{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-05-08_2_StR_139_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-05-08","aktenzeichen":"2 StR 139/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 138/69 BESCHLUSS\nds\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Matthias TEE zu: SEB-EEE zevoren =n GE 19:0 ir Ton\n\na zur Zeit in Strafhaft,\n\n2. den Arbeiter Friedrich WED zu: ru\nGEB, :0rt geporen an EEE 943, zur zeit\n\nin Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\n7\n\n1Y\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß\n§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 8. Mai 1969\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Weg»\nwird das Urteil des Landgerichts in\nMainz vom 15. Oktober 1968, soweit es\nihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten FW segen\ndas vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Fb ist als unbegründet zu verwerfen, da die Prüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\nSoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß er\ndurch seine Vorführung in Anstaltskleidung in seiner Verteidigung beschränkt gewesen sei, muß seiner Rüge der\n\nErfolg schon deshalb versagt werden, weil er es unterlassen hat, seine Einwendungen in der Hauptverhandlung\nvorzubringen und einen Beschluß der Strafkammer hierüber\nherbeizuführen (§ 338 Nr. 8 StPO).\n\n2. Auch das Rechtsmittel des Angeklagten WgW@ist\noffensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den\nSchuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafen\nrichtet. Das Urteil kann jedoch im Ausspruch über die\nGesamtstrafe keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte im Sommer 1968, also nach Begehung der jetzt abgeurteilten strafbaren Handlungen,\nvom Schöffengericht in Bad Kreuznach wegen versuchten\nschweren Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt\nworden. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen,\ndaß diese Strafe verbüßt oder erlassen ist. Es besteht\ndeshalb die Möglichkeit, daß sie nach § 79 StGB in die\n\n14\n\nJetzt zu verhängende Gesamtstrafe einbezogen werden muß.\nDie Strafkammer hat diese Frage nicht erörtert. Aus diesem Grund muß die Sache zu neuer Entscheidung über die\n\nBildung der Gesamtstrafe zurückverwiesen werden.\n\nKirchhof Bundesrichter Henning\n\nwillms\nist erkrankt und deshalb verhindert zu\nunterschreiben\nwillms\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-08/2-str-139-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-08/2-str-139-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:00.278724+00:00"}}