{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-06-18_2_StR_117_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-06-18","aktenzeichen":"2 StR 117/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 117/69 URTEIL\n1Y6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans S GEEEEEED aus WE,\ndort geboren am EEE 344, zur Zeit in anderer\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n6A\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. willms\n\nMeyer\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nGE in acer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n1. April 1968 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen schweren\nDiebstahls zum Nachteil der Kun\nKonsumfiliale verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZU\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht\nMonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer mehrere\nAlibizeugen, die in einem Hilfsbeweisamtrag genannt worden\nsind, nicht vernommen hat.\n\nIm Falle des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der\nKasseler Konsumfiliale dringt die Rüge durch. Der Verteidiger hatte u.a. \"Ib (Adresse kann Heinz Josef Km\nStrafanstalt DB, bekanntgeben)\" als Alibizeugen benannt. Die Strafkammer hat die Nichtvernehmung des Zeugen\nim Urteil damit begründet, daß mangels Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Antrag nicht ordnungsgemäß, ferner daß er nur zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt\nsei. Keine der beiden Begründungen rechtfertigt die Ablehnung:\nDie Strafkammer hätte zumindest versuchen müssen, den Zeugen auf dem vom Verteidiger angegebenen Weg ausfindig zu\nmachen (BGH IM Nr. 17 zu § 244 Abs. 3 StPO). Das ist nicht\ngeschehen. Wenn ferner die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag wegen Verschleppungsabsicht ablehnen wollte, hätte sie\ndas nicht den Urteilsgründen überlassen dürfen, sondern\nschon in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beschluß\nverkünden müssen (BGHNSt 22, 124 mit Nachweisen).\n\nDa das Urteil im Falle der KB Konsumfiliale\nauf diesem Verfahrensmangel beruhen kann und schon deshalb insoweit aufzuheben ist, braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob die Strafkammer auch die Vernehmung\ndes Alibizeugen Ni nit unzureichender Begründung\nabgelehnt hat. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf\nhingewiesen, daß das Gericht noch nicht ohne weiteres\nseiner Pflicht zur Aufenthaltsermittlung enthoben ist,\nwenn sich die vom Angeklagten mitgeteilte Anschrift eines Zeugen als unrichtig erweist.\n\n2. Im Falle des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil\nder ICE Konsumfiliale hält die Verurteilung der\nVerfahrensbeschwerde stand. Der Verteidiger teilte zwar\nim Laufe der Hauptverhandlung Namen und ladungsfähige\nAnschrift der hilfsweise als Alibizeugin benannten\n\"schwarzen Roswitha\" mit. Wie sich jedoch aus der Sitzungsniederschrift ergibt, war die Anschrift falsch und\ndie Strafkammer bemühte sich vergeblich, den Aufenthalt\nder Zeugin über die Revierpolizei und das Einwohnermeldeamt zu erfahren. Da der Angeklagte, dem in der Hauptverhandlung die fruchtlosen Bemühungen des Gerichts bekanntgegeben wurden, keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten aufweisen konnte, bestand somit keine Aussicht,\ndie Zeugin in absehbarer Zeit ausfindig zu machen. Das\nBeweismittel war deshalb unerreichbar im Sinne des\n§ 244 Abs. 3 StPO (BGH GA 1954, 374 mit Nachweisen) und\ndie Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags damit im Ergebnis\n\ngerechtfertigt.\n\n3. Die weiteren Revisionsausführungen erschöpfen\nsich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine\nSachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch ist\n\nder gesamte Strafausspruch aufzuheben, da die Einzelstrafe, die wegen des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil\n\nder Ki Konsumfiliale ausgesprochen worden ist,\nsich möglicherweise auf die anderen Einzelstrafen nach-\n\nteilig ausgewirkt hat.\n\nEs wird darauf hingewiesen, daß im Strafurteil die\nBezugnahme auf Aktenstellen ohne Angabe des für die Sache\nwesentlichen Inhalts unzulässig ist.\n\nBaldus willns Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-18/2-str-117-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-18/2-str-117-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:02.789492+00:00"}}