{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-05-30_2_StR_203_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-05-30","aktenzeichen":"2 StR 203/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2%\n\n2080 044\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 203/69 BESCHLUSS\n\n305\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Werner I EEE zu: TEEN »\nKreis DD, zehoren an ED 345 in CB,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn\nvom 10. Dezember 1968 wird die Sache zur\nNachholung der Entscheidung über die Anrechnung der vom Amtsgericht in Gladenbach am |\n17. April 1968 angeordneten Unterbringung\ndes Angeklagten auf die erkannte Jugendstrafe\nsowie zur Entscheidung über die Kosten des\nRechtsmittels an eine andere Strafkamner des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen menschengefährdender Brandstiftung in einem Fall und einfacher\nBrandstiftung in vier Fällen unter Einbeziehung eines Urteils des Jugendrichters in Gladenbach vom 5. März 1968\nzu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die zulässig auf\nden Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten\nist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die\nHöhe der verhängten Jugendstrafe richtet. Sie führt jedoch\nzur Zurückverweisung der Sache zum Zweck der Nachholung\neiner Entscheidung nach § 60 StGB: Nach den Feststellungen\nauf S. 2 UA hat das Amtsgericht in Gladenbach am 17. April 1968\ngegen den Angeklagten \"in Zusammenhang mit den zur Aburteilung stehenden Taten\" einen Unterbringungsbefehl erlassen.\nDie Jugendkammer hat nicht erörtert und entschieden, ob und\n\nin welchem Umfang die hierauf beruhende Unterbringung\ndes Angeklagten auf die Jugendstrafe anzurechnen ist.\nDiese Entscheidung muß nachgeholt werden.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-30/2-str-203-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-30/2-str-203-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.915600+00:00"}}