{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-05-21_2_StR_78_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-05-21","aktenzeichen":"2 StR 78/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 78/69 URTEIL\nu“\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einschaler Franz Josef C WW zu: \"iikEiEEED.\nKreis KR, dort geboren am ii 344,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Wwillms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ey\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE >:i ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (EEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kaiserslautern\nvom 15. November 1968 unter Beschränkung\n\ndes Schuldspruchs auf die Verurteilung wegen\nversuchter Notzucht und Unterschlagung im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Frankenthal/Pfalz zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat am frühen Morgen des 25. April 1968\ndie Sekretärin Ursula ZW unter Beärohung mit einen\nstilettartigen Messer veranlaßt, in seinen Pkw einzusteigen.\nEr fuhr sodann mit der Frau, die er weiter mit dem Messer\nbedrohte, davon, um mit ihr an einer ihm geeignet erscheinenden Stelle zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Frau ZU>\ngelang es jedoch unterwegs, die Wagentür zu öffnen und sich\naus dem Wagen fallen zu lassen. Sie erlitt dabei eine Schädelprellung. Der Angeklagte fuhr weiter. Aus der im Auto\nzurückgebliebenen Handtasche des Opfers eignete er sich einen\n10-Markschein an.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen versuchter Notzucht in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis aberkannt und den Kraftwagen und das Messer eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich mit der Sach-.\nrüge zum Schuldspruch im einzelnen nur gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Hierauf einzugehen\nerübrigt sich, weil der Senat insofern mit Zustimmung der\nStaatsanwaltschaft die Verurteilung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO\nunter Ausscheidung dieses Tatbestandes beschränkt hat. Im\nübrigen ist das Rechtsmittel zum Schuldspruch offensichtlich\nunbegründet.\n\nDagegen muß es zum Strafausspruch durchgreifen. Dieser\nwird zwar nicht durch den Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Frage gestellt;\nweil das Landgericht die Verletzung des Opfers durch den\nSturz aus dem Kraftwagen auf jeden Fall strafschärfend berücksichtigen durfte. Indessen ist es als sachlicher Mangel\nzu werten, daß die Möglichkeit der Strafmilderung nach Ver-\n\nsuchsgrundsätzen in den Urteilsgründen nicht erörtert ist.\nDie erkannte Strafe liegt so erheblich über der nach\n\n§ 44 StGB möglichen unteren Strafgrenze, daß eine Außerachtlassung dieses rechtlichen Gesichtspunktes nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist. Da der\nSchwerpunkt der Verurteilung durchaus bei der versuchten\nNotzucht liegt, erschien es dem Senat angebracht, die Einzelstrafe der damit im Tatgeschehen eng zusammenhängenden\nVerurteilung wegen Unterschlagung gleichfalls aufzuheben.\nDa. die Einziehung von Messer und Pkw und die Aberkennung\nder Fahrerlaubnis von der Aufhebung des Strafausspruchs uit\nerfaßt werden, wird das Landgericht auch insoweit neu zu\n\nentscheiden haben.\n\nBaldus willms Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/2-str-78-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/2-str-78-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.706121+00:00"}}