ausgesprochen hät-\n\nte.\n\nBaldus willms Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-02/2-str-243-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-02/2-str-243-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.307187+00:00"}}