{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-05-21_2_StR_182_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-05-21","aktenzeichen":"2 StR 182/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 182/69 URTEIL\nus\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bauhilfsarbeiter Manfred R aus H\nCE DEE, sort geboren am 1944,\n2. den Arbeiter Heimut R aus\n\nD »\ngeboren an WB 342 in RE;\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE»\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Manfred\nRD vwirä das Urteil des Landgerichts in\nLimburg/Lahn vom 11. Oktober 1968, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte im Fall 41 der\nUrteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Helmut\nBB wirä das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte im Fall 28\nder Urteilsgründe wegen Hehlerei\nund im Fall 46 der Urteilsgründe\nwegen Beamtennötigung verurteilt\nworden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlungınd Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht in Gießen zurückver-\n\nwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Manfred Rink wegen Betrugs in 23 Fällen, Hehlerei in zwei Fällen, versuchter Hehlerei, unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in\nzwei Fällen und Diebstahls, den Angeklagten Helmut rg\nseinen Bruder, wegen Betrugs in neun Fällen, Hehlerei und\nBeamtennötigung zu Gesamtstrafen von jeweils einem Jahr und\nfünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des förmlichen und des sachlichen\nRechts rügen, sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Erfolg haben sie nur in drei Einzelfällen:\n\n1.) Der Angeklagte Manfred RBist im Fall 41 (UA\nS. 70/71) wegen Hehlerei durch Mitwirken beim Absatz eines\n\ngestohlenen Autoreifens verurteilt worden. Das Urteil\nl138t jedoch nicht erkennen, daß er bei der ihm zur Last\ngelegten Tat \"seines Vorteils wegen\" gehandelt hat. Das\nMitfahren in der Taxe, die nach den Feststellungen ausschließlich gemietet wurde, um den Reifen zum Zwecke\n\ndes Verkaufs nach Gießen zu bringen, war für den Angeklagten kein eigener Vorteil in diesem Sinn. Danach fehlt\nes an den notwendigen Feststellungen zur inneren Tatseite des § 259 StGB.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei führt\nzur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nSollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung\neine Verurteilung des Angeklagten nach § 259 StGB ausscheiden, so ist zu prüfen, ob er sich der Begünstigung nach\n§ 257 StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 2, 362; 4,\n122).\n\n2.) Die Sachbeschwerde des Angeklagten Helmut Bo]\nhat Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall 46 (UA S. 77\nbis 79) wegen Beamtennötigung (§ 114 StGB) verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte bedrohte nach den Feststellungen einen\nGerichtsvollzieher, der ihm einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugestellt und diese Amtshandlung bereits beendet hatte, unter Hochhalten eines Werkzeugs mit den Worten: \"Ich schlage dir das Ding über den Kopf, laß dich hier\nnicht wieder sehen\". Diese Worte reichven in ihrer Allgemeinheit zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des\n§ 114 StGB nicht aus. Zwar kann auch die zukünftige Amtshandlung eines Beamten Gegenstand der Beamtennötigung sein:\nImmer muß es sich dabei aber um eine konkrete, nach Art und\n\nInhalt bereits feststehende Tätigkeit des Beamten handeln\n(RGSt 34, 206). Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen,daß diese Voraussetzung hier erfüllt war. Die allgemein gehaltene Drohung, irgendwelche zukünftigen Amtshandlungen nicht widerstandslos zu dulden, genügte jedenfalls\nnicht.\n\nImmerhin ist nach den bisherigen Feststellungen auch\nnicht auszuschließen, daß der Angeklagte noch weitere konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erwarten hatte und\ndaß er, um diese zu verhindern, dem Gerichtsvollzieher gegenüber seine Drohung ausgesprochen hat. Durch sein Verhalten kann er sich im übrigen auch der Beleidigung oder der\nBedrohung (§ 241 StGB) schuldig gemacht haben.\n\n3.) Erfolg hat schließlich das Rechtsmittel des Angeklagten Helmut Rp auch im Fall 28 (UA S. 52/53). Insoweit kann wiederum dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte, als er für seinen Bekannten\nNitzsche Granulitplatten verkaufte, die dieser durch Betrug\nerworben hatte, \"seines Vorteils wegen\" gehandelt hat; auch\nin diesem Fall fehlt es an hinreichenden Feststellungen zum\nsubjektiven Tatbestand der Hehlerei. Aus der Feststellung\nauf S. 53 UA, daß der Angeklagte vom Verkaufserlös 50,- DM\nerhalten hat, können insoweit keine Schlüsse gezogen werden;\ndenn ihr stehen die Ausführungen auf S. 52 UA entgegen, nach\ndenen nicht mit Sicherheit festzustellen ist, \"ob der Angeklagte auch einen Teil des Geldes bekam\". Der hierin liegende Widerspruch läßt sich aus dem Urteil nicht lösen. Sonstige Anhaltspunkte aber, die für eine Vorteilsabsicht des Angeklagten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nAuch im Fall des Angeklagten Helmut RB führt die\nnach alledem notwendige teilweise Aufhebung des Urteils zu-\n\ngleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\nDer im Fall des Angeklagten Manfred RB oven zu 1.) gegebene Hinweis für äie neue Hauptverhandlung gilt in gleicher Weise für den Angeklagten Helmut R@8-\n\nBaldus willms Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/2-str-182-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/2-str-182-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.648407+00:00"}}