{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-07-02_2_StR_198_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-07-02","aktenzeichen":"2 StR 198/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Strafmilderungsgrund liegt auch denn vor, wenn der\ndes Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage\nvereidigt wurde, weil bei der Eidesabnahme noch kein\nVerdacht der Beteiligung an der den Gegenstand der damaligen Untersuchung bildenden Tat bestand, dieser Verdacht aber später auftaucht (im Anschluß an BGHSt 8,\n186).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 154 Abs. 2\n\nEin Strafmilderungsgrund liegt auch denn vor, wenn der\ndes Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage\nvereidigt wurde, weil bei der Eidesabnahme noch kein\nVerdacht der Beteiligung an der den Gegenstand der damaligen Untersuchung bildenden Tat bestand, dieser Verdacht aber später auftaucht (im Anschluß an BGHSt 8,\n186).\n\nBGH, Urt. vom 2. Juli 1969 - 2 StR 198/69 IG Trier\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 198/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans Alexander Josef G EEE aus\n\nTEE, geboren am GEM 1922 in KO os,\n\nwegen Meineids\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nj als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Trier\n\nvom 12. Februar 1969 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen..\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIm Ehescheidungsverfahren des Angeklagten beschwor\ndie als Zeugin vernommene Frau BEE ier Wahrheit zuwider, mit Ausnahme eines einzigen, nicht im September\n1964 liegenden Falles noch nie in der Wohnung des von\nseiner damaligen Ehefrau getrennt lebenden Angeklagten\ngewesen su sein. Sie wurde deshalb rechtskräftig wegen\n\nMeineids verurteilt:\n\nIn dem Strafverfahren gegen Freu DW hat der Angeklagte als Zeuge ausgesagt. Nach Belehrung gemäß § 55\nAbs. 2 StPO bestritt er, in der Nacht zum 24. September\n1964 einen Taxifahrer veranlaßt zu haben, Frau a]\nin seiner - des Angeklagten - Wohnung abzuholen. Er beschw:\ndiese Aussage. Sie war falsch.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nunter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd\nunfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\nvernommen zu werden. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB verneint das angefochtene Urteil, weil der Angeklagte nach seinen Eingeständnis nicht daran gedacht habe, ihm könne Verleitung der\nFrau DEEEEEED zur Falschaussage vorgeworfen werden. In\nden Gründen für die Strafzumessung wird dann bemerkt,\nmangels sicherer Überzeugung bleibe unberücksichtigt, ob\nder Angeklagte möglicherweise sogar Frau PB zun\nMeineid angestiftet habe.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist zum Schuldspruch offensichtlich\nunbegründet; sie hat jedoch zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1.) Nach ständiger Rechtsprechung kommen Fehler, die\nbei der Vereidigung von Zeugen vorgekommen sind, als\n\n Strafmilderungsgründe in Betracht. Das gilt auch für Ver-\n\nfahrensfehler nach § 60 Nr. 3 StPO (Vereidigungsverbot\nbei Verdacht der Beteiligung). Die Revision will ohne wei-\n\n teres unterstellen, daß der Richter im Strafverfahren gegen Frau DEEEEED üen Angeklagten der Beteiligung im Sin-\n\nne des 8 60 Nr. 3 StPO für verdächtig hielt und deshalb\nden Angeklagten nicht vereidigen durfte. Ob aber der Anseklagte damals einer strafbaren Beteiligung verdächtig\nwar, hatte allein der vernehmende Richter nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahne zu beurteilen. Selbst wenn er,\nworauf die Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO und die wiederholte Ermahnung des Angeklagten zur Wahrheit hindeuten\nkönnen, zunächst den Angeklagten für verdächtig hielt, kann\ner doch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung und\nschließlich im Zeitpunkt der Vereidigung den Verdacht als\nunbegründet angesehen haben. Dafür, daß es nicht so gewesen sei, fehlt jeder Anhalt.\n\n2.) Es ist also davon auszugehen, daß ein Verfahrens-\n\nfehler nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vorliegt, weil der Ver-\n. dacht der Beteiligung erst später, nämlich im jetzigen\n\nMeineidsverfahren aufgetaucht ist. Der erkennende Senat\nist aber der Ansicht, daß die Strafmilderung auch in diesem Falle in Betracht kommen muß. Die bisherigen einschlä-\n\n gigen Urteile des Bundesgerichtshofs stehen nicht entgegen;\n\nvgl. BGHSt 8, 186, 189; 17, 128, 131, 136; BGH IM § 154\nStGB Nr. 42; BGH IM § 267 Abs. 3 StPO Nr. 34. In keiner\nEntscheidung wird ausdrücklich gesagt, daß nur der Verfahrensfehler die Strafmilderung auslöse. Soweit einzelne\nFormulierungen in diese Richtung deuten, liegt das daran,\ndaß jeweils nur der Fall des tatsächlich festgestellten\nVerfahrensfehlers zu beurteilen war.\n\n3.) Der entscheidende Grund für die Strafmilderung\nist nicht die Tatsache, daß dem vernehmenden Richter ein\n‚Verfahrensfehler zur Last fällt, sondern die Erwägung,\ndaß die Beeidigung - auch ohne Verfahrensfehler - den\n. Intentionen des Gesetzes objektiv widersprach: Das Vereidigungsverbot will drohende Meineide verhindern; die\nBeteiligung hindert aber den Zeugen an einer unvoreingenommenen Aussage und birgt die Gefahr der unwahren Aus=-\n\nDie Strafmilderung hängt dabei nicht von dem Motiv\nfür den Meineid ab. Beschwört der Zeuge die Unwahrheit,\num sich der gerichtlichen Bestrafung zu entziehen, so\ngreift ohnehin § 157 StGB Platz. Der Zeuge kann den Meineid aber auch aus anderen als den in § 157 StGB genannten\nBeweggründen leisten, etwa aus Mitgefühl mit dem seiner\nMeinung nach unschuldigen Angeklagten oder, wie dies nach\nden Urteilsfeststellungen hier der Fall war (UA S. 4, 5),\naus Dankbarkeit. In diesen Fällen ist der Meineid unabhängig von den Überlegungen des Schwörenden dadurch mindestens\nmitverursacht, daß der Zeuge zur Leistung eines Eides gezwungen wurde, dessen Abnahme nach dem Willen des Gesetzes\nhätte unterbleiben sollen.\n\n4.) Ob die Vereidigung trotz Verdachts der Beteiligung\nzwingend zur Strafmilderung führen muß, ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausdrücklich entschieden. Der Senat neigt dazu, diese Frage zu be-Jahen mit dem Ergebnis, daß der Tatrichter verpflichtet\nist, diesen Strafmilderungsgrund stets zu Gunsten des Angeklagten in Rechnung zu stellen. Indessen bedarf es insoweit keiner abschließenden Entscheidung. Ein Rechtsfehler\ndes angefochtenen Urteils liegt jedenfalls darin, daß sich\n\ndie Strafkammer (UA S. 5) offensichtlich deshalb zur Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes außerstande gesehen hat, weil sie sich keine sichere Überzeugung von\neiner Beteiligung des Angeklagten bilden konnte. Es kommt\naber allein auf den Verdacht der Beteiligung an; dieser\nist ausdrücklich festgestellt.\n\nBaldus willms Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-02/2-str-198-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-02/2-str-198-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:03.285722+00:00"}}