{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-05-13_2_StR_165_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-05-13","aktenzeichen":"2 StR 165/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 165/69 URTEIL\n3.5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bau- und Möbelschreiner Horst Erich M CE u:\n\nEEE, zevoren ar E92 in Aw csn,\n\n' wegen schwerer Unzucht\n\nrt\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GE ir üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ey\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter um\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 13. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nYt\n\nur\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte im November 1964 mit der seit ihrer Geburt schwachsinnigen,\ndamals 17jährigen Rita WW, jetzt verehelichten Hg\nGB, zeschlechtlich verkehrt. Die Frau gebar an n-\n\n@Bi965 ein Kind.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StEB zu einem Jahr und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt. Sie gründet ihre Überzeugung,\ndaß der Angeklagte mit Rita WERD Geschlechtsverkehr hatte, unter anderem auf das Ergebnis eines erbbiologischen\nGutachtens, wonach \"der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit der Erzeuger des Kindes der Zeugin Hi. ist\".\n\nDer Angeklagte, der den ihm zur Last gelegten Geschlechts\nverkehr bestreitet, hat gegen das Urteil der Strafkammer\nRevision eingelegt. Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfah-\n\nrensbeschwerde Erfolg.\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer beantragst (Ziffer 4 des Antrags),\n\n\"das Gutachten der Gerichtsamthropologischen Stelle\nder Universität Mainz durch Einbeziehung des Ehemanns HB zu ergänzen. Der Ehemann\n\nhatte zu jener Zeit schon ein Verhältnis mit der\nZeuein HE und das Gutachten wird ergeben, daß\nauch zu diesem derartige Ähnlichkeitsmerkmale bestehen, daß seine Erzeugerschaft nicht ausgeschlossen werden kann; hierdurch wird die Möglichkeit der\nErzeugerschaft des Angeklagten gleichzeitig geschmälert\".\n\nDie Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, \"weil die\nzu 4 behauptete Tatsache, die Erzeugerschaft des jetzigen\nEhemannes der Zeugin Rita HB könne nicht ausgeschlos-\n\nsen werden, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist\".\nDies beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht.\n\nOhne Bedeutung im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO ist\neine behauptete Tatsache nur dann, wenn sie auf die Entscheidung keinen Einfluß haben kann. Diese Voraussetzung\nist hier offensichtlich nicht erfüllt. Wohl würde, wie\nauf S. 5 UA zutreffend ausgeführt ist, die Ausdehnung des\nerbbiologischen Gutachtens auf den jetzigen Ehemann der\nZeugin HB an dem Graä der Ähnlichkeit zwischen dem\nAngeklagten und dem Kind der Zeugin nichts ändern. Würde\nJedoch die Ergänzung des Gutachtens zu dem Ergebnis führen, daß auch der Ehemann HB als Erzeuger nicht ausgeschlossen werden kann, so wäre die Möglichkeit, daß das\nKind aus einem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten stammt,\nverringert, wäre also eine veränderte, dem Angeklagten günstigere Beweislage geschaffen. Schon dies zeigt, daß die beantragte Beweiserhebung nicht bedeutungslos sein kann.\n\nErst nach Einholung des beantragten Ergänzungsgutachtens kann abschließend geprüft werden, ob das Gutachten in\nVerbindung mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme zum\nNachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht. Die\nStrafkammer hat, indem sie das Ergebnis des beantragten Ergänzungsgutachtens von vornherein für unerheblich erachtete,\ndiese Prüfung vorweggenommen. Das war nicht zulässig. Auch\nandere Gründe, die die Ablehnung des Antrags rechtfertigen\nkönnten (§ 244 Abs. 3 und 4 StPO), liegen nicht vor.\n\nDa das Urteil schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann, bedürfen die weiteren von der Revision vorgebrachten Rügen keiner Erörterung. Für die neue Hauptverhandlung\nist lediglich darauf hinzuweisen, daß eine gemäß § 244\nAbs. 3 StPO als wahr unterstellte Tatsache bei der Beweis-\n\n4\n\nwürdigung auch als wahr - und nicht etwa nur als möglich -— behandelt werden muß, daß andererseits jedoch\ndas Gericht nicht gezwungen ist, aus einer als wahr\nunterstellten Tatsache auch die vom Antragsteller gewünschte Schlußfolgerung zu ziehen.\n\nBaldus willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-13/2-str-165-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-13/2-str-165-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.367275+00:00"}}