{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-05-21_2_StR_143_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-05-21","aktenzeichen":"2 StR 143/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 143/69 URTEIL\nu\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngeboren ar ci 913 in EEE Runänien,\n\neinstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\n“J\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nMeyer\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n18. Dezember 1968 wird verworfen. Jedoch\nfallen die beiden ersten Sätze der Urteilsformel weg.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat im Sicherungsverfahren gemäß\n§ 429 a StPO folgende Entscheidung getroffen:\n\nDer Beschuldigte hat im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit eine fortgesetzte Körperverletzung, davon\nin zwei Einzelhandlungen in der Form der gefährli-\n\nchen Körperverletzung sowie eine Beleidigung\nbegangen.\n\nSoweit ihm die Antragsschrift vom 16.8.1968\ndie Verwirklichung weiterer Straftatbestände\nzur Last legt, wird der Antrag zurückgewiesen,\n\nDie Unterbringung des Beschuldigten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt wird angeordnet.\n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten des Verfah-\n\nrens.\n\nDie Revision des Beschuldigten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt\nerfolglos.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil nicht angegeben wird, welche Beweise von Amts wegen hätten erhoben\nwerden sollen. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung angreift und ferner bemängelt, daß die Urteilsgründe\nnicht vollständig seien, rügt er nicht das Verfahren (Verletzung der §§ 261, 267 StPO), sondern behauptet sachliche\nFehler.\n\n2. Die Strafkammer hat die mit Strafe bedrohten Handlungen, welche der Unterbringung zugrunde liegen, in ausreichender Weise festgestellt. Daß sie einige Angaben der\nals Zeugin vernommenen Ehefrau des Beschuldigten für falsch\nhielt, hinderte sie nicht daran, ihr im übrigen Glauben zu\nschenken, Indem der Beschuldigte nach den Feststellungen\neinen Knüppel in den Geschlechtsteil seiner Ehefrau stieß\nund ihn darin bis zum Eintritt von Blutungen herumdrehte,\nbeging er eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen\n\n|\n\n5\n\n7\n\nWerkzeugs im Sinne des § 223 a StGB. Auch daß er dies noch\nein zweites Mal getan hat, ist nach den Urteilsausführungen erwiesen. Die Stockschläge auf Gesäß, Arme, Beine,\nRücken und Kopf sind ebenfalls als gefährliche Körperver-\n\nletzungen zu werten.\n\n3. Die Strafkammer hat ferner bedenkenfrei festgestellt, daß der Beschuldigte infolge einer paranoiden Wahnerkrankung zurechnungsunfähig ist und die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (§ 42 b Abs. 1 StGB). Keineswegs bedeuten\nseine Tätlichkeiten bloße Belästigungen, welche die Unterbringung nicht rechtfertigen würden. Unwesentlich ist, ob\nder von ihm mit Straftaten bedrohte Personenkreis nur klein\nist (BGH IM StGB § 42 p Nr. 3). Nicht zu beanstanden ist\nschließlich die Feststellung, daß eine weniger einschneidende Maßnahme als die Unterbringung nicht zur Verfügung\nSteht.\n\nDer Senat hat die beiden ersten Sätze der Urteilsformel gestrichen, weil im Sicherungsverfahren nur der Antrag\nauf Unterbringung Gegenstand der Entscheidung ist und hierüber nur einheitlich befunden werden kann.\n\nBaldus willms Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/2-str-143-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-21/2-str-143-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.631791+00:00"}}